Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
GS 105, 51
1 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) Vom 10. März 2010 (Stand 1. November 2021) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 445 der Schweizerischen Strafprozes sordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 und Artikel 87 und 90 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
2) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regi erungsrates vom
2. November 2009 (RRB Nr. 2009/1958)
beschliesst:
1. Einführungsvorschriften zur Schweizerischen
Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
1.1. Gegenstand
§ 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz enthält die Ausführungsbestimmungen zu r Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)
3) und zur Schweizerischen Jugendstrafprozess- ordnung (JStPO)
4)
.
2 Es enthält Ausführungsbestimmungen zu den Verfahren , den Kosten und Entschädigungen sowie zur Vollstreckung von Urteilen . Vorbehalten blei- ben die Bestimmungen anderer kantonaler Gesetze.
3 Der Bestand, die Organisation und die Befugnisse d er Gerichtsbehörden sowie der Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft sind im Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO)
5) geregelt.
1 ) SR 312.0 .
2 ) BGS 111.1 .
3 ) SR 312.0 .
4 ) SR 312.1 .
5 ) BGS 125.12 .
2
§ 2 Anwendbarkeit auf das kantonale Strafrecht
1 Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnu Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung und dieses G esetzes finden unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen auch auf das Strafrecht des Kantons und der Gemeinden Anwendung.
1.2. Strafbehörden
§ 3 Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 StPO)
1 Strafverfolgungsbehörden sind: a) die Kantonspolizei, die anderen Polizeiorgane des Ka ntons und der Gemeinden sowie das Grenzwachtkorps, soweit sie Auf gaben nach der Schweizerischen Strafprozessordnung erfüllen; b) andere Personen, denen in der besonderen Gesetzge bung hinsicht- lich bestimmter Amtsverrichtungen Aufgaben nach der Schweizeri- schen Strafprozessordnung übertragen sind; c) die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse; d)* die Friedensrichter und Friedensrichterinnen und im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse die kantonalen und kommunale n Verwal- tungsbehörden und anderen Behörden; e)* die Vollzugsorgane der Lebensmittelkontrolle.
1.3. Nationale und internationale Rechtshilfe
§ 4 Nationale Rechtshilfe (Art. 43-53 StPO)
1 Die Strafbehörden können anderen Kantonen auch in Str afsachen des kantonalen Rechts Rechtshilfe gewähren.
2 Die nationale Rechtshilfe für den Bund, andere Kant one sowie Gemein- debehörden wird im Vorverfahren von der Staatsanwaltsch aft, bei jugend- lichen beschuldigten Personen von der Jugendanwaltsc haft sowie im Ge- richtsverfahren vom zuständigen Gericht geleistet.
§ 5 Internationale Rechtshilfe (Art. 54 und 55 StPO )
1 Ist die Staatsanwaltschaft mit einem Fall von interna tionaler Rechtshilfe befasst, so ist der Oberstaatsanwalt oder die Obers taatsanwältin zustän- dig.
2 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Jugenda nwaltschaft, der zuständigen Stelle Departements des Innern als Strafvol lzugsbehörde so- wie der Kantonspolizei im direkten polizeilichen Recht shilfeverkehr.*
§ 6 Delegation
1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin k ann einen Staatsan- walt oder eine Staatsanwältin oder einen Untersuchun gsbeamten oder eine Untersuchungsbeamtin mit der Behandlung von in ternationalen Rechtshilfeangelegenheiten beauftragen.
3
2 In diesen Angelegenheiten kann auch der leitende J ugendanwalt oder die leitende Jugendanwältin einen Jugendanwalt oder eine Jugendanwäl- tin oder einen Untersuchungsbeamten oder eine Unter suchungsbeamtin beauftragen.
§ 6
bis * Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentsch eiden
1 Zuständig für die Vollstreckbarerklärung von auslän dischen Strafent- scheiden ist der Amtsgerichtspräsident oder die Amt sgerichtspräsidentin. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde zulässig.
1.4. Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 7 Ausstandsentscheide (Art. 59 StPO)
1 Ausstandsgesuche gegen Angehörige des Polizeikorps behandelt der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin nach A nhörung des Polizei- kommandos.
§ 8 Protokollführung (Art. 76 StPO)
1 Die Protokollführung erfolgt bei den Strafbehörden in der Regel unter Beizug einer Protokollführerin oder eines Protokollf ührers. Bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft kann die einvernehmend e Person das Pro- tokoll selbst führen.
2 Protokolle, die ohne Beizug einer Protokollführerin oder eines Protokoll- führers erstellt werden, werden seitens der Strafbeh örden allein von der einvernehmenden Person unterzeichnet.
§ 9 Mitteilungsrechte und -pflichten (Art. 75 StPO)
1 Die Strafbehörden teilen Nichtanhandnahme- und Eins tellungsverfügun- gen der Kantonspolizei mit. Freisprüche sind der Kanton spolizei in dem Umfang mitzuteilen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufg aben gemäss Artikel
13 des ViCLAS-Konkordats
1) erforderlich ist.
1bis Die Strafbehörden dürfen informieren:* a) die zuständigen vorgesetzten Behörden und Aufsichts behörden über Strafverfahren gegen Mitglieder einer Behörde od er Angestell- te von Bund, Kantonen oder Gemeinden, gegen Ärzte und Ärztin- nen und Medizinalpersonal sowie gegen Lehr-, Erziehun gs- und Be- treuungspersonal, wenn die ihnen zur Last gelegte Stra ftat mit der Ausübung ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen ode r die weitere ordnungsgemässe Ausübung der Tätigkeit in Frage stel len könnte; b) die zuständigen Sozialbehörden über Strafverfahren ge gen Perso- nen, bei welchen ein begründeter Verdacht vorliegt, d ass sie zu Un- recht Sozialleistungen bezogen haben könnten; c) die zuständigen Einbürgerungsbehörden über Strafver fahren gegen Personen, die um Einbürgerung nachsuchen; d) die zuständige Schulbehörde sowie öffentliche oder in öffentlichem Auftrag handelnde private Fachstellen der Jugendhilf e über Straf- verfahren gegen Jugendliche.
1 ) BGS 511.515 .
4
1ter Die Strafbehörden dürfen zudem andere Behörden von Bu nd, Kanto- nen oder Gemeinden über ein Strafverfahren informiere n, soweit diese zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe auf die Informa tion angewiesen sind und das Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrech- ten der Parteien überwiegt.*
1quater Bei Informationen, die gestützt auf die Absätze 1 bis und 1 ter erfolgen, informieren die Strafbehörden die Betroffenen in der Regel gleichzeitig mit der Information an die andere Behörde.*
1quinquies Die Strafbehörden informieren die zuständige Kontroll behörde über Urteile betreffend Widerhandlungen gegen das B undesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelge setz, LMG) vom
20. Juni 2014
1) oder die dazugehörigen Ausführungserlasse.*
1sexies Die Strafbehörden informieren die Kantonspolizei und die Bewäh- rungshilfe über Anordnungen betreffend Lernprogramme gegen Gewalt gemäss Artikel 55a Absatz 2 StGB
2)
.*
2 Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und -pflichte n gemäss anderen Erlassen.
§ 9
bis * Orientierung der Öffentlichkeit über Strafverfahren nach Bundes- recht
1 Die Orientierung der Öffentlichkeit über Strafverfah ren nach Bundes- recht richtet sich nach Artikel 74 der Schweizerische n Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007
3)
.
§ 9
ter * Orientierung der Öffentlichkeit über Verfahren nac h kantonalem Strafrecht
1 Die Strafbehörden haben in Meldungen über Verfahren nach dem Straf- recht des Kantons und der Gemeinden unter Vorbehalt d es übergeordne- ten eidgenössischen und kantonalen Rechts die Natio nalität oder die Her- kunftsregion von Tätern und Tatverdächtigen zu nennen.
§ 10 Zustellung durch Veröffentlichung (Art. 88 StPO )
1 Die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgt im Am tsblatt des Kantons Solothurn.
§ 10
bis * Feiertage (Art. 90 StPO)
1 Für die Fristbestimmung gemäss Artikel 90 Absatz 2 StP O gelten als vom kantonalen Recht anerkannte Feiertage: Neujahr, der 2. Januar, Karfreitag, der Ostermontag, Auffahrt, der Pfingstmontag, der 1 . Mai, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, der 25. und der 2 6. Dezember.
§ 11 Datenbearbeitung gemäss ViCLAS-Konkordat
4)
1 Über Anträge der Zentralstelle ViCLAS gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buch- stabe b des ViCLAS-Konkordats entscheidet diejenige Str afbehörde, welche in der Strafsache als letzte Instanz entschieden hat.
1 ) SR 817.0 .
2 ) SR 311.0 .
3 ) SR 312.0 .
4 ) BGS 511.515 .
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1.5. Beweise
§ 12* ...
§ 13 Ständig bestellte amtliche Sachverständige (Art. 183 Abs. 2 StPO)
1 Die Funktion von ständig bestellten amtlichen Sachvers tändigen nehmen wahr:* a)* für Legalinspektionen, körperliche Untersuchunge n an lebenden Personen und die Beurteilung von Substanzen (Betäubung smittel, Toxikologie etc.): der Kantonsarzt oder die Kantonsärzti n, die Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie die wissenschaftl ichen Mitar- beitenden der Institute für Rechtsmedizin; b)* für die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit : der Gefängnisarzt oder die Gefängnisärztin sowie die Ärzte und Ärztinnen der Solo- thurner Spitäler AG; c)* für die Beurteilung von Motorfahrzeugen (inkl. Zu behör): die tech- nischen Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen der Mo torfahr- zeugkontrolle Solothurn.
1.6. Zwangsmassnahmen
§ 14 Anordnung (Art. 198 StPO)
1 Die Anordnung von Zwangsmassnahmen obliegt den Staat sanwälten oder Staatsanwältinnen, den Jugendanwälten oder Juge ndanwältinnen, den Gerichten und im Rahmen der gesetzlichen Befugni sse deren Verfah- rensleitung.
2 Vorladungen können im Auftrag der Verfahrensleitung durch andere Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwa ltschaft und der Gerichte ergehen.
3 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Zuständigkeiten der Polizei.
§ 15 Belohnungen (Art. 211 StPO)
1 Die Verfahrensleitung kann Belohnungen für die Mith ilfe der Öffentlich- keit bei der Fahndung aussetzen.
2 Im Vorverfahren bedarf ihre Aussetzung durch die Staat sanwaltschaft der Bewilligung der Oberstaatsanwältin oder des Obersta atsanwalts, bei Be- trägen über 10`000 Franken der Bewilligung durch den Regierungsrat. Im gerichtlichen Verfahren ist für das Aussetzen die Bew illigung der Gerichts- verwaltungskommission erforderlich.
3 Personen, welche Hinweise geben, die zur Aufklärung schwerer Strafta- ten führen, kann das Polizeikommando oder die Verfah rensleitung eine kleine Belohnung ausrichten.
§ 16 Vorgehen bei vorläufiger Festnahme wegen Übertre tungen
(Art. 219 Abs. 5 StPO)
1 Die polizeiliche Festnahme bedarf bei Verdacht auf bl osse Übertretungen spätestens nach drei Stunden der Anordnung durch ein en Polizeioffizier oder eine Polizeioffizierin der Kantonspolizei Solothurn .
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§ 17 Rechte und Pflichten der Inhaftierten (Art. 2 35 StPO)
1 Soweit der Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitsh aft nicht in Arti- kel 234 und 235 StPO
1) geregelt ist, richten sich die Rechte und Pflichte n der Gefangenen nach dem Gesetz über den Justizvollzug ( Justizvollzugsge- setz) vom 13. November 2013
2)
.*
§ 18 Aussonderung zum Schutz von Berufsgeheimnissen
(Art. 271 Abs. 1 StPO)
1 Die Aussonderung von Informationen, die mit dem Geg enstand der Er- mittlungen und dem Grund der Überwachung nicht in Z usammenhang stehen, erfolgt durch den Haftrichter oder die Haft richterin.
§ 19 Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermi ttlern
(Art. 288 StPO)
1 Der Regierungsrat kann die personalrechtliche Stell ung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern regeln. Er kann dabei zum Schutz der ver- deckten Ermittler und Ermittlerinnen vom allgemeinen Personalrecht ab- weichen.
1.7. Vorverfahren
§ 20 Anzeigepflichten und -rechte (Art. 253 und 302 StPO)
1 Die Behörden und Angestellten des Kantons und der Gemeinden sind zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft berechtigt, abe r nicht verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Ver dachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen oder Vergehe n bekannt werden.
2 Die Anzeigepflicht von Gesundheitsfachpersonen, insb esondere bei aus- sergewöhnlichen Todesfällen, richtet sich nach der Gesundheitsgesetzge- bung.
3 Vorbehalten bleiben Anzeigepflichten und -rechte sow ie Befreiungen von der Anzeigepflicht für Behörden, Angestellte und Private gemäss an- deren Erlassen.
§ 21 Antragsrecht der Sozialhilfebehörden und weiter er Behörden bei
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StG B)
1 Bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten können im Sinne von Arti- kel 217 Absatz 2 StGB
3) das Departement des Innern, die Vorstehenden der Oberämter, die Sozialkommissionen der Sozialregionen so wie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Strafantrag stellen.*
1 ) SR 312.0 .
2 ) BGS 331.11 .
3 ) SR 311.0 .
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§ 22 Genehmigung von Nichtanhandnahme-, Sistierungs und Einstel-
lungsverfügungen; Rechtsmittel (Art. 310, 314 und 32 2 StPO)
1 Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverf ügungen im Vor- verfahren gegen erwachsene beschuldigte Personen bed ürfen der Geneh- migung durch den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaa tsanwältin. Er oder sie kann mit Zustimmung des Regierungsrates diese A ufgabe in einer Wei- sung an die Leitenden Staatsanwälte und Leitenden Sta atsanwältinnen delegieren.
1.8. Übertretungsstrafverfahren
§ 23 Strafbefehlsverfahren der Friedensrichter und Fri edensrichterin-
nen sowie Verwaltungs- und anderer Behörden (Art. 35 7 StPO)
1 Die Friedensrichter und Friedensrichterinnen sowie d ie zur Ahndung von Übertretungen zuständigen Verwaltungsstellen und Behö rden wenden bei Ausübung ihrer Strafkompetenz sinngemäss die Vorschrif ten des Strafbe- fehlsverfahrens nach Artikel 352-357 StPO an.
1.9. Rechtsmittel
§ 24 Einlegung von Rechtsmitteln durch die Staatsanw altschaft
(Art. 381 StPO)
1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin i st zum Einlegen der Rechtsmittel beim Obergericht und den eidgenössisch en Rechtsmitte- linstanzen befugt.
2 Dasselbe Recht steht bei Übertretungen nach eidgen össischem und kan- tonalem Nebenstrafrecht dem sachlich zuständigen Dep artement zu, wel- ches Strafanzeige erstattet hat.
3 Der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin, der oder d ie die Anklage vor dem erstinstanzlichen Gericht vertritt, kann die Beru fung im Sinne von
Artikel 399 Absatz 1 StPO anmelden und nach Artikel 2 31 Absatz 2 StPO
dem erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrens leitung des Beru- fungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft bean tragen.*
4 Der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin ist zum Einl egen der Beschwer- de gegen Entscheide des Haftrichters oder der Haftr ichterin beim Oberge- richt und zum Einlegen von Rechtsmitteln gegen dessen Entscheide beim Bundesgericht befugt.*
1.10. Kosten
§ 25 Gebührentarif, Kosten (Art. 424 StPO)
1 Die Erhebung der Verfahrenskosten richtet sich nach dem Gebührenta- rif
1) , soweit die Schweizerische Strafprozessordnung keine R egelung ent- hält.
1 ) BGS 615.11 .
8
2 Die Übernahme der Kosten für den Besuch von Lernprogr ammen gegen Gewalt gemäss Artikel 55a Absatz 2 StGB
1) richtet sich nach Arti- kel 426 StPO
2)
.*
§ 26 Entschädigung von Privatpersonen
1 Der Staat kann Schäden vergüten, die Privatpersonen e rleiden, die eine verdächtige Person verfolgen oder festnehmen.
1.11. Vollstreckung der Strafentscheide
§ 27 Freiheitsstrafen und Massnahmen (Art. 439 StPO) *
1 Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und von Massnahmen ist bei Erwach- senen die zuständige Stelle des Departements des Inne rn zuständig.*
2 Der Vollzug richtet sich nach dem Justizvollzugsgesetz
3)
.*
3 Die zuständige Stelle des Departements trifft die in diesem Bereich not- wendigen nachträglichen Anordnungen, soweit diese n icht durch das Bun- desrecht oder das kantonale Recht ausdrücklich eine r anderen Behörde vorbehalten werden.
§ 28 Eintreibung von finanziellen Leistungen (Art. 4 42 Abs. 3 StPO)
1 Die Eintreibung von finanziellen Leistungen, namentli ch von Verfahrens- kosten, Geldstrafen und Bussen, erfolgt durch die Z entrale Gerichtskasse.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten sowie Aus nahmen in einer Ver- ordnung.
§ 29 Verwertung von Gegenständen und Vermögenswerten
(Art. 374 StGB)
1 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Aufbewahrung, Ver- nichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände und Vermögens- werte.
§ 30 Amtliche Bekanntmachungen (Art. 444 StPO)
1 Amtliche Bekanntmachungen werden durch die Strafbeh örde vorge- nommen, deren Entscheid Anlass zur Bekanntmachung ga b.
1 ) SR 311.0 .
2 ) SR 312.0 .
3 ) BGS 331.11 .
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1.12. Besondere Ausführungsbestimmungen zur
Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
1.12.1. Zuständigkeitskonflikte
§ 31 Zuständigkeitskonflitke
1 Konflikte zwischen der Staatsanwaltschaft und der Jug endanwaltschaft betreffend die innerkantonale Zuständigkeit und die Trennung von Ver- fahren (Art. 11 JStPO) entscheidet die Beschwerdekam mer.
2 Sie entscheidet auch Zuständigkeitskonflikte zwische n der Jugendanwalt- schaft und der Kindesschutzbehörde.*
§ 32 Polizeiliche Erledigung
1 In den durch die Gesetzgebung des Bundes und des Kan tons vorgesehe- nen Fällen ist die Polizei befugt, gegen Jugendliche selber eine Busse zu verhängen und einzuziehen.
2 Anerkennt der oder die betroffene Jugendliche die strafbare Handlung nicht oder ist er oder sie mit dem Ordnungsbussenver fahren nicht einver- standen, ist eine Anzeige an die Jugendanwaltschaft zu erstatten.
1.12.2. Verfahren
§ 33 Einvernahme durch den Jugendanwalt oder die Ju gendanwältin
im Strafbefehlsverfahren (Art. 32 Abs. 2 JStPO)
1 Im Einverständnis der Jugendlichen sowie von deren V ertretung kann der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin in denjenigen Fällen, welche zu einem Strafbefehl führen, eine mündliche Verhandlung ohne förmliche Einvernahme durchführen.
1.12.3. Vollstreckung
§ 34 Nachträgliche Entscheide
1 Der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin ist zustän dig für die nach- träglichen richterlichen Entscheide und die Vollzugs entscheide.
2 In folgenden Fällen ist das Jugendgericht zuständig: a) Änderung einer Schutzmassnahme gemäss Artikel 12-1 4 Jugend- strafgesetz in eine Unterbringung und Umwandlung ein er offenen b) Widerruf eines bedingt ausgesprochenen Freiheitse ntzugs von mehr als drei Monaten; c) Rückversetzung in den Strafvollzug nach bedingter Ent lassung, wenn die Reststrafe mehr als drei Monate beträgt; d) Vollzug einer restlichen Freiheitsstrafe von über dr ei Monaten nach Abbruch der Unterbringung.
3 Das Jugendgericht führt in den Fällen von Absatz 2 ei ne Hauptverhand- lung durch.
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4 Ist der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin zustän dig, gelten die Ver- fahrensvorschriften des Strafbefehlsverfahrens sinngem äss.
§ 35 Sicherung des Massnahmenvollzugs
1 Zur Sicherung einer rechtskräftig angeordneten vors orglichen oder defi- nitiven, stationären Schutzmassnahme kann der Jugendan walt oder die Jugendanwältin Jugendliche für längstens sieben Tag e in Haft setzen. Dauert die Haft länger als sieben Tage, so ist die Zustimmung der Haftrich- terin oder des Haftrichters erforderlich.
§ 35
bis * Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentsch eiden
1 Das Jugendgericht ist zuständig für die Vollstreckba rerklärung von aus- ländischen Strafentscheiden. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde zulässig.
1.12.4. Kosten
§ 36 Entschädigungen, Eintreiben finanzieller Leistu ngen
(Art. 44 JStPO)
1 Der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht bestimmt die Entschädigung für die Mediation, die amtliche Ve rteidigung und den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaf t.
2 Die Eintreibung von finanziellen Leistungen, namentli ch von Verfahrens- kosten und Bussen, erfolgt durch die Zentrale Geric htskasse.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten sowie Aus nahmen in einer Ver- ordnung.
§ 37 Festlegung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 45 A bs. 5
und 6 JStPO)
1 Die Behörde, welche Schutzmassnahmen anordnet, ents cheidet über die Kostenbeteiligung der oder des Jugendlichen und der Eltern.
2. Begnadigung
§ 38 Begnadigungsbehörde
1 Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftige s Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder Strafen in m ildere Strafarten umgewandelt werden.*
2 Das Recht der Begnadigung steht zu: a) dem Kantonsrat gegen Urteile, durch die eine zwei Jahre überstei- gende Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde; b) dem Regierungsrat in allen übrigen Fällen.
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§ 39 Legitimation
1 Das Begnadigungsgesuch kann von der verurteilten Per son, von ihrer gesetzlichen Vertretung und, mit Einwilligung der veru rteilten Person, von ihrer Verteidigung, ihrem Ehegatten, ihrer Ehegattin , ihrem eingetragenen Partner oder ihrer eingetragenen Partnerin gestellt werden.
2 Die Strafbehörde, welche das Strafurteil oder den Str afbefehl erlassen hat, kann ausnahmsweise die Begnadigung von sich aus empfehlen, wenn die aufgrund des Gesetzes ausgesprochene Strafe den Ve rurteilten beson- derer Verhältnisse wegen aussergewöhnlich hart triff t.
§ 40 Gesuch
1 Das Begnadigungsgesuch ist schriftlich dem Regieru ngsrat einzureichen. Eine verurteilte Person, die sich in einer Anstalt aufhält, kann das Gesuch mündlich an die Anstaltsleitung richten, die es sch riftlich abfasst und durch die verurteilte Person unterzeichnen lässt.
2 Das Gesuch hemmt den Vollzug nur, wenn dies der Vorst eher oder die Vorsteherin des zuständigen Departements anordnet. Vor behalten bleibt der Rekurs an das kantonale Verwaltungsgericht.
§ 41 Verfahren und Entscheid
1 Der Regierungsrat lässt in allen Fällen die nötige n Erhebungen durchfüh- ren.
2 In den Fällen, die er nicht selber zu entscheiden ha t, überweist er das Gesuch mit seinem Bericht und Antrag dem Kantonsrat.
3 Die Begnadigung kann sich nicht auf den Entscheid über eine Zivilklage beziehen, der in einem Strafurteil getroffen wurde.
4 Im Übrigen regelt der Regierungsrat das Begnadigun gsverfahren durch Verordnung.
3. Aufhebung von bisherigem Recht;
Inkrafttreten
§ 42 Aufhebung und Entfernung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a) Strafprozessordnung (StPO) vom 7. Juni 1970
1) ; b) Kantonsratsbeschluss vom 12. Juni 1994 betreffend den Beitritt des Kantons Solothurn zum Konkordat über die Rechtshilfe un d die in- terkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. Nove mber
1992
2)
.
2 Folgender Erlass wird aus der Gesetzessammlung entfe rnt: a) Konkordat über die Rechtshilfe und die interkanto nale Zusammen- arbeit in Strafsachen vom 5. November 1992
3)
.
§ 43 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
1 ) GS 85, 73 (BGS 321.1).
2 ) GS 93, 120 (BGS 329.21).
3 ) GS 93, 122 (BGS 329.22).
12 Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referen dum. Die Referendumsfrist ist am 2. Juli 2010 unbenutzt a bgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2011. Publiziert im Amtsblatt vom 5. November 2010.
13 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschl uss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
09.11.2011 01.03.2012 § 9 Abs. 1
bis eingefügt GS 2011, 28
09.11.2011 01.03.2012 § 9 Abs. 1
ter eingefügt GS 2011, 28
09.11.2011 01.03.2012 § 9 Abs. 1
quater eingefügt GS 2011, 28
25.01.2012 01.01.2013 § 21 Abs. 1 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 31 Abs. 2 geändert GS 2012, 8
11.03.2012 01.07.2012 § 9
bis eingefügt GS 2012, 16
11.03.2012 01.07.2012 § 9
ter eingefügt GS 2012, 16
13.11.2013 01.07.2014 § 17 Abs. 1 geändert GS 2013, 49
13.11.2013 0 1.07.2014 § 27 Abs. 2 geändert GS 2013, 49
12.11.2014 01.03.2015 § 6
bis eingefügt GS 2014, 63
12.11.2014 01.03.2015 § 10
bis eingefügt GS 2014, 63
12.11.2014 01.03.2015 § 13 Abs. 1 geändert GS 2014, 63
12.11.2014 01.03.2015 § 13 Abs. 1, a) eingefügt GS 2014, 63
12.11.2014 01.03.2015 § 13 Abs. 1, b) eingefügt GS 2014, 63
12.11.2014 01.03.2015 § 13 Abs. 1, c) eingefügt GS 2014, 63
12.11.2014 01.03.2015 § 24 Abs. 3 geändert GS 2014, 63
12.11.2014 01.03.2015 § 24 Abs. 4 eingefügt GS 2014, 63
12.11.2014 01.03.2015 § 35
bis eingefügt GS 2014, 63
16.12.2015 01.07.2016 § 12 aufgehoben GS 2015, 60
17.05.2017 01.10.2017 § 3 Abs. 1, d) geändert GS 2017, 26
17.05.2017 01.10.2017 § 3 Abs. 1, e) eingefügt GS 2017, 26
17.05.2017 01.10.2017 § 9 Abs.
1 quinquies eingefügt GS 2017, 26
05.07.2017 01.01.2018 § 27 Sachüberschrift
geändert GS 2017, 36
05.07.2017 01.01.2018 § 27 Abs. 1 geändert GS 2017, 36
05.07.2017 01.01.2018 § 38 Abs. 1 geändert GS 2017, 36
04.11.2020 01.11.2021 § 5 Abs. 2 geändert GS 2020, 73
04. 11.2020 01.11.2021 § 9 Abs. 1
sexies eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 13 Abs. 1, b) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 25 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 27 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
14 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 3 Abs. 1, d) 17.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 26
§ 3 Abs. 1, e) 17.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 26
§ 5 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 6
bis
12.11.201 4 01.03.2015 eingefügt GS 2014, 63
§ 9 Abs. 1
bis
09.11.2011 01.03.2012 eingefügt GS 2011, 28
§ 9 Abs. 1
ter
09.11.2011 01.03.2012 eingefügt GS 2011, 28
§ 9 Abs. 1
quater
09.11.2011 01.03.2012 eingefügt GS 2011, 28
§ 9 Abs.
1 quinquies
17.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 26
§ 9 Abs. 1
sexies
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 9
bis
11.03.2012 01.07.2012 eingefügt GS 2012, 16
§ 9
ter
11.03.2012 01.07.2012 eingefügt GS 2012, 16
§ 10
bis
12.11.2014 01.03.2015 eingefügt GS 2014, 63
§ 12 16.12.2 015 01.07.2016 aufgehoben GS 2015, 60
§ 13 Abs. 1 12.11.2014 01.03.2015 geändert GS 2014, 63
§ 13 Abs. 1, a) 12.11.2014 01.03.2015 eingefügt GS 2014, 63
§ 13 Abs. 1, b) 12.11.2014 01.03.2015 eingefügt GS 2014, 63
§ 13 Abs. 1, b) 04.11.2020 01.11.2021 g eändert GS 2020, 73
§ 13 Abs. 1, c) 12.11.2014 01.03.2015 eingefügt GS 2014, 63
§ 17 Abs. 1 13.11.2013 01.07.2014 geändert GS 2013, 49
§ 21 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 24 Abs. 3 12.11.2014 01.03.2015 geändert GS 2014, 63
§ 24 Ab s. 4 12.11.2014 01.03.2015 eingefügt GS 2014, 63
§ 25 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 27 05.07.2017 01.01.2018 Sachüberschrift
geändert GS 2017, 36
§ 27 Abs. 1 05.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 36
§ 27 Abs. 1 04.11.2020 01.11 .2021 geändert GS 2020, 73
§ 27 Abs. 2 13.11.2013 01.07.2014 geändert GS 2013, 49
§ 31 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 35
bis
12.11.2014 01.03.2015 eingefügt GS 2014, 63
§ 38 Abs. 1 05.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 36
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