Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung
                            Vorläufige Verordnung  über die Einführung des Bundesgesetzes  über die Stromversorgung  vom 16. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die  Stromversorgung  1  )   sowie Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung  2  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug der Aufgaben des Kantons nach der  eidgenössischen Gesetzgebung über die Stromversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Netzgebietszuteilung 3 )
                            a) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat teilt das Netzgebiet für die regionalen und lokalen Netze  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Gemeinden wer  -  den vor Erlass der Zuteilungsverfügung angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Aufgabe der Netzbetreiber
                            1  Die Netzbetreiber stellen innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser  Verordnung dem Departement Bau und  Volkswirtschaft einen Plan im Mass  -  stab 1:10  000 zur Verfügung, aus dem das bestehende Verteilnetz sowie die  auf den Netzebenen 5, 6 und 7 bestehenden elektrischen Anlagen ersicht  -  lich sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  StromVG (SR  734.7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  KV (bGS  111.1)  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art. 5 Abs. 1 StromVG  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 c) Grundsätze
                            1  Die Zuteilung der Netzgebiete erfolgt flächendeckend und grundsätzlich  nach den Eigentumsverhältnissen an den Elektrizitätsnetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende Netzgebiete werden nicht aufgeteilt. Über Ausnahmen ent  -  scheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anschluss ausserhalb des Netzgebiets 1 )
                            1  Das Departement Bau und  Volkswirtschaft kann Netzbetreiber verpflichten,  Endverbraucher ausserhalb ihres Netzgebiets an das Elektrizitätsnetz anzu  -  schliessen, wenn es aufgrund einer umfassenden Abwägung der öffentli  -  chen und privaten Interessen gerechtfertigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Umfang der Verpflichtung des neuen Netzbetreibers wird der bisherige  Netzbetreiber von seiner Anschlusspflicht befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anschluss ausserhalb der Bauzone 2 )
                            a) Anschlusspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht aufgrund des Bundes  -  rechts anzuschliessen sind, werden an das Elektrizitätsnetz angeschlossen,  wenn:  a)  eine Selbstversorgung nicht zumutbar ist;  b)  der Anschluss technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich  tragbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Kostentragung
                            1  Werden Endverbraucher oder Elektrizitätserzeuger ausserhalb der Bauzo  -  ne neu angeschlossen, tragen sie die Kosten für:  a)  die Erstellung der Anschlussleitung ab bestehendem Elektrizitätsnetz;  b)  die allfällige erforderliche Netzverstärkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichende Kostenregelungen sind vorbehalten, soweit die Beiträge von  Endverbraucher oder Elektrizitätserzeuger die tatsächlichen Kosten nicht  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 5 Abs. 3 StromVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 5 Abs. 4 StromVG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bestehende Anschlüsse
                            1  Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Anschlüsse bleiben  bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Streitigkeiten betreffend Anschlusspflicht und Anschlusskosten
                            1  Werden Anschlusspflicht oder Anschlusskosten bestritten, entscheidet das  Departement Bau und Volkswirtschaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Leistungsaufträge 1 )
                            1  Der Regierungsrat kann Netzbetreibern einen Leistungsauftrag erteilen,  insbesondere für:  a)  die Sicherstellung der Grundversorgung;  b)  die Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Netzbereich, insbe  -  sondere von Massnahmen zur Bewältigung ausserordentlichen Lagen;  c)  die Steigerung der Energieeffizienz;  d)  das Erbringen von Energiedienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Netznutzungstarife 2 )
                            1  Der Regierungsrat trifft Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässi  -  ger Unterschiede der Netznutzungstarife. Vorbehalten bleiben Massnahmen  im Zuständigkeitsbereich des Gesetzgebers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffenen Gemeinden und die Netzbetreiber werden vorgängig ange  -  hört.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 5 Abs. 1 StromVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 14 Abs. 4 StromVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 5 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 9 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.