Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit (822.61)
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Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit

Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit vom 26. November 2007 (Stand 1. Januar 2016) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit 1 ) und die eidgenössische Verordnung vom 6. September 2006 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit 2 ) sowie Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 3 ) , verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der bundesrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.
2 Sie sieht ergänzende Massnahmen vor zur Bekämpfung der Schwarzarbeit im Bereich des kantonalen Sozialhilferechts.

Art. 2 Kantonales Kontrollorgan

1 Kantonales Kontrollorgan im Sinne des Bundesrechts 4 ) ist das kantonale Arbeitsinspektorat. Es ist unter Vorbehalt von Art. 3 für alle Kontrollaufgaben zuständig.
2 Es prüft nach Massgabe des Bundesrechts die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer-, Quellen - steuer- und Mehrwertsteuerrecht und leitet seine Feststellungen an die in der Sache zuständige Behörde oder Organisation weiter.
1) BG gegen die Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41
2) V gegen die Schwarzarbeit (VOSA; SR 822.411
3) KV (bGS 111.1 )
4) Vgl. Art. 4 BGSA * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
3 Ebenso informiert es die zuständige Sozialhilfebehörde, wenn Anhalts - punkte dafür bestehen, dass Meldepflichten des kantonalen Sozialhilferechts missachtet worden sind.

Art. 3 Übertragung von Kontrollaufgaben auf Dritte

1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann bestimmte Kontrollaufga - ben auf Dritte übertragen. *
2 Der Umfang der übertragenen Aufgaben, die Dichte der Kontrolltätigkeiten und die Entschädigung des Dritten sind in einer Leistungsvereinbarung fest - zulegen.
3 Das Departement Bau und Volkswirtschaft überwacht den Vollzug der mit der Leistungsvereinbarung übertragenen Kontrollaufgaben. *

Art. 4 Zusammenarbeit

1 Die Behörden nach Art. 2 Abs. 2 informieren das kantonale Kontrollorgan über ihre in Rechtskraft erwachsenen Entscheide und Urteile.

Art. 5 Sanktionen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens

und der Finanzhilfen
1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft entscheidet auf Antrag des kantonalen Kontrollorgans über den Ausschluss von Arbeitgebern vom öf - *
2 Rechtskräftige Entscheide werden dem SECO mitgeteilt 1 ) .

Art. 6 Tripartite Kommission

1 Der Tripartiten Kommission des Kantons Appenzell Ausserrhoden 2 ) kommt im Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit beratende Funktion zu.
1)
Art. 13 Abs. 3 BGSA
2) Vgl. Geschäftsreglement vom 11. Mai 2004 für die Tripartite Kommission des Kantons Appenzell A.Rh.(bGS 834.11 )

Art. 7 Verfahren und Rechtsschutz

1 Soweit keine besonderen Bestimmungen anwendbar sind, richten sich Ver - fahren und Rechtsschutz nach dem Gesetz vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege 2 ) .

Art. 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
2) bGS 143.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 3 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 3 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 5 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

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