Reglement über das von den Präsidentinnen und Präsidenten, nebenamtlichen Richterinn... (154.123)
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Reglement über das von den Präsidentinnen und Präsidenten, nebenamtlichen Richterinnen und Richtern, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern sowie den Mitarbeitenden der Gerichte abzulegende Handgelübde

Handgelübde an Gerichten: Reglement Reglement über das von den Präsidentinnen und Präsidenten, nebenamtlichen Richterinnen und Richtern, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern sowie den Mitarbeitenden der Gerichte abzulegende Handgelübde Vom 1. Juli 2016 (Stand 1. Juli 2016) Der Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 58 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsan - waltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015
1 ) , beschliesst:

§ 1

1 Dieses Reglement regelt die Modalitäten und den Inhalt der Handgelübde, welche die Präsidentinnen und Präsidenten, die nebenamtlichen Richterinnen und Richter, die Gerichtsschreiberinnen und Ge - richtsschreiber sowie die Mitarbeitenden der Gerichte für getreue Pflichterfüllung abzulegen haben.

§ 2

1 Die Präsidentinnen und Präsidenten haben das Handgelübde der Vorsitzenden Präsidentin bzw. dem Vorsitzenden Präsidenten des Gerichts, dem sie angehören, oder deren Stellvertreterin bzw. Stellver - treter abzulegen. Die Präsidentinnen und Präsidenten des Jugendgerichts und des Gerichts für fürsor - gerische Unterbringungen haben das Handgelübde der Vorsitzenden Präsidentin bzw. dem Vorsitzen - den Präsidenten des Appellationsgerichts abzulegen.
2 Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschrei - ber haben das Handgelübde einem Präsidiumsmitglied des betreffenden Gerichts abzulegen.
3 Die Präsidentinnen und Präsidenten, die nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Ge - richtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber haben das Handgelübde in einer Sitzung des betreffenden Gerichts abzulegen, wobei die Anwesenheit von jenem Präsidiumsmitglied genügt, welches das Hand - gelübde abnimmt.
4 Die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Handgelübde ihrer vorgesetzten Person abzulegen.

§ 3

1 Das von den Präsidentinnen und Präsidenten und den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern abzulegende Handgelübde lautet wie folgt: „Ich verspreche, - dass ich alle meine Pflichten in Übereinstimmung mit den massgeblichen Rechtsnormen und stets nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde, - dass ich alle Prozesse möglichst beförderlich durchführen werde, - dass ich sowohl bei der Rechtsprechung als auch bei allen übrigen Geschäften das Gebot der Rechts - gleichheit beachten und mich bei Vorliegen von Befangenheitsgründen in den Ausstand begeben wer - - dass ich bezüglich aller Prozesse wie auch der anderen Geschäfte das Amtsgeheimnis wahren, über die in den Beratungen des Gerichts geäusserten Meinungen Stillschweigen bewahren, die mir anver - trauten Akten sowie elektronischen Daten vertraulich behandeln werde.“
1) SG 154.100
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Handgelübde an Gerichten: Reglement

§ 4

1 Das von den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern mit zusätzlichen richterlichen Funktio - nen (Schlichterinnen und Schlichter sowie Einzelrichterinnen und Einzelrichter für Zwangsmassnah - men im Ausländerrecht) abzulegende Handgelübde lautet wie folgt: „Ich verspreche, - dass ich alle meine Pflichten in Übereinstimmung mit den massgeblichen Rechtsnormen und stets nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde, - dass ich alle mir in den Gerichtsverfahren obliegenden Arbeiten sowie die übrigen Aufträge des Prä - sidiums möglichst beförderlich bearbeiten werde, - dass ich sowohl bei der Rechtsprechung als auch bei meinen beratenden Voten als Gerichtsschreiber/in wie auch bei allen übrigen Geschäften das Gebot der Rechtsgleichheit beachten und mich bei Vorliegen von Befangenheitsgründen in den Ausstand begeben werde, und - dass ich bezüglich aller Prozesse wie auch der anderen Geschäfte das Amtsgeheimnis wahren, über die in den Beratungen des Gerichts geäusserten Meinungen Stillschweigen bewahren, die mir anver - trauten Akten sowie elektronischen Daten vertraulich behandeln werde.“
2 Das von den übrigen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern abzulegende Handgelübde lautet wie folgt: „Ich verspreche, - dass ich alle meine Pflichten in Übereinstimmung mit den massgeblichen Rechtsnormen und stets nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde, - dass ich alle mir in den Gerichtsverfahren obliegenden Arbeiten sowie die übrigen Aufträge des Prä - sidiums möglichst beförderlich bearbeiten werde, - dass ich bei meinen beratenden Voten als Gerichtsschreiber/in wie auch bei allen übrigen Geschäften das Gebot der Rechtsgleichheit beachten und mich bei Vorliegen von Befangenheitsgründen in den Ausstand begeben werde, und - dass ich bezüglich aller Prozesse wie auch der anderen Geschäfte das Amtsgeheimnis wahren, über die in den Beratungen des Gerichts geäusserten Meinungen Stillschweigen bewahren, die mir anver - trauten Akten sowie elektronischen Daten vertraulich behandeln werde.“

§ 5

1 Das von den übrigen Mitarbeitenden der Gerichte abzulegende Handgelübde lautet wie folgt: „Ich verspreche, - dass ich alle meine Pflichten stets nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen und alle Arbeiten möglichst speditiv und sorgfältig ausführen werde, - dass ich mich bemühen werde, gegenüber den Prozessparteien und ihren Rechtsvertretern, den Mitar - beitenden anderer Behörden und dem allgemeinen Publikum freundlich, respektvoll und geduldig auf - zutreten, und - dass ich bezüglich aller Prozesse wie auch der anderen Geschäfte das Amtsgeheimnis wahren, die mir anvertrauten Akten und elektronischen Daten vertraulich behandeln werde.“ Dieses Reglement ist zu publizieren. Es wird am 1. Juli 2016 wirksam.
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