Beschluss betreffend Schwangerschaftsberatungsstellen (838.31)
Beschluss betreffend Schwangerschaftsberatungsstellen (838.31)
Beschluss betreffend Schwangerschaftsberatungsstellen
Beschluss betreffend Schwangerschaftsberatungsstellen vom 12.03.1985 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2012) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1981 über Schwangerschafts - beratungsstellen; gestützt auf die Verordnung vom 12. Dezember 1983 über Schwangerschafts - beratungsstellen; in Erwägung: Gemäss eidgenössischer Gesetzgebung für Mutterschaftsschutz müssen die Kantone Beratungsstellen schaffen, bei denen die mit diesem Problem betrof - fenen Personen über den zur Verfügung stehenden privaten oder öffentlichen Beistand, mit dem sie eine Schwangerschaft austragen können, informiert werden sowie über die medizinischen Folgen einer Schwangerschaftsunter - brechung und die Schwangerschaftsverhütungsmöglichkeiten in Kenntnis ge - setzt werden. Die Kantone können diese Aufgaben bereits bestehenden öf - fentlichen oder privaten Institutionen anvertrauen. Es ist angebracht, diese Rolle der Beratungsstelle für Familienplanung anzuvertrauen, wobei diese im Bedarfsfall in der eidgenössischen Gesetzgebung erwähntes Fachpersonal be - anspruchen kann. Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Der Sektor für Familienplanung und Sexualinformation des Kantonsarztam - tes übernimmt die Aufgabe einer Schwangerschaftsberatungsstelle.
2 Er erfüllt die in der eidgenössischen Gesetzgebung vorgeschriebenen Auf - gaben für Schwangerschaftsberatungsstellen.
Art. 2
1 Das Kantonsarztamt (das Amt) informiert die Öffentlichkeit über alle medi - zinischen, sozialen und psychologischen Fragen in Zusammenhang mit Emp - fängnis, Schwangerschaft und Geburt.
Art. 3
1 Das Amt kann Dienstleistungen von Ärztinnen und Ärzten, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und anderen Perso - nen beanspruchen, die es als notwendig erachtet, um die in der eidgenössi - schen Gesetzgebung vorgesehenen Aufgaben erfüllen zu können.
Art. 4
1 Das Amt gibt zuhanden des Staatsrats seine Stellungnahme über die Aner - kennung anderer öffentlicher oder privater Institutionen ab, die in der Lage wären, die Rolle einer Schwangerschaftsberatungsstelle zu erfüllen.
Art. 5
1 Dieser Beschluss tritt am 1. April 1985 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.03.1985 Erlass Grunderlass 01.04.1985 BL/AGS 1985 f 80 / d 81
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
28.02.2012 Art. 1 geändert 01.01.2012 2012_017
28.02.2012 Art. 2 geändert 01.01.2012 2012_017
28.02.2012 Art. 3 geändert 01.01.2012 2012_017
28.02.2012 Art. 4 geändert 01.01.2012 2012_017 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.03.1985 01.04.1985 BL/AGS 1985 f 80 / d 81