Feuerwehrkonzept (861.11)
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Feuerwehrkonzept

Feuerwehrkonzept vom 10. November 2009 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, Feuerschutz 1 ) , erlässt:
1. Abschnitt: Konzeptgrundlage (1.)
Art. 1
1 Dieses Konzept stützt sich auf das Feuerwehrkonzept 2000 plus 2 ) ab.
2. Abschnitt: Organisation und Einsatz (2.) I. Einteilungskriterien (2.1.)

Art. 2 Organisationseinheit

1 Eine Feuerwehr-Organisationseinheit umfasst in der Regel eine Bevölke - rungszahl von mindestens 2500 Einwohnern.
2 Art und Umfang der Zusammenlegung oder Fusion von Gemeindefeuer - wehren liegen im Ermessen der Gemeinden.
3 In den drei Regionen Hinterland, Mittelland und Vorderland ist je eine Stützpunktfeuerwehr zu betreiben.
4 Die restlichen Organisationseinheiten sind als Ortsfeuerwehr eingeordnet.
1) Feuerschutzverordnung (bGS 861.1 )
2) Von der Regierungskonferenz für die Koordination des Feuerwehrwesens verab - schiedet am 12. Februar 1999 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
5 Zusammenschlüsse über die Kantonsgrenzen sind unter Berücksichtigung der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Feuerwehr - wesen 1 ) möglich.

Art. 3 Einordnung

1 Die Einordnung der Feuerwehren erfolgt in Anlehnung an die Richtlinien des Schweizerischen Feuerwehrverbandes für die Organisation der Feuer - wehren 2 ) .

Art. 4 Sollbestand

1 Die Berechnung des Sollbestandes für eine Organisationseinheit erfolgt aufgrund der Vorgaben im Feuerwehrkonzept 2000 plus nach folgenden Kri - terien: a) Anzahl Einwohner; b) Gebäudeversicherungswert; c) Elementarrisiko; d) technische Risiken (Störfallverordnung); e) speziell gefährdete Objekte; f) Topografie und Verkehrswege; g) Erschliessungsgrad des bewohnten Gebietes mit Löschwasser (Hydr - antennetz, Sämmler).
2 In gewissen Fällen können weitere Kriterien miteinbezogen werden wie: Stützpunktfunktion, grosse Anzahl Heime, Hotels oder Spitäler, Standort Rettungsgerät, Anfahrtszeit der Nachbarhilfe, Hauptverkehrsachsen, speziel - le Risiken (Chemie) usw.
3 Die Berechnung des Sollbestandes für die Alarmsamariter stützt sich auf den Sollbestand der Feuerwehrorganisation.
4 Die Sollbestände werden durch den Verwaltungsrat der Assekuranz von Appenzell Ausserrhoden (Assekuranz) genehmigt.
1) Verabschiedet von den Regierungen der Kantone Appenzell Ausserrhoden, St. Gal - len und Appenzell Innerrhoden am 23. Oktober 2001
2) Verabschiedet vom Schweizerischen Feuerwehrverband im Januar 2003

Art. 5 Dienstgrade

1 Der kantonale Feuerwehrinspektor oder die kantonale Feuerwehrinspekto - rin führt in der Regel den Grad des Oberstleutnants.
2 Für die Verleihung von Dienstgraden bei den Feuerwehren gilt in der Re - gel: Funktion Grad Grad Stellvertreter Kommando Stützpunkt - feuerwehr Major Hauptmann Kommando Ortsfeuer - wehr/Feuerwehrver - bund Hauptmann Oberleutnant Zugs- oder Abteilungs - chef bzw. -chefin Leutnant Wachtmeister Die restlichen Dienstgrade richten sich nach der örtlichen Organisationss - truktur.
3 Die Dienstgrade in der Betriebsfeuerwehr sind im kommunalen Feuer - schutzreglement zu bestimmen. II. Einsatz (2.2.)

Art. 6 Alarmierung

1 Alle Angehörigen der Feuerwehr und die in der Feuerwehr eingeteilten Sa - mariter (Alarmsamariter) sind in die kantonale Alarmierungsinfrastruktur ein - zubinden.

Art. 7 Alarmaufgebot

1 Die Alarmierung erfolgt über die Alarmierungsinfrastruktur. Bei Brandalarm sind grundsätzlich die örtliche und die nächstgelegene Feuerwehrorganisati - on innerhalb des Kantons (Nachbarhilfe) gleichzeitig aufzubieten. Gleichzei - tige Aufgebote von Feuerwehrorganisationen ausserhalb des Kantons bedin - gen eine schriftliche Vereinbarung.
2 Stützpunktfeuerwehren oder Verbünde von drei und mehr Feuerwehren entscheiden fallweise über die Alarmierung der Nachbarhilfe.
3 Gemeinden in Randregionen können Vereinbarungen mit ausserkantona - len Gemeinden treffen. Diese bedürfen der Genehmigung durch das Depar - tement Inneres und Sicherheit. *
3. Abschnitt: Alarmierungsinfrastruktur (3.) I. Alarmierungsmittel für Einsatzkräfte (3.1.)

Art. 8 Infrastruktur

1 Die Assekuranz organisiert, finanziert und betreibt eine redundante Alar - mierungsinfrastruktur. Beim Ausfall eines Systems muss das zweite System unabhängig funktionieren.
2 Die Assekuranz schliesst entsprechende Vereinbarungen und Verträge mit Kommunikationsunternehmen und Partnerorganisationen ab. Die Feuerwehr wird zur Evaluation beigezogen.

Art. 9 Notrufzentrale

1 Die Notrufzentrale nimmt die Feuerwehrnotrufe 118 und 112 entgegen.
2 Die Alarmierungsinfrastruktur wird durch eine dauernd besetzte Notrufzen - trale betrieben.
3 Die Ausfallsicherheit muss durch eine örtlich getrennte, zweite Bedienungs - station gewährleistet sein.
4 Die Assekuranz schliesst entsprechende Vereinbarungen mit der Kantona - len Notrufzentrale ab.

Art. 10 Betriebskosten

1 Die anfallenden Betriebskosten werden den Ausserrhoder Feuerwehrorga - nisationen nach Abzug der Subvention aufgrund der Teilnehmeranschlüsse belastet.
2 Die ausserkantonalen Feuerwehrorganisationen und übrigen Rettungsor - ganisationen, die an der Alarminfrastruktur angeschlossen sind, wie Polizei, Sanität, Zivilschutz, Führungsstäbe, Alpine Rettung usw., übernehmen die vollen Anteile der anfallenden Betriebskosten.
II. Kommunikation (3.2.)

Art. 11 Funknetz

1 Der Funkverkehr erfolgt auf den zugeteilten Funkkanälen im Direktmodus und dient primär der Kommunikation innerhalb des Einsatzgebietes bei Übungen und Ernstfällen.
2 Allfällige regional erforderliche Funknetze werden durch das Feuerwehrin - spektorat koordiniert.

Art. 12 Konzessionsbewilligung

1 Die Funkkonzessionsbewilligung, Frequenzzuteilung, Kanalbelegung und Sendeleistung richtet sich nach den Weisungen des Feuerwehrinspektora - tes, die auf den Grundlagen des Bundesamtes für Kommunikation basieren. III. Ausrüstung und technische Anforderungen (3.3.)

Art. 13 Mindestausrüstung

1 Die Mindestausrüstung richtet sich im Grundsatz nach den Richtlinien des Schweizerischen Feuerwehrverbandes für die Organisation der Feuerweh - ren vom Januar 2003.
2 Der Verwaltungsrat der Assekuranz erlässt die Minimalanforderungen.

Art. 14 Technische Anforderungen

1 Die Anforderungen an die Ausrüstung der Feuerwehren und Geräte richtet sich nach den EU-Prüfnormen. In speziellen Fällen oder beim Fehlen ent - sprechender europäischer Normen gelten die Richtlinien der Feuerwehr Ko - ordination Schweiz bzw. des Feuerwehrinspektorates. IV. Feuerwehrgebäude (3.4.)
Art. 15
1 Die Feuerwehrfahrzeuge und das Ersteinsatzmaterial sind in der Regel pro Gemeinde in einem Gebäude zusammenzufassen. Der Standort des Feuer - wehrgebäudes soll zentral gelegen sein.
2 Bei einem Verbund sind die Gebäudestandorte nach einsatztechnisch rele - vanten Gesichtspunkten zu wählen. Diese richten sich nach den Vorgaben des Feuerwehrinspektorates.
3 Der Verwaltungsrat der Assekuranz legt das Raumprogramm und die Flä - chenbedürfnisse für die einzelnen Feuerwehrkategorien fest.
4. Abschnitt: Kantonale Organisation und Ausbildungsinfrastruktur (4.)

Art. 16 Kantonales Feuerwehrinspektorat

1 Das Feuerwehrinspektorat vollzieht alle Aufgaben, welche im Bereiche des Kantons liegen. Insbesondere sind dies: a) Aufsicht, Koordination, Beratung und Kontrolle der Feuerwehren; b) Aus- und Weiterbildung der kantonalen Feuerwehrinstruktorinnen und Feuerwehrinstruktoren; c) Erarbeitung von Ausbildungsprogrammen für Kader und Spezialisten der Feuerwehren; d) Periodische Inspektion der Feuerwehren; e) Koordination mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschut - zes und der Armee; f) Beratung der zuständigen Fachpersonen und politischen Organe im Bereich der Feuerwehr und der Löschwasserversorgung; g) Bearbeitung und Beurteilung der Beitragsgesuche im Bereich der Feu - erwehr und der Löschwasserversorgung; h) Erarbeitung kantonaler Konzepte, Erlasse und Ausführungsbestim - mungen; i) Mitarbeit in Fachgremien auf kommunaler, kantonaler und nationaler Ebene; j) Zusammenarbeit mit dem Appenzellischen Feuerwehrverband in Aus - bildungsbelangen.

Art. 17 Kantonale Ausbildungsanlagen

1 Die Assekuranz sorgt insbesondere für die Bereitstellung der erforderlichen Ausbildungsanlagen und -gerätschaften für die Feuerwehr.
2 Sie achtet auf die Koordination und Zusammenarbeit mit den umliegenden Kantonen und den Partnern des Bevölkerungsschutzes und der Armee.
5. Abschnitt: Ausbildung (5.)

Art. 18 Generelles Ausbildungskonzept

1 Die Feuerwehrausbildung richtet sich nach dem Generellen Ausbildungs - konzept der Feuerwehrkoordination Schweiz.

Art. 19 Ausbildungsunterlagen

1 Das Feuerwehrinspektorat erlässt, verwaltet und verteilt die Ausbildungs - unterlagen. Es werden die Ausbildungsunterlagen der Feuerwehrkoordinati - on Schweiz verwendet. Weitergehende Unterlagen erarbeitet das Feuer - wehrinspektorat in Zusammenarbeit mit dem Appenzellischen Feuerwehr - verband.
2 Das Feuerwehrinspektorat achtet auf eine enge Koordination mit den Part - nern des Bevölkerungsschutzes.
6. Abschnitt: Inkrafttreten (6.)
Art. 20
1 Dieses Konzept tritt am 10. November 2009 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 7 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

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