Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (741.100)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr

d 3 des Bundesgesetzes vom sind anzuhören. bestimmt, ist der Kanton zuständig Lenkerinnen und Lenker im Stras- ung über die Zulassung von gen im Strassenverkehr); tobahnen, Autostrassen und Kan- nordnungen auf Gemeinde- Zuständigkeit a) Regierungs- rat b) Kanton
strassen sowie auf Strassen von Güterkorporationen und Pri- vatstrassen von kommunalem Interesse verfügen; e) Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 96 Abs. 8 der Signalisati- onsverordnung; f) medizinische Abklärungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen im Strassenverkehr sowie für Speziala bklärungen und medizini- sche Untersuchungen bei Anzeichen von Angetrunkenheit im Strassenverkehr; g) sämtliche Vorschriften, für die das Bundesrecht die Polizeiorga- ne als zuständig erklärt.
2 Der Kanton ist ferner zuständig für: a) die Überwachung des ruhenden und rollenden Strassenver- kehrs sowie der Arbeits- und Ruh ezeit der berufsmässigen Mo- torfahrzeugführer und -führerinnen; b) die Kontrolle über die gewerbsmässige Vermietung von Motor- fahrzeugen; c) die Aufsicht über die Strassensignalisation sowie das Anbrin- gen und Entfernen von Signa len und Markierungen auf Auto- bahnen, Autostrassen u nd Kantonsstrassen; d) Administrativverfahren im Strassenverkehr; e) die Prüfung der Motorfahrräder, soweit diese nicht privaten Fachleuten übertragen wurde; f) die Durchführung der Führerprüfung; g) das Entfernen von verkehrs behindernd oder verkehrsgefähr- dend aufgestellten Fahrzeugen sowie die Erhebung der da- durch verursachten Kosten.
Art. 3
1 Die zuständige Gemein debehörde: a) erteilt die Bewilligung zum Abstellen von Fahrzeugen ohne Kontrollschilder auf öffentlichem Grund (Art. 20 Abs. 1 der Ver- kehrsregelnverordnung) sowie für die intensive Verwendung von Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern abseits öffentlicher Strassen zu Sport- und Vergnügungsz wecken unter Vorbehalt von Rennveranstaltungen im Sinne von Art. 1. b) erteilt die Bewilligung für das Anbringen und Ändern von Stras- senreklamen; c) verfügt Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen sowie auf Strassen von Güterkorporation und Privatstrassen von kommu- nalem Interesse; c) Gemeinden
ernen von Signalen und Markie- kommunalem Interesse anordnungen richtet sich der Strasseneigentümer, soweit nalisation auf Ka ntonsstrassen im Eigentum gnale und Markierungen zu un- Ändern von Strassenrek lamen bedarf der Be- ndebehörde. Ohne Bewilligung igten Anschlagstellen; einer Fläche von 0.8
2 , wenn die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit nöti- alten werden. d) Private Verfahren Kosten und Unterhalt Reklamen
3 Die Bewilligungsbehö rde der Gemeinde hat Gesuche für Stras- senreklamen im Bereich von Kantonsstrassen der zuständigen Be- hörde des Kantons zur Stellun gnahme zu unterbreiten.

Art. 8 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften dieses Geset-

zes verstösst, wird, soweit nicht eine andere Strafbestimmung an- wendbar ist, mit Busse bestraft.

Art. 9 Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes er-

forderlichen Vorschriften und übt die Oberaufsicht beim Vollzug des Gesetzes aus.
Art. 10
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten
1)
.
3 Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
2) und in die kanto- nale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) In Kraft getreten am 1. September 2004 (Amtsblatt 2004, S. 1263).
2) Amtsblatt 2004, S. 739. Strafbe- stimmung Vollzug In-Kraft-Treten
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