Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit
                            Verordnung  über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit  vom 26. November 2007 (Stand 1. Januar 2016)  Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur  Bekämpfung der Schwarzarbeit  1  )   und die eidgenössische Verordnung vom 6.  September 2006 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit  2  )  sowie Art.  74  Abs.  2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30.  April 1995  3  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug der bundesrechtlichen Massnahmen  zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sieht ergänzende Massnahmen vor zur Bekämpfung der Schwarzarbeit  im Bereich des kantonalen Sozialhilferechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kantonales Kontrollorgan
                            1  Kantonales Kontrollorgan im Sinne des Bundesrechts  4  )   ist das kantonale  Arbeitsinspektorat. Es ist unter Vorbehalt von Art.  3 für alle Kontrollaufgaben  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es prüft nach Massgabe des Bundesrechts die Einhaltung der Melde- und  Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer-, Quellen  -  steuer- und Mehrwertsteuerrecht und leitet seine Feststellungen an die in  der Sache zuständige Behörde oder Organisation weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BG gegen die Schwarzarbeit (BGSA; SR  822.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  V gegen die Schwarzarbeit (VOSA; SR  822.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  KV (bGS  111.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Vgl. Art. 4 BGSA  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ebenso informiert es die zuständige Sozialhilfebehörde, wenn Anhalts  -  punkte dafür bestehen, dass Meldepflichten des kantonalen Sozialhilferechts  missachtet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Übertragung von Kontrollaufgaben auf Dritte
                            1  Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann bestimmte Kontrollaufga  -  ben auf Dritte übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Umfang der übertragenen Aufgaben, die Dichte der Kontrolltätigkeiten  und die Entschädigung des Dritten sind in einer Leistungsvereinbarung fest  -  zulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement Bau und Volkswirtschaft überwacht den Vollzug der mit  der Leistungsvereinbarung übertragenen Kontrollaufgaben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit
                            1  Die Behörden nach Art.  2  Abs.  2 informieren das kantonale Kontrollorgan  über ihre in Rechtskraft erwachsenen Entscheide und Urteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sanktionen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens
                            und der Finanzhilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Departement Bau und Volkswirtschaft entscheidet auf Antrag des  kantonalen Kontrollorgans über den Ausschluss von Arbeitgebern vom öf  -  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtskräftige Entscheide werden dem SECO mitgeteilt  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Tripartite Kommission
                            1  Der Tripartiten Kommission des Kantons Appenzell Ausserrhoden  2  )   kommt  im Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit beratende  Funktion zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13 Abs. 3 BGSA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Geschäftsreglement vom 11. Mai 2004 für die Tripartite Kommission des  Kantons Appenzell A.Rh.(bGS  834.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verfahren und Rechtsschutz
                            1  Soweit keine besonderen Bestimmungen anwendbar sind, richten sich Ver  -  fahren und Rechtsschutz nach dem Gesetz vom 9.  September  2002 über  die Verwaltungsrechtspflege  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  143.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 5 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.