Verordnung über die kantonale Militärverwaltung
                            Verordnung  über die kantonale Militärverwaltung  vom 1. Dezember 2009 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 118 ff. des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die  Armee und Militärverwaltung  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständiges Departement
                            1  Die kantonale Militärverwaltung steht unter der Aufsicht des Departemen  -  tes Inneres und Sicherheit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kreiskommando
                            1  Das Kreiskommando ist Teil des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz.  Der Regierungsrat wählt die Kreiskommandantin oder den Kreiskomman  -  danten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kreiskommando vollzieht die eidgenössischen und kantonalen Vor  -  schriften über das Militärwesen, soweit keine andere Zuständigkeit vorgese  -  hen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Kreiskommando obliegt insbesondere:  a)  die allgemeine Auskunftserteilung an Wehrpflichtige;  b)  die Erfassung der Wehrpflichtigen des Kantons;  c)  die kantonale Stammkontrollführung und die Sektionskontrolle;  d)  die Durchführung von Orientierungstagen;  e)  der Erlass der Rekrutierungsaufgebote;  f)  die Behandlung von Dienstverschiebungsgesuchen;  g)  die Organisation der Entlassung aus der Militärdienstpflicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Militärgesetz (MG; SR  510.10  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  der Vollzug ausserdienstlicher Disziplinarstrafen;  i)  die Administration des ausserdienstlichen Schiesswesens inklusive der  Schiesspflichtkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gemeinden *
                            1  Die Gemeinden stellen dem Kreiskommando die Daten der Stellungspflich  -  tigen und die Mutationsdaten der Wehrpflichtigen gemäss den bundesrecht  -  lichen Vorgaben zur Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kantonale Schiesskommission
                            1  Die kantonale Schiesskommission unterstützt das Kreiskommando beim  Vollzug des ausserdienstlichen Schiesswesens. Das Departement wählt die  Mitglieder der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Disziplinarbeschwerden
                            1  Vom Kreiskommando erlassene Verfügungen in Militärstrafsachen können  mit Disziplinarbeschwerde beim Departement angefochten werden. Das Ver  -  fahren richtet sich nach Art. 206 ff. des Militärstrafgesetzes  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 2. Dezember 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  MStG (SR  321.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.11.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 1  geändert  1293 / 2015, S. 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.11.2015  01.01.2016  Art. 3  Titel geändert  1293 / 2015, S. 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.11.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 1  geändert  1293 / 2015, S. 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.