Grundbuchgebührenverordnung
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2)
3) Gebührenpflicht Auslagen Mehrwertsteue r
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2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 4 Die Beteiligten haften für Gebühren und Auslagenersatz solida-
risch. Wer eine Anmeldung kraft öffentlich-rechtlicher Befugnis vor- nimmt, gilt ebenfalls als Beteiligter oder Beteiligte.
§ 5 Die Amtshandlung kann von der Leistung eines Kostenvorschusses
abhängig gemacht werden.
§ 6 Gegen die Berechnung der Gebühren und Auslagen kann innert 20
Tagen nach erfolgter Rechnungstellung beim Regierungsrat Re- kurs erhoben werden.
§ 7 Juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen und de-
ren Gewinn und Kapital gemäss Gesetz über die direkten Steuern von der Steuerpflicht im Kanton Schaffhausen befreit sind, bezah- len die Hälfte der Gebühren.
§ 8 Das Grundbuchamt ist berechtigt, die Gebühren zu ermässigen,
sofern auf seine Empfehlung die Geschäftsabwicklung oder die Grundbuchführung vereinfacht werden können.
§ 9 Der Regierungsrat kann auf Gesuch des oder der Gebührenpflich-
tigen in besonderen Fällen die Gebühren ermässigen oder ganz er- lassen.
§ 10
1 Als Vertragssumme im Sinne dieser Verordnung gilt für die Beur- kundungsgebühren die im Vertrag aufgenommene Gesamtent- schädigung. Für die Berechnung der Eintragungsgebühren ist die aus der Übertragung von Grundeigentum resultierende Entschädi- gung massgebend.
2 Bei Tauschverträgen gilt der Gesamtwert sämtlicher vom Vertrag erfassten Grundstücke.
3 Hinzuzurechnen sind allfällige durch die Erwerbspartei über die Vertragssumme hinaus zur Bezahlung übernommenen Steuern und weitere Gegenleistungen. Haftung für die Gebühren Kosten- vorschuss Rekurs Gebührene r - mässigung und -erlass
1. Gemein- nützigkeit
2. Vereinfachte Geschäfts- abwicklung
3. Gesuch an den Regierungsrat Vertragssumme
1. Hand- änderung
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2) Fr. 50.-- bis 200.--
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00
2. Hand- änderung mit Gebäude- erstellung
1/2007 Gleichstellung von Baurechten mit Hand- änderungen Sämtliche Rechts- geschäfte
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3.2 Pfandvermehrung, Maximalzinsfuss, Nachrückungsrecht usw. Fr. 10.-- bis 50.--
3.3 Umwandlung Pfandrechtsart, Pfand- rechtszerlegung, Pfandrechtserneue- rung bei Grundpfandverschreibung: ½
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00 der Pfandsumme, mindestens Fr. 50.--
2)
4. Dienstbarkeit, Grundlast (inkl. Änderung):
2) Fr. 50.-- bis 500.--
5. Begründung Stockwerkeigentum
5.1 Grundgebühr Fr. 500.--
5.2 Pro Einheit Fr. 30.--
6. Aufhebung oder Änderung gesetzliches Vorkaufsrecht:
2) Fr. 50.-- bis 100.--
7. Vereinbarung und Erklärung im Sinne des BGBB:
2) Fr. 50.-- bis 100.--
8. Vertragsänderung oder –ergänzung:
3) Fr. 50.-- bis 200.--
9. Ausserordentlicher Arbeitsaufwand:
3) Fr. 50.-- bis 500.-- III. Eintragungs-, Vormerkungs- und Anmerkungsgebühren
§ 14 Die Eintragungsgebühr beträgt für:
1. Allgemeine Handänderung sowie Handänderung infol- ge Zwangsversteigerung oder freiwilliger Versteigerung der Vertragssumme bzw. des Zuschlagspreises, min- destens Fr. 50.--
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00
2. Spezielle Handänderung der Vertragssumme, mindestens Fr. 50.--, bei folgen- den Fällen:
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2.1 An Verwandte in auf- und absteigender Linie so- wie an Stiefkinder der Veräusserer;
2.2 Sacheinlage an Gesellschaft in Gründung, wobei als Gründer ausschliesslich Personen im Sinne von Ziff. 2.1, die Veräusserer und die Ehegatten und eingetragenen Partner sowie Dritte, deren Mitwirkung sich auf die Gründung beschränkt, auftreten dürfen;
2)
2.3 Sachübernahme durch Gesellschaft, mit Gesell- schafterbeteiligung im Sinne von Ziff. 2.2.;
1. Hand- änderungen
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2)
2)
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00 Fr. 250.-- Fr. 100.--
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00 Fr. 20.-- bis 50.--
2. Grundpfand- rechte
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3. Umwandlung Pfandrechtsart, Pfand- rechtszerlegung der Pfandsumme, mindestens Fr. 50.--
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4. Leere Pfandstelle, vorbehaltener Vorgang Fr. 50.--
5. Pfandrechtserneuerung bei Grundpfand- verschreibung: 1
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00 der Pfandsumme, mindestens Fr. 50.--
2)
6. Verlegung vom Stammgrundstück auf Stockwerk- oder Miteigentumsanteile, pro Anteil pro Fall mindestens Fr. 100.-- Fr. 20.--
§ 16 Die Eintragungsgebühr beträgt für:
1. Grenzänderung: Fr.
1.1 Flächenänderung pro Grundstück 10.-- bis 100.--
1.2 Bereinigung der beschränkten ding- lichen Rechte, Vormerkungen, An- merkungen, pro Eintrag 20.-- bis 100.--
2. Begründung von gewöhnlichem Miteigen- tum durch den Eigentümer, je Stamm- grundstück
100.-- bis 500.--
3. Begründung von Stockwerkeigentum, je Stammgrundstück 200.-- bis 1'000.--
4. Grundstückaufnahme, je Grundbuch- nummer
50.-- bis 100.--
5. Grundstückschliessung, je Grundbuch- nummer
20.-- bis 50.--
6. Änderung von Wertquote oder Sonder- recht bei Stockwerkeigentum, je Grund- buchnummer
50.-- bis 200.--
7. Aufhebung von Stockwerkeigentum 200.-- bis 1'000.--
8. Begründung, Änderung oder Aufhebung von subjektiv-dinglichem Eigentum oder Miteigentum 20.-- bis 200.--
9. Änderung der Gesellschaftsform, der Fir- ma oder des Sitzes sowie Namensände- rung
50.-- bis 100.--
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. Begründung einer Dienstbarkeit oder Grundlast 100.-- bis 1'000.--
3. Verschiedene Eintragungen
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50.-- bis 500.--
20.-- bis 50.--
1 /
2
0 /
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1 /
4
0 /
00 Fr. 50.-- bis 500.-- Fr. 100.-- bis 200.-- Fr. 50.-- Fr. 50.-- bis 500.--
1 /
4 % Fr. 50.-- bis 500.-- Fr. 50.-- bis 500.-- Fr. 50.-- bis 200.-- Fr. 50.-- Fr. 100.-- Fr. 20.-- Fr. 50.-- bis 200.-- Fr. 20.-- bis 100.-- Fr. 20.-- bis 100.--
4. Vo r - merkungen
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. Rangänderung oder Löschung einer Vormerkung Fr. 20.-- bis 50.--
§ 18 Die Anmerkungsgebühr beträgt für:
1. Zugehör des Zugehör-Wertes, mindestens Fr.
50.--, höchstens Fr. 500.--
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2. Öffentlich-rechtliche Eigentumsbe- schränkung Fr. 20.-- bis 100.--
3. Stockwerkeigentum:
3.1 Begründung vor Erstellung des Ge- bäudes, Reglement, pro Fall Fr. 100.--
3.2 Stockwerkanteile verpfändet Fr. 20.--
4. Tatsachen gemäss Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht Fr. 20.-- bis 100.--
5. Weitere Tatsachen oder deren Ände- rung Fr. 20.-- bis 100.--
6. Streichung einer Anmerkung Fr. 20.-- bis 50.-- IV. Weitere Gebühren
§ 19 Die Gebühr beträgt für:
1. Grundbuchauszug, pro Seite mindestens Fr. 20.-- Fr.
10.--
2. Eigentümerliste, pro Grundstück pro Fall mindestens Fr. 10.--
2.--
3. Ausfertigung Schriftstück, pro Seite 10.-- bis 20.--
4. Schuldübernahme- bzw. Schuldüber- gangs-Anzeige 20.--
5. Änderungs-Nachtrag im Pfandtitel usw. 10.-- bis 50.--
6. Kopie, pro Seite 1.--
7.
5) Amtliche Beglaubigung 15.-- bis 500.--
8. Veröffentlichung des Eigentumserwerbs am Grundstück (inkl. Publikationsausla- gen)
30.-- bis 100.--
9. Vorbereitung eines Rechtsgeschäftes, das nicht zustande kommt 50.-- bis 500.--
5. An- merkungen Verschiedenes
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50.-- bis 500.--
10.-- bis 500.--
1) und in die kantonale Ge-
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