Jagdprüfungsverordnung
Jagdprüfungsverordnung (JaPV) Vom 2. Mai 2017 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 9 des Jagdgesetzes (JaG) vom 9. November 2016 1 ) beschliesst:
1. Prüfungskommission
§ 1 Wahl
1 Der Regierungsrat wählt eine Prüfungskommission von zehn Mitgliedern. Wählbar sind nur jagdberechtigte Personen. Bei der Wahl ist auf die fachli - che Kompetenz zu achten. Die Kommission konstituiert sich selbst.
§ 2 Pflichten
1 Die Mitglieder der Prüfungskommission haben die Jagdprüfung sachlich und unabhängig abzunehmen. Die Ausstandsgründe gemäss §§ 92 und 93 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 2 ) sind sinn - gemäss anzuwenden.
§ 3 Entschädigung
1 Die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 2002 3 ) .
2. Praktischer Jagdlehrgang
§ 4 Zulassung zum praktischen Jagdlehrgang
1 Zum praktischen Jagdlehrgang zugelassen wird, wer das 16. Altersjahr vollendet und die Gebühr für den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung be - zahlt hat. *
§ 5 Inhalt des praktischen Jagdlehrgangs
1 Der praktische Jagdlehrgang umfasst den Besuch der Pflichtmodule sowie die Leistung hegerischer Tätigkeiten.
1) BGS 626.11 .
2) BGS 125.12 .
3) BGS 126.511.31 . GS 2017, 12
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§ 6 Pflichtmodule
1 Pflichtmodule sind praxisbezogene Ausbildungen, die besucht werden müssen. *
2 Jedes Pflichtmodul darf nur einmal besucht werden. Ausgenommen sind Personen, welche die theoretische Jagdprüfung nicht bestanden haben.
3 Das Departement legt den Inhalt der Pflichtmodule in einer Weisung fest.
4 Die Fachstelle kann die Organisation und die Durchführung der Pflicht - module Dritten übertragen.
§ 7 Hegerische Tätigkeiten
1 Hegerische Tätigkeiten sind Arbeiten zu Gunsten der Wildtiere und ihren Lebensräumen.
2 Während des praktischen Jagdlehrgangs müssen mindestens 25 Hege - stunden geleistet werden.
3 Das Departement entscheidet abschliessend über die Anerkennung der hegerischen Tätigkeiten.
3. Jagdprüfung
§ 8 Prüfungsart
1 Die Jagdprüfung besteht aus einer praktischen und einer theoretischen Prüfung.
3.1 Praktische Jagdprüfung
§ 9 Zulassung zur praktischen Jagdprüfung
1 Zur praktischen Jagdprüfung wird zugelassen, wer das Waffen- und Si - cherheitsmodul besucht hat.
§ 10 Inhalt der praktischen Jagdprüfung
1 Die praktische Prüfung besteht aus folgenden beiden Teilprüfungen: * a) * Waffenhandhabung und Verhalten auf dem Jagdparcours; b) * Schiessen mit Schrot und Kugel.
2 Das Departement legt in einer Weisung den Ablauf der praktischen Jagd - prüfung fest.
§ 11 Bestehen der praktischen Jagdprüfung
1 Die praktische Jagdprüfung hat bestanden, wer jeweils die Mindestanfor - derungen der beiden Teilprüfungen gemäss § 10 Absatz 1 erfüllt. *
2 Die Bewertung besteht aus "bestanden" und "nicht bestanden".
3 Das Ergebnis der praktischen Jagdprüfung wird durch die Prüfungskom - mission festgestellt.
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§ 12 Prüfungsabbruch
1 Verletzt eine Person während der praktischen Jagdprüfung die Sorgfalts - pflicht beim Umgang mit den Jagdwaffen, wird die Jagdprüfung abgebro - chen und darf nicht fortgesetzt werden. Die praktische Jagdprüfung gilt als nicht bestanden.
3.2 Theoretische Jagdprüfung
§ 13 Zulassung zur theoretischen Jagdprüfung
1 Zur theoretischen Jagdprüfung werden nur Personen zugelassen: a) die handlungsfähig sind; b) gegen die keine Ausschlussgründe gemäss Jagdgesetz vorliegen; c) die den Nachweis erbringen, dass sie den praktischen Jagdlehrgang abgeschlossen haben.
§ 14 Inhalt der theoretischen Jagdprüfung
1 Die theoretische Jagdprüfung wird in schriftlicher und mündlicher Form durchgeführt.
2 Es wird das erworbene Wissen aus den im Jagdlehrgang verwendeten Jagdlehrmitteln, der eidgenössischen und kantonalen Jagdgesetzgebung sowie den Pflichtmodulen geprüft.
3 Das Departement legt in einer Weisung fest, welche Jagdlehrmittel ge - prüft werden.
§ 15 Prüfungsnoten
1 Die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung werden in gan - zen und halben Noten ausgedrückt. Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wo - bei als höchste Note die 6 gilt.
2 Die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung werden gleich gewichtet und es wird pro Fach der Mittelwert gebildet. *
3 ... *
§ 16 Bestehen der theoretischen Jagdprüfung
1 Die theoretische Jagdprüfung hat bestanden, wer in keinem Fach mit ei - ner Note unter 4.0 bewertet ist. *
2 Das Ergebnis der theoretischen Jagdprüfung wird durch die Prüfungs - kommission festgestellt.
§ 17 Unlauter erbrachte Prüfungsleistung
1 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die theoretische Jagdprüfung nicht bestanden.
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3.3 Gemeinsame Bestimmungen
§ 18 Wiederholung der Jagdprüfung
1 Wer Teilprüfungen der praktischen oder Fächer der theoretischen Jagd - prüfung nicht besteht, kann diese innerhalb einer Frist von maximal drei Jahren einmal wiederholen. Die Absätze 3 und 4 bleiben vorbehalten. *
2 Wer innerhalb einer Frist von maximal drei Jahren nicht alle Prüfungen bestanden hat, muss die ganze praktische oder theoretische Jagdprüfung wiederholen. *
3 Werden die Mindestanforderungen bei der Teilprüfung Schiessen mit Schrot und Kugel nicht erreicht, kann das Schiessprogramm am gleichen Tag einmal wiederholt werden. *
4 Zur Wiederholung von Teilprüfungen, der ganzen praktischen oder Tei - len der theoretischen Prüfung wird zugelassen, wer die Gebühr für die Wiederholung bezahlt hat *
§ 19 Jagdfähigkeitsausweis
1 Wer den theoretischen und den praktischen Teil der Jagdprüfung bestan - den hat, erhält den Jagdfähigkeitsausweis.
§ 20 Beschwerde
1 Gegen den Entscheid der Prüfungskommission aufgrund dieser Verord - nung kann beim Departement innert zehn Tagen Beschwerde eingereicht werden.
§ 21* Übergangsbestimmung
1 Für Personen, die sich bis zum 31. Dezember 2021 zum Jagdlehrgang angemeldet und bis zum Inkrafttreten der Teilrevision am 1. Januar 2022 die Jagdprüfung (praktische und theoretische Prüfung) noch nicht bestan - den haben, richten sich das Prüfungsverfahren sowie allfällige Prüfungs - wiederholungen ab dem 1. Januar 2022 nach der neuen Fassung der Ver - ordnung und der Weisung des Departements. Per 31. Dezember 2021 be - reits bestandene Teilprüfungen werden angerechnet. RRB Nr. 2017/780 vom 2. Mai 2017. Die Einspruchsfrist ist am 3. Juli 2017 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2018. Publiziert im Amtsblatt vom 7. Juli 2017.
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
21.09.2021 01.01.2022 § 4 Abs. 1 geändert GS 2021, 42
21.09.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 1 geändert GS 2021, 42
21.09.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 1 geändert GS 2021, 42
21.09.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 1, a) eingefügt GS 2021, 42
21.09.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 1, b) eingefügt GS 2021, 42
21.09.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 1 geändert GS 2021, 42
21.09.2021 01.01.2022 § 15 Abs. 2 geändert GS 2021, 42
21.09.2021 01.01.2022 § 15 Abs. 3 aufgehoben GS 2021, 42
21.09.2021 01.01.2022 § 16 Abs. 1 geändert GS 2021, 42
21.09.2021 01.01.2022 § 18 Abs. 1 geändert GS 2021, 42
21.09.2021 01.01.2022 § 18 Abs. 2 geändert GS 2021, 42
21.09.2021 01.01.2022 § 18 Abs. 3 geändert GS 2021, 42
21.09.2021 01.01.2022 § 18 Abs. 4 eingefügt GS 2021, 42
21.09.2021 01.01.2022 § 21 eingefügt GS 2021, 42
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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 4 Abs. 1 21.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 42
§ 6 Abs. 1 21.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 42
§ 10 Abs. 1 21.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 42
§ 10 Abs. 1, a) 21.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 42
§ 10 Abs. 1, b) 21.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 42
§ 11 Abs. 1 21.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 42
§ 15 Abs. 2 21.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 42
§ 15 Abs. 3 21.09.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 42
§ 16 Abs. 1 21.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 42
§ 18 Abs. 1 21.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 42
§ 18 Abs. 2 21.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 42
§ 18 Abs. 3 21.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 42
§ 18 Abs. 4 21.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 42
§ 21 21.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 42
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