Verordnung betreffend das kantonale Gefängnis (341.201)
CH - SH

Verordnung betreffend das kantonale Gefängnis

1) , der Verordnung 1 zum Schweizerischen
2) , der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO)
4) sowie der Vereinbarung der Ostschweizer Kantone über den Vollzug
5) ,
6)
14) übt unter Vorbehalt der Befugnisse des Verfahrensleiters (Art. 164 StPO und Art. 5 Gesetz über die
14) ist ermächtigt, für
14) erteilt
14)
7)
. Es
Vollzug, Aufnahme, Entlassung § 6
1 Das Leben der Gefängnisinsassen ist, soweit möglich, den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen. Der Vollzug ist insoweit freiheitlich
2 Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen dürfen nur Beschränkungen auferlegt werden, welche zur Sicherung des Haftzweckes oder zur
3 Der Verfahrensleiter regelt das Nähere über den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft im kantonalen Gefängnis oder in einer
4 Alle Kontakte zwischen einem Verhafteten und anderen Personen oder Gefängnisinsassen bedürfen der Bewilligung des Verfahrensleiters, der § 7
1 Die Gefangenen sind in der Regel in Einzelzellen unterzubringen. Die Verhafteten können nur in Gemeinschaftszellen untergebracht werden,
2 Männer und Frauen sind zu trennen (Art. 46 StGB). § 8
1 Bei der Anordnung von Polizei- bzw. Untersuchungshaft hat die einweisende Stelle der Gefängnisverwaltung sofort schriftlich Mitteilung zu
2 Ist im Anschluss an eine solche Haft eine Strafe zu vollziehen, so ist auch das Amt für Justiz und Gemeinden
14) zu benachrichtigen.
3 Ebenso haben die verfügenden Stellen der Gefängnisverwaltung unverzüglich mitzuteilen, wenn der Verhaftete entlassen oder Untersuchungs-
4 Die Gefängnisverwaltung ist dafür besorgt, dass die Verhafteten den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich jederzeit zur Verfügung stehen.
5 Es ist Verhafteten untersagt, mit dem Gefängnispersonal über hängige Strafverfahren zu sprechen. § 9
1 Zur Aufnahme eines Strafgefangenen bedarf es eines rechtskräftigen Urteils oder eines Entscheides über den vorzeitigen Strafantritt (Art. 166
2 Die Gefängnisverwaltung führt Kontrolle über den Eintritt und Austritt der Gefangenen und bescheinigt dem Amt für Justiz und Gemeinden zuhanden der verfügenden Stelle die von den Strafgefangenen verbüsste Zeit.
3 Fällt die Entlassung auf einen hohen Feiertag, so wird sie auf den vorangehenden Tag vorverlegt. § 10 § 11
1 Leibesvisitation, Abgabe der Effekten und Arztvisite werden nach Massgabe der Hausordnung
7) durchgeführt. Weibliche Personen dürfen nur
2 Der Arzt überprüft den Gesundheitszustand der Gefangenen und entscheidet über deren Haft- bzw. Straferstehungsfähigkeit.
3 Der Insasse hat über seinen Gesundheitszustand umfassend Auskunft zu geben und insbesondere ansteckende Krankheiten oder Leiden, die
bis StGB, Haftstrafen nach denjenigen von Art. 39 StGB vollzogen.
14) zu richten. Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG)
9) findet sinngemäss Anwendung.
10) geahndet.
14) und bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft der verfahrensleitende Richter einen
4 Die Disziplinarverfügung ist dem Betroffenen auszuhändigen. Je ein Exemplar geht an das Amt für Justiz und Gemeinden § 19
1 Gegen Disziplinarverfügungen kann innert zehn Tagen seit deren Erhalt vom Betroffenen Beschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen, und zwar beim Obergericht, sofern sich der Betroffene in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Arbeit, Verdienstanteil § 20
1 Der Verwalter ist dafür besorgt, dass den Gefangenen Arbeit zugewiesen werden kann.
2 Frauen und Männer sind bei der Arbeit getrennt (Art. 46 StGB). Eine Trennung hat in der Regel auch zwischen mündigen und unmündigen bis , 39 und 95 StGB. Für Verhaftete besteht
3 Die Zuweisung von Arbeiten ausserhalb des Gefängnisses ist zulässig, sofern ein Gefangener damit einverstanden ist und keine Fluchtgefahr § 21
1 Den Gefangenen steht für ihre Arbeit im Rahmen von Art. 376 StGB ein Verdienstanteil zu, dessen Höchstbetrag nach individuellen
14) festgesetzt wird.
2 Verpflegung, Genussmittel, Kleidung § 22 § 23
1 Der Genuss von alkoholischen Getränken oder Drogen ist verboten, ebenso der Konsum von Arzneimitteln, soweit sie nicht durch den Arzt
2 Insassen, denen ein Verdienstanteil zusteht oder die sonst über Barschaft verfügen, können im Rahmen der Hausordnung § 24
1 Die Kleidung der Strafgefangenen ist in der Regel einheitlich. Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene tragen grundsätzlich ihre eigenen
2 Erhält ein Gefangener die Erlaubnis, die Anstalt zu verlassen, so ist ihm zu gestatten, seine eigene Kleidung zu tragen. Gesundheits- und Krankenpflege § 25
6)
1 Jeder Gefangene, welcher nicht ausserhalb des Gefängnisses arbeitet, hat grundsätzlich Anspruch auf täglich eine Stunde Bewegung im Freien.
2 Davon ausgenommen sind Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene, welchen im ersten Monat eine halbe Stunde Bewegung im Freien
3 Vorbehalten bleibt die Beschränkung des Spazierganges aus disziplinarischen und sicherheitsmässigen Gründen.
§ 33
1 Die Hausordnung
7) bestimmt im Rahmen der Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission, in welchen Fällen Urlaub gewährt
2 Zuständig für die Bewilligung von Urlaub für Strafgefangene ist die Gefängnisverwaltung; sie entscheidet aufgrund eines schriftlichen Schlussbestimmungen § 34
14) zu erlassende Hausordnung
7) geregelt. § 35 § 36
11) wird wie folgt geändert: §
...
12) § 37
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 1988 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
13)
2 Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 1. Februar 1977 sowie die Verordnung des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen betreffend
1) SR 311.0.
2) SR 311.01.
3) SHR 320.100.
4) SHR 320.300.
5) SHR 343.110.
6) Fassung gemäss RRB vom 7. März 1995, in Kraft getreten am 1. April 1995 (Amtsblatt 1995, S. 361).
7) SHR 341.202.
8) Fassung gemäss RRB vom 27. Februar 1996, in Kraft getreten am 1. März
1996 (Amtsblatt 1996, S. 281).
9) SHR 172.200.
10) SHR 180.100.
11) SHR 142.201.
12) ersetzt durch Fassung gemäss RRB vom 3. Januar 1995, s. SHR 142.201.
13) Amtsblatt 1988, S. 871.
14) Fassung gemäss V vom 3. Januar 2001, in Kraft getreten am 1. Juni 2001 (Amtsblatt 2001, S. 68).
Markierungen
Leseansicht