Verordnung über die Heimaufsicht
                            Verordnung  über die Heimaufsicht  (Heimverordnung)  vom 11. Dezember 2007 (Stand 30. September 2016)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art.  39  Abs.  4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  April 1995  1  )    sowie auf Art.  4  Abs.  1  lit.  g, Art.  7  lit.  b, Art.  8  Abs.  2  lit.  e  und Art.  48 des Gesundheitsgesetzes vom 25.  November 2007  2  )  ,  verordnet:  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung findet auf alle unter Art.  48  ff. Gesundheitsgesetz fallen  -  den privaten und öffentlichen Einrichtungen Anwendung, welche berufsmäs  -  sig erwachsene Personen zur Pflege, Betreuung, Beobachtung oder Reso  -  zialisierung aufnehmen und ihnen Unterkunft und Verpflegung anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt namentlich für:  a)  Heime für erwachsene Behinderte;  b)  Alters- und Pflegeheime;  c)  Heime zur Betreuung sozial gefährdeter Erwachsener;  d)  sozialtherapeutische Wohngemeinschaften für Erwachsene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Geltungsbereich ausgenommen sind:  a)  Spitäler;  b)  Sonderschulheime;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  KV (bGS  111.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  811.1  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kinder- und Jugendheime, heilpädagogische Pflegefamilien und sozi  -  altherapeutische Wohngemeinschaften für Kinder;  d)  andere öffentliche Einrichtungen, soweit sie unter besonderer kantona  -  ler Aufsicht stehen;  e)  Institutionen, die der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur  Pflege und zur Adoption  1  )   unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organe
                            a) Amt für Soziales  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt für Soziales  *  a)  übt die gesundheitspolizeiliche Aufsicht über die Heime aus,  b)  erteilt Bewilligungen zum Betrieb von Heimen und kann diese auch wi  -  derrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * ...
Art. 4 c) Fachstelle
                            1  Das Departement Gesundheit und Soziales  führt eine Fachstelle für Heim  -  aufsicht und -beratung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle  a)  bietet den Heimen und den Institutionen fachliche Beratung an,  b)  stellt den Kontakt zu den Heimleitungen und lokalen Kommissionen ei  -  nerseits und den Gesundheitsbehörden andererseits sicher,  c)  vermittelt bei Beschwerden,  d)  besucht die Heime periodisch und beaufsichtigt sie,  e)  beurteilt Baugesuche für die Neuerstellung, für den Umbau und für die  Erweiterung von Heimen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beratung gemäss Abs.  2  lit.  kann auch für Einrichtungen gemäss Art.  1  Abs.  3 in Anspruch genommen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Den Angehörigen der Fachstelle ist Zutritt zu den zum Heimbetrieb gehö  -  renden Räumen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  PAVO (SR  211.222.338  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Fachstelle ist Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren. Sie  kann mit allen beteiligten Personen und Stellen Gespräche führen.  II. Betriebsführung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Personelle Anforderungen
                            1  Die Leitung von Heimen darf nur Personen anvertraut werden, die sich zur  einwandfreien Betriebsführung eignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anzahl und Qualifikation des Personals müssen in einem angemessenen  Verhältnis zur Anzahl und zu den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Be  -  wohner stehen; die fachgerechte Betreuung ist rund um die Uhr sicherzu  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Institutionen sorgen für eine bedarfsgerechte Aus-, Weiter- und Fortbil  -  dung der Heimleitung und des Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement Gesundheit und Soziales  kann im Einzelfall besondere  Auflagen machen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Sachliche Anforderungen
                            1  Anzahl, Grösse und Art der Räume und Einrichtungen müssen den Bedürf  -  nissen der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leitbild, Konzept und Dokumentation müssen den aktuellen Qualitätsstan  -  dards des jeweiligen Heimzwecks entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement Gesundheit und Soziales  kann im Einzelfall besondere  Auflagen machen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rechtsstellung der Bewohnerinnen und Bewohner
                            1  Jedes Heim bestimmt die Rechte und Pflichten der Bewohnerinnen und  Bewohner und hält sie schriftlich fest. Eine Tarifordnung regelt die Kosten  und Leistungen des Angebotes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewohnerinnen und Bewohner haben das Recht,  a)  Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen,  b)  *  sich mit Beschwerden direkt an die Fachstelle oder an das Amt für So  -  ziales zu wenden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  seelsorgerische und soziale Betreuung unter Beachtung der Privat  -  sphäre in Anspruch zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bewohnerinnen und Bewohner, ihnen nahestehende Personen und das  Pflegepersonal haben das Recht, im Rahmen des Gesundheitsgesetzes  den  Ethikrat  anzurufen  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zwangsbehandlungen und ähnliche Massnahmen sind nur unter den Vor  -  aussetzungen des Gesundheitsgesetzes zulässig  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ärztliche Betreuung
                            1  Die ärztliche Betreuung umfasst mindestens  a)  die regelmässige Beratung der Heimleitung durch eine Ärztin oder  einen Arzt,  b)  die Sicherstellung des Notfalldienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die freie Arztwahl bleibt gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ferien- und Entlastungsplätze 3 )
                            1  Der Kanton trägt 20  % der ausgewiesenen Kosten für Bereitstellung und  Betrieb von Ferien- und Entlastungsplätzen für Pflegebedürftige, die nicht in  der Lage sind, das Leben ohne tägliche Mithilfe von Dritten selber zu be  -  streiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn  a)  die Benutzerinnen und Benutzer mit höchstens 60  % der Kosten belas  -  tet werden,  b)  die Plätze höchstens sechs Wochen pro Jahr von der gleichen Person  belegt und während mindestens 250  Tagen pro Jahr bestimmungsge  -  mäss benützt werden, andernfalls reduziert sich der Beitrag anteils  -  mässig,  c)  *  die Beträge alljährlich mit den notwendigen Unterlagen beim Departe  -  ment Gesundheit und Soziales geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement Gesundheit und Soziales  legt im Rahmen der Planung  die beitragsberechtigten Ferien- und Entlastungsplätze fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10 Gesundheitsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 29 Gesundheitsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vgl. Art. 3 Abs.1 Gesundheitsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Inkrafftreten  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2011  01.01.2012  Art. 3  aufgehoben  1200 / 2011, S. 1452
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 4 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 5 Abs. 4  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 6 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 9 Abs. 2, c)  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 9 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 2  Titel geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 2 Abs. 1  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 7 Abs. 2, b)  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 7 Abs. 3  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.