Verordnung betreffend den Schutz der Kulturdenkmäler
1) ,
§ 3 Über sämtliche geschützten Kulturdenkmäler werden amtliche Verzeich-
nisse geführt und veröffentlicht.
§ 4
1 Kulturgeschichtliche Bodenfunde von wissenschaftlichem Wert fallen ohne weiteres in das Eigentum des Kantons (Art. 724 Abs. 1 ZGB). Die Frage der Entschädigung an den Finder und an den Grundeigentümer ist durch Art. 724 Abs. 3 ZGB geregelt.
2 Alle Funde solcher Art sind unverzüglich und unverändert der in § 8 be- zeichneten kantonalen Amtsstelle anzumelden und zuzuleiten.
§ 5 Der Grundstückeigentümer, auf dessen Boden kulturgeschichtliche Alter-
tümer gefunden werden, ist verpflichtet, ihre Ausgrabung zu gestatten ge- gen Ersatz des dadurch verursachten Schadens. (Art. 724 Abs. 2 ZGB).
§ 6 Grabungen nach kulturgeschichtlichen Altertümern dürfen nur durch die
zuständigen kantonalen Organe ausgeführt werden. Unter ihrer Leitung können Interessenten (Lehrer, Mitglieder der Vereine für Heimatkunde usw.) mitarbeiten. Jede Grabung soll nach wissenschaftlichen Grundsät- zen erfolgen.
§ 7 Die gefundenen Gegenstände sind fachgerecht zu konservieren. Im Inte-
resse der leichten Besichtigung und der wissenschaftlichen Forschung sind sie im städtischen Museum zu Schaffhausen aufzubewahren. Wenn die Sammlungen anderer Gemeinden Gewähr bieten für richtige Aufbewahrung und Ausstellung, können lokale Funde ausnahmsweise mit Einwilligung des Regierungsrates dort deponiert werden. Für Schulzwecke werden genaue Nachbildungen zur Verfügung gestellt.
§ 8
1 Die Überwachung und Verwaltung der kulturgeschichtlichen Stätten und Funde sowie der Bau- und Kunstdenkmäler erfolgt durch das kantonale Amt für Vorgeschichte und Denkmalpflege, welchem der kantonale Kon- servator vorsteht
2)
. Der Regierungsrat kann ihm von Fall zu Fall oder ständig weitere Sachverständige beigeben.
3)
. Sie ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
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