Verordnung zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe
                            Verordnung  zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe  (Sozialhilfeverordnung; SHV)  vom 16. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 15 und 42 des Gesetzes vom 24. September 2007 über die  öffentliche Sozialhilfe  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Organisation der Sozialhilfe
                            a) Fachstelle (Art. 6 SHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton führt eine Fachstelle Sozialhilfe und Sozialarbeit als Kompe  -  tenzzentrum im Bereich der öffentlichen Sozialhilfe. Die Fachstelle steht un  -  ter der Aufsicht des Departementes Gesundheit und Soziales.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienstleistungen der Fachstelle stehen den Gemeinden grundsätzlich  kostenlos zur Verfügung. Ausserordentlicher Aufwand kann weiterverrechnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beratung und Unterstützung erfolgen auf Anfrage oder im Rahmen periodi  -  scher Besuche. Sie umfassen insbesondere die Rechtsanwendung und  Fachfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fachstelle prüft Massnahmen zur Prävention und leitet die erforderli  -  chen Schritte für Angebote und Massnahmen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 b) Sozialdienst (Art. 9 SHG)
                            1  Die Gemeinden gewährleisten bei der Organisation der Sozialdienste, dass  die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen nach den Grundsätzen aner  -  kannter Sozialarbeit erbracht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHG (bGS  851.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Individuelle Sozialhilfe
                            a) Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe (Art. 15 Abs. 2  SHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlini  -  en für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)  sind verbindlich, soweit das Gesetz oder diese Verordnung keine andere Re  -  gelung vorsehen oder besondere Umstände ein Abweichen rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Integrationszulagen (Art. 15 SHG)
                            1  Hilfsbedürftigen Personen über 16 Jahren kann eine monatliche Integrati  -  onszulage von Fr.  200.-- ausgerichtet werden, wenn sie wegen ihrer Betreu  -  ungsaufgabe weder einer Erwerbstätigkeit noch einer ausserfamiliären Inte  -  grationsaktivität nachgehen können (Integrationszulage (IZU) für Nicht-  Erwerbstätige).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hilfsbedürftigen Personen über 16 Jahren kann eine monatliche Integrati  -  onszulage von Fr.  100.-- ausgerichtet werden, wenn sie trotz ausgewiesener  Bereitschaft zur Erbringung von Eigenleistungen nicht in der Lage sind, eine  besondere Integrationsleistung zu erbringen (minimale Integrationszulage  (MIZ)).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 c) Wegzug aus der Gemeinde (Art. 3 und 16 SHG)
                            1  Sozialhilfeleistungen werden längstens für die Zeit der örtlichen Zuständig  -  keit ausgerichtet. Mit dem Wegzug aus der Gemeinde endet die Sozialhilfe  -  unterstützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verkehr mit anderen Kantonen (Art. 32 SHG)
                            1  Zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes ist das Departement Ge  -  sundheit und Soziales. Der Verkehr mit den anderen Kantonen geht über die  Fachstelle. Das Departement ist zuständig für Beschlüsse und Beschwerden  gemäss Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 34 Zuständigkeitsgesetz (ZUG; SR  851.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Finanzierung
                            a) Integration in den Arbeitsmarkt (Art. 36 SHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der Unterstützung von Beschäftigungsprogrammen im Sozialbereich ist  darauf zu achten, dass der erste, reguläre Arbeitsmarkt nicht konkurrenziert  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) Beratungs- und Hilfsangebote (Art. 37 SHG)
                            1  Beiträge an Organisationen, die spezielle Beratungs- und Hilfsangebote im  sozialen Bereich anbieten, können ausgerichtet werden, wenn  a)  das Angebot einem Bedarf des Kantons und einer Mehrheit der  Gemeinden entspricht und  b)  eine fachkundige Beratung durch ausgebildetes Personal gewährleis  -  tet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Beratungs- und Hilfsangebote gelten auch Projekte, die eine Beratung  oder Hilfestellung im sozialen Bereich abklären oder vorbereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 c) Zuständigkeit (Art. 36–38 SHG)
                            1  Über Art und Höhe der Beiträge und den Abschluss von Leistungsvereinba  -  rungen gemäss Art. 36 bis 38 SHG entscheidet das Departement Gesund  -  heit und Soziales.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 6 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 9 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.