Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (751.3)
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Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung

Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 16. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung 1 ) sowie Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung 2 ) , verordnet:

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Aufgaben des Kantons nach der eidgenössischen Gesetzgebung über die Stromversorgung.

Art. 2 Netzgebietszuteilung 3 )

a) Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat teilt das Netzgebiet für die regionalen und lokalen Netze ein.
2 Die betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Gemeinden wer - den vor Erlass der Zuteilungsverfügung angehört.

Art. 3 b) Aufgabe der Netzbetreiber

1 Die Netzbetreiber stellen innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Departement Bau und Volkswirtschaft einen Plan im Mass - stab 1:10 000 zur Verfügung, aus dem das bestehende Verteilnetz sowie die auf den Netzebenen 5, 6 und 7 bestehenden elektrischen Anlagen ersicht - lich sind. *
1) StromVG (SR 734.7 )
2) KV (bGS 111.1) )
3) Art. 5 Abs. 1 StromVG * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 4 c) Grundsätze

1 Die Zuteilung der Netzgebiete erfolgt flächendeckend und grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen an den Elektrizitätsnetzen.
2 Bestehende Netzgebiete werden nicht aufgeteilt. Über Ausnahmen ent - scheidet der Regierungsrat.

Art. 5 Anschluss ausserhalb des Netzgebiets 1 )

1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann Netzbetreiber verpflichten, Endverbraucher ausserhalb ihres Netzgebiets an das Elektrizitätsnetz anzu - schliessen, wenn es aufgrund einer umfassenden Abwägung der öffentli - chen und privaten Interessen gerechtfertigt ist.
2 Im Umfang der Verpflichtung des neuen Netzbetreibers wird der bisherige Netzbetreiber von seiner Anschlusspflicht befreit.

Art. 6 Anschluss ausserhalb der Bauzone 2 )

a) Anschlusspflicht
1 Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht aufgrund des Bundes - rechts anzuschliessen sind, werden an das Elektrizitätsnetz angeschlossen, wenn: a) eine Selbstversorgung nicht zumutbar ist; b) der Anschluss technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 7 b) Kostentragung

1 Werden Endverbraucher oder Elektrizitätserzeuger ausserhalb der Bauzo - ne neu angeschlossen, tragen sie die Kosten für: a) die Erstellung der Anschlussleitung ab bestehendem Elektrizitätsnetz; b) die allfällige erforderliche Netzverstärkung.
2 Abweichende Kostenregelungen sind vorbehalten, soweit die Beiträge von Endverbraucher oder Elektrizitätserzeuger die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.
1) Art. 5 Abs. 3 StromVG
2) Art. 5 Abs. 4 StromVG

Art. 8 Bestehende Anschlüsse

1 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Anschlüsse bleiben bestehen.

Art. 9 Streitigkeiten betreffend Anschlusspflicht und Anschlusskosten

1 Werden Anschlusspflicht oder Anschlusskosten bestritten, entscheidet das Departement Bau und Volkswirtschaft. *

Art. 10 Leistungsaufträge 1 )

1 Der Regierungsrat kann Netzbetreibern einen Leistungsauftrag erteilen, insbesondere für: a) die Sicherstellung der Grundversorgung; b) die Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Netzbereich, insbe - sondere von Massnahmen zur Bewältigung ausserordentlichen Lagen; c) die Steigerung der Energieeffizienz; d) das Erbringen von Energiedienstleistungen.

Art. 11 Netznutzungstarife 2 )

1 Der Regierungsrat trifft Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässi - ger Unterschiede der Netznutzungstarife. Vorbehalten bleiben Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Gesetzgebers.
2 Die betroffenen Gemeinden und die Netzbetreiber werden vorgängig ange - hört.

Art. 12 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
1) Art. 5 Abs. 1 StromVG
2) Art. 14 Abs. 4 StromVG
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 3 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 5 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 9 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

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