Dekret zur Errichtung einer kantonalen landwirtschaftlichen Entschuldungskasse
1 Dekret vom 30. Juli 1935 zur Errichtung einer kanton alen landwirtschaftlichen Entschuldungskasse Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Bundesbeschluss vom 28. März 1934 über die Erweiterung der Kredithilfe für notleidende Bauern und das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 8 Mai 1934; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 25. Juni 1935; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
Art. 1
Die vom Freiburgischen Bauern verband errichtete kantonale landwirtschaftliche Entschuldungskasse wird als gemeinnützige Anstalt anerkannt. Sie steht unter Aufsicht des Staates und geniesst dessen Garantie.
1) Heute: Autonome Landwirtschaftliche Amortisationskasse (ALAK).
Art. 2
Diese Kasse ist eine juristische Person . Sie ist von jeglicher Steuer befreit.
Art. 3
1 Das Dotationskapital, welches auf Fran ken 100 000.– festgesetzt ist, wird vom Staate zur Verfügung gestellt.
2 Die Kasse wird durch die jeweils im Budget festgesetzten Beiträge des Staates und die Subsidien der Eidgenossenschaft gespiesen.
3 Die Gemeinden haben sich an de r Tätigkeit der Kasse durch einen Beitrag von höchstens 5 % der Leistungen, die den auf ihrem Gebiete wohnhaften Landwirten zukommen, zu beteiligen.
2
Art. 4
Die Statuten und Reglemente der Kasse sind dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 5
Der Staatsrat unterbreitet dem Grosse n Rat alljährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Kasse und die Verwendung der ihr zur Verfügung gestellten Geldmittel.
Art. 6
Der Staatsrat erlässt die erforderlic hen Vorschriften zur Verhinderung einer neuerlichen Verschuldung der landwirtschaftlichen Besitzungen.
Art. 7
Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dies es Dekretes und der Ausführung aller übrigen Bestimmungen der einschlägigen Bundesgesetzgebung beauftragt.
Art. 8
Vorliegendes Dekret, das dringlicher Natur ist, tritt sofort in Kraft.
Feedback