Vorläufige Verordnung über die Einwohnerregister
                            Vorläufige Verordnung  über die Einwohnerregister  vom 15. Dezember 2009 (Stand 1. Januar 2011)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die  Harmonisierung   der   Einwohnerregister   und   anderer   amtlicher   Personenre  -  gister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    sowie  Art.   87   Abs.   4  der   Verfassung  des   Kantons   Appenzell   A.Rh.  vom 30. April 1995  2  )  ,  *  verordnet:  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung enthält die notwendigen Ausführungsbestimmungen für  den  Vollzug der  Bundesgesetzgebung  über die  Registerharmonisierung für  Einwohnerregister und Stimmregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Hauptwohnsitz (Niederlassung)
                            1  Hauptwohnsitz   hat   eine   Person  in  der   Gemeinde,   in  der   sie  beabsichtigt,  dauernd zu verbleiben, um dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu  begründen, der für Dritte erkennbar sein muss. Eine Person kann nur einen  Hauptwohnsitz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Registerharmonisierungsgesetz (RHG; SR  431.02  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  KV (bGS  111.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Nebenwohnsitz (Aufenthalt)
                            1  Nebenwohnsitz hat eine Person in der Gemeinde, in der sie zu einem be  -  stimmten   Zweck   während   mindestens   drei   aufeinanderfolgenden   Monaten  oder   drei   Monaten   innerhalb   eines   Jahres   anwesend   ist,   jedoch   ohne   Ab  -  sicht dauernden Verbleibens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anwesenheit   zum   Zweck   des  Besuchs   einer   Lehranstalt   oder  Schule  und   die   Unterbringung   einer   Person   in   einer   Erziehungs-,   Versorgungs-,  Heil- oder  Strafanstalt  begründen einen  Nebenwohnsitz.  Eine  Person kann  mehrere Nebenwohnsitze haben.  II. Einwohnerregister  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Einwohnerkontrolle
                            1  Jede Gemeinde betreibt eine Einwohnerkontrolle. Diese erfüllt insbesonde  -  re folgende Aufgaben:  a)  Führung des Einwohnerregister;  b)  Entgegennahme von An- und Abmeldungen;  c)  Aufbewahrung der Schriften;  d)  Ausstellung von Bescheinigungen über den Hauptwohnsitz (Wohnsitz  -  bescheinigung) auf Verlangen;  e)  *  Lieferung von Daten an das Bundesamt für Statistik nach den Bestim  -  mungen des Bundesrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Einwohnerregister dient als Stimmregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden tragen die Kosten für die Erhebung und Erfassung der Da  -  ten der meldepflichtigen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Führung und Inhalt der Einwohnerregister
                            1  Die Gemeinden registrieren:  a)  Personen mit Haupt- und Nebenwohnsitz in der Gemeinde;  b)  Personen, die in einer Gemeinde ohne Begründung eines Wohnsitzes  eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen oder aufgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art. 14 RHG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnerregister werden nach einheitlichen Kriterien elektronisch ge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einwohnerregister enthalten von den Personen gemäss Abs. 1 die Da  -  ten zu den Identifikatoren und Merkmalen gemäss  den Bestimmungen des  Bundesrechtes.  1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zusätzlich können die Einwohnerregister von den Personen gemäss Abs. 1  die Daten zu weiteren Identifikatoren und Merkmalen enthalten, sofern diese  zur Erfüllung kantonaler oder kommunaler Aufgaben notwendig sind. Dabei  sind die Anforderungen des Datenschutzgesetzes  2  )   einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators
                            1  Die industriellen Werke und andere registerführende Stellen stellen die Da  -  ten, die zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators einer  Person   erforderlich   sind,   der   Einwohnerkontrolle   unentgeltlich   zur   Verfü  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zuständige Stelle
                            1  Das   Departement   Inneres   und   Kultur   ist   zuständige   Stelle   im   Sinne   des  RHG.  III. Informationspflichten  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Datenaustausch
                            1  Die Gemeinden tauschen die Daten bei Weg- und Zuzügen von Einwohne  -  rinnen   und   Einwohnern   gemäss   den   Vorgaben   des   Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    unentgeltlich  aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art. 6 RHG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  146.1  , vgl. insbesondere Art. 4 Abs. 2 Datenschutzgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vgl. Art. 10 RHG, Art. 6 Registerharmonisierungsverordnung (RHV; SR  431.021  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Datenlieferungen an den Kanton
                            1  Die  Gemeinden   stellen   dem   Kanton  die  Daten   des   Einwohnerregisters   in  elektronischer Form zur Verfügung. Die Amtsstellen des Kantons können die  Daten, die sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben benötigen, unter Be  -  rücksichtigung des Datenschutzes für amtliche und statistische Zwecke nut  -  zen. Der Kanton kann eine elektronische Plattform einrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Meldepflicht
                            1  Wer in einer Gemeinde  a)  Wohnsitz nimmt oder seinen Wohnsitz aufgibt,  b)  für länger als drei Monate Aufenthalt nimmt oder seinen Aufenthalt be  -  endet,  c)  umzieht,  d)  ohne Begründung eines Wohnsitzes eine selbständige Erwerbstätig  -  keit aufnimmt oder aufgibt,  hat sich innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten   bleiben   die   besonderen   Vorschriften   für   die   Ausländerinnen  und Ausländer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * ...
Art. 12 Auskunfts- und Hinterlegungspflicht
                            1  Die meldepflichtigen Personen haben der Gemeinde wahrheitsgetreu Aus  -  kunft   über   die   im   Einwohnerregister   zu   erfassenden   Tatsachen   zu   geben  und auf Verlangen zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer sich ausserhalb seiner Heimatgemeinde niederlässt, muss einen Hei  -  matschein, wer Aufenthalt nimmt, einen Heimatausweis hinterlegen. Verhei  -  ratete   Personen   oder   Personen   in   eingetragener   Partnerschaft   erbringen  den Nachweis über die Familienverhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Auskunftspflicht Dritter
                            1  Kommen   meldepflichtige   Personen   ihrer   Meldepflicht   nach   Art.   9   nicht  nach, geben der Einwohnerkontrolle auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft:  a)  Arbeitgebende über die bei ihnen beschäftigten Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vermieterinnen und Vermieter und Liegenschaftenverwaltungen über  einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter;  c)  Logisgebende über die in ihrem Haushalt wohnhaften Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Auskunftspflicht   ist   auf   Daten   zu   den   Identifikatoren   und   Merkmalen  gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts  1  )   beschränkt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vollzug
                            1  Wird eine sich auf diese Verordnung beziehende Verwaltungshandlung ab  -  gelehnt, so erlässt die Einwohnerkontrolle auf Verlangen der Antragstellerin  oder des Antragstellers eine gebührenpflichtige Verfügung.  IV. Inkrafttreten  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
                            1)  Vgl. Art. 6 RHG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.01.2011  01.01.2011  Ingress  geändert  1184 / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011, S. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.01.2011  01.01.2011  Art. 4 Abs. 1, e)  geändert  1184 / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011, S. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.01.2011  01.01.2011  Art. 5 Abs. 3  geändert  1184 / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011, S. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.01.2011  01.01.2011  Art. 8 Abs. 1  geändert  1184 / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011, S. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.01.2011  01.01.2011  Art. 11  aufgehoben  1184 / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011, S. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.01.2011  01.01.2011  Art. 13 Abs. 2  geändert  1184 / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011, S. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Ingress  04.01.2011  01.01.2011  geändert  1184 / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011, S. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, e) 04.01.2011 01.01.2011 geändert 1184 / Abl.
                            2011, S. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 3 04.01.2011 01.01.2011 geändert 1184 / Abl.
                            2011, S. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1 04.01.2011 01.01.2011 geändert 1184 / Abl.
                            2011, S. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 04.01.2011 01.01.2011 aufgehoben 1184 / Abl.
                            2011, S. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 2 04.01.2011 01.01.2011 geändert 1184 / Abl.
                            2011, S. 6