Reglement betreffend Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die ... (RiE 750.110)
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Reglement betreffend Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser

Strassen- und Kanalisationsreglement Reglement betreffend Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser (Strassen- und Kanalisationsreglement) Vom 17. Februar 2009 (Stand 12. März 2018) Der Gemeinderat Riehen erlässt, gestützt auf die Ordnung betreffend Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser (Strassen- und Kanalisationsordnung) vom 30. Oktober 2008
1 ) - gendes Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 a. Zuständigkeit

1 Die Festsetzung der Beiträge und Gebühren nach diesem Reglement erfolgt durch die Gemeindever - waltung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 b. Beitrags- und Gebührenrechnungen

1 Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist haben Beitrags- und Gebührenrechnungen die Wir - kung von vollstreckbaren Verfügungen.

§ 3 c. Fälligkeit und Zinsausgleich

1 Beitrags- und Gebührenrechnungen werden nach Ablauf der Einsprachefrist sofort zur Zahlung fäl - lig.
2 Der Zinsausgleich richtet sich nach den Ansätzen bei den Gemeindesteuern.

§ 4 d. Stundung der Beiträge

1 In begründeten Ausnahmefällen können Beiträge durch die Gemeindeverwaltung bis maximal zwölf Monate gestundet werden. Über längere Stundungsfristen entscheidet der Gemeinderat.
2 Die Stundung kann von der Sicherstellung der Beiträge durch ein erstklassiges Kreditinstitut abhän - gig gemacht werden. II. Strassenbeiträge

§ 5 a. Strassenkategorien

1 Strassen werden vom Gemeinderat im Planfestsetzungsbeschluss entsprechend ihrer Nutzung in fol - gende Kategorien eingeteilt: und Erschliessungsfunktionen übernehmen; Sammelstrassen, welche den Verkehr aus Erschliessungsstrassen aufnehmen. Sie können auch Erschliessungsfunktionen übernehmen; Erschliessungsstrassen, welche quartierinterne Bedeutung haben und einzelne Parzellen erschliessen.
1) RiE 750.100 .
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Strassen- und Kanalisationsreglement
2 Falls im Planfestsetzungsbeschluss die Kategorie der Strasse nicht festgelegt ist, erlässt der Gemein - derat einen gesonderten Beschluss über die Festlegung der Strassenkategorie. Dieser Beschluss des Gemeinderats ist den Abtretungs- und Beitragspflichtigen zuzustellen. Er kann gemäss den Bestim - mungen der Gemeindeordnung angefochten werden.

§ 6 b. Berechnung der für die Beitragspflicht massgeblichen Fläche

1 Bei Grundstücken, welche an mehrere Strassen angrenzen, wird die für die Beitragspflicht massge - bende Fläche auf die verschiedenen Erschliessungsanlagen aufgeteilt.
2 Bei Grundstücken zwischen zwei Erschliessungsanlagen, an welche ein Anschluss möglich ist, wird die für jede Erschliessungsanlage massgebliche Fläche durch eine Mittellinie zwischen den Grund - stücksgrenzen aufgeteilt.
3 Bei Eckgrundstücken wird die für jede Erschliessungsanlage massgebliche Fläche durch eine Win - kelhalbierende zwischen den Erschliessungsanlagen aufgeteilt.

§ 7 c. Beitragsplan

1 Die Gemeindeverwaltung erstellt für die Strassenbeiträge vor oder unmittelbar nach Baubeginn einen Beitragsplanentwurf sowie eine provisorische Beitragsberechnung.
2 Der Beitragsplanentwurf wird während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Auf den Beitragsplanentwurf wird durch Ausschreibung im Kantonsblatt hingewiesen.
3 Den Eigentümerinnen und Eigentümern der betroffenen Grundstücke wird eine provisorische Bei - tragsberechnung zugestellt. Die Zustellung muss nicht nachgewiesen werden.

§ 8

1 Während der Auflagefrist kann gegen den Beitragsplanentwurf bei der Gemeindeverwaltung schrift - lich und begründet Einsprache erhoben werden.
2 Zur Einsprache legitimiert ist, wer beitragspflichtig ist oder sonst an der Änderung oder Ablehnung des Beitragsplans ein Interesse hat.
3 Einsprachen gegen den Beitragsplanentwurf hindern die Erstellung der Strasse nicht.

§ 9

1 Die Gemeindeverwaltung beschliesst den Beitragsplan und entscheidet gleichzeitig über die einge - gangenen Einsprachen.
2 Gegen den Entscheid der Gemeindeverwaltung kann nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung Rekurs beim Gemeinderat erhoben werden.

§ 10 d. Beitragsrechnung

1 Nach Erstellung der Anlage stellt die Gemeindeverwaltung den Beitragspflichtigen die definitive Beitragsrechnung zu.
2 Gegen die definitive Beitragsrechnung kann innert einer Frist von 30 Tagen bei der Gemeindeverwal - tung Einsprache erhoben werden. Durch Einsprache kann nur die Höhe des Strassenbeitrags bestritten werden.
3 Gegen den Entscheid der Gemeindeverwaltung kann nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung
2 )
1 In den Fällen von § 6 Abs. 4 Strassen- und Kanalisationsordnung wird die Allmend mit einem Land - preis von CHF 100 pro
2) Eingefügt am 27. Februar 2018, in Kraft seit 12. März 2018 (KB 07.03.2018)
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Strassen- und Kanalisationsreglement III. Kanalisationsbeiträge

§ 11

1 Die Gemeindeverwaltung erlässt die Beitragsrechnung für Neubauten jeder Art nach der Durchführung der Endschätzung des Bauwerks durch die Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt; für Um-, Auf- oder Ausbauten nach Durchführung der Schätzungsänderung durch die Ge - bäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt.
2 Wird ein an die Kanalisation angeschlossenes Gebäude durch einen Neubau ersetzt, so wird bei der Berechnung des Kanalisationsbeitrags der Gebäudeversicherungswert des Gebäudes vom Gebäudeversicherungswert des Neubaus in Abzug gebracht.
3 ) IV. Abwasserableitungsgebühren

§ 12 a. Zuständigkeit

1 Die Erhebung der Abwasserableitungsgebühr für bezogenes Wasser wird an die Industriellen Werke Basel (IWB) delegiert. Die IWB halten sich für die Gebührenbemessung an die gemessenen Wasser - bezugsmengen.
2 Die Gebühr für die Reinigung des Abwassers wird vom Kanton erhoben.

§ 13 b. Gebührenbemessung

1 Die Gebühr für die Ableitung von Abwasser in die Kanalisation berechnet sich wie folgt: Schmutzwasserableitungsgebühr: für bezogenes Wasser beträgt die Gebühr CHF 0.75 pro Kubikmeter; Niederschlagsableitungsgebühr: für nicht verschmutztes Niederschlagswasser beträgt die Gebühr CHF 0.90 pro Quadratmeter versiegelter und in die Misch- oder Trennkanalisati - on entwässerter Flächen.
2 Wer Wasser aus Gewässern, Quellen und Grundwasserabsenkungen entnimmt und anschliessend in die Kanalisation einleitet, muss dafür die Gebühr für die Ableitung bezahlen.
3 Wer Niederschlagswasser nutzt und anschliessend in die Kanalisation einleitet, muss dafür die Ge - bühr für die Ableitung des Abwassers bezahlen.

§ 14 c. Ermittlung der bezogenen Wassermenge

1 Die bezogene Wassermenge wird nach der kantonalen Verordnung betreffend die Abgabe von Trink - wasser vom 19. September 1989 bestimmt.
2 Wasser aus Gewässern, Quellen und Grundwasserabsenkungen, das genutzt und anschliessend in die Kanalisation eingeleitet wird, muss nach dem Wassernutzungsgesetz vom 15. Dezember 1983 gemes - sen werden.
3 Niederschlagswasser, das genutzt und anschliessend in die Kanalisation eingeleitet wird, muss mit amtlich zugelassenen Messgeräten gemessen und der Gemeindeverwaltung gemeldet werden.
4 Wenn Wassermesser nicht zweckmässig sind, bestimmt die Gemeindeverwaltung, wie die Wasser - mengen zu ermitteln sind.
5 Wer erhebliche Mengen von bezogenem oder entnommenem Wasser so verwendet, dass es nicht in Die nicht eingeleitete Wassermenge muss mit amtlich zugelassenen Messgeräten nachgewiesen wer - den.
6 Über die Befreiung von der Gebühr für die Reinigung des Abwassers entscheidet die zuständige kantonale Behörde.
3) Fassung vom 29. Februar 2016, wirksam seit 10. März 2016 (KB 09.03.2016)
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Strassen- und Kanalisationsreglement

§ 15 d. Ermittlung der versiegelten Fläche durch pauschale Veranlagung

1 Die versiegelte Fläche wird von der Gemeindeverwaltung aufgrund der durch das Grundbuch- und Vermessungsamt ermittelten bebauten Fläche des Grundstücks veranlagt. Sie umfasst sämtliche ober- und unterirdischen Gebäude.
2 Für weitere befestigte Flächen (Vorplätze, Hinterhöfe, Wege und dergleichen) wird zusätzlich ein pauschaler Zuschlag von 25% auf die gemäss Abs. 1 ermittelte Fläche vorgenommen.
3 Die Veranlagung wird den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zugestellt, bei selbständi - gen und dauernden Baurechten den Baurechtsnehmern.

§ 16 e. Ermittlung der versiegelten Fläche durch Veranlagung aufgrund Deklaration

1 Weicht die Veranlagung um mehr als 10 Quadratmeter von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so kann sowohl die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer als auch die Gemeindeverwaltung eine Neuveranlagung verlangen.
2 Eine Neuveranlagung basiert generell auf der Deklaration der tatsächlich in die Kanalisation entwäs - serten Flächen durch die Gebührenpflichtigen.
3 Die Gebührenpflichtigen haben für die Neuveranlagung der Gemeindeverwaltung im Verfahren der Selbstdeklaration ein vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Veranlagungsformular einzurei - chen. Auf einem aktuellen amtlichen Situationsplan sind die deklarierten Flächen nachprüfbar einzu - zeichnen.
4 Zur Hälfte angerechnet werden: begrünte Dachflächen von mindestens 50 Quadratmeter; Flächen, die über Rückhalteeinrichtungen entwässert werden, wenn diese mindestens 30 Liter pro Quadratmeter Niederschlag auffangen und ihr Volumen mindestens 3,0 Kubik - meter beträgt; Allmendflächen.

§ 17

1 Ändern sich die Verhältnisse, so hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der Gemein - deverwaltung die in die Kanalisation entwässerten Flächen zu deklarieren. V. Gebühren für Kanalisationsbewilligungen

§ 18 a. Verfahren

1 Die Gebühren für Kanalisationsbewilligungen werden von der Gemeindeverwaltung im Entscheid über das Kanalisationsbegehren festgesetzt. Mit Rekurs gegen den Kanalisationsentscheid können auch die Gebühren angefochten werden.

§ 19 b. Bemessungsregeln

1 Wenn nichts anderes bestimmt ist, werden die durch den Gebührenrahmen festgesetzten Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.
2 Der Stundenansatz für die nach Zeitaufwand zu bemessenden Gebühren beträgt CHF 80.
3 Für besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeiten kann die Gemeindeverwaltung Zuschläge zu den ordentlichen Gebühren erheben.
4 kann die Gemeindeverwaltung die Gebühren ermässigen, sofern der Aufwand wesentlich unter dem festgesetzten Gebührenrahmen liegt.
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Strassen- und Kanalisationsreglement

§ 20 c. Gebühren für Bewilligungen und Kontrollen

1 Die Gebühr für Entscheide über die Einleitung von Abwasser in die Kanalisation, die Direkteinlei - tung in ein Gewässer oder die Versickerung von unverschmutztem Abwasser und die damit verbunde - nen Kontrollen und Abnahmen beträgt
2 Die Gebühr für den Entscheid über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Kanalisationsbewilli - gung beträgt
3 Die Gebühr für Projektänderungen (Planaustausch) beträgt CHF
4 Für einen Entscheid über die Befreiung von Abwassergebühren wird keine Gebühr erhoben.
5 Die Gebühren für Kontrollen aus besonderem Anlass werden nach dem effektiven Zeitaufwand be - rechnet. VI. Mahn- und Verfügungsgebühren

§ 21

1 Für die erste Mahnung wird noch keine Mahngebühr erhoben. Ab der zweiten Mahnung wird für jede Mahnung eine Gebühr von CHF 40 erhoben.
2 Für weitere Inkassomassnahmen und für Verfügungen, welche in diesem Reglement nicht ausdrück - lich geregelt sind, werden Gebühren gemäss dem Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt CHF 80. VII. Rechtsmittel

§ 22

1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann gegen Beitrags- und Gebührenrechnungen Einsprache bei der Gemeindeverwaltung erhoben werden. Einsprachen sind schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung der Beitrags- oder Gebührenrechnung der Gemeindeverwaltung einzureichen.
2 Zur Einsprache berechtigt ist, wer als Schuldnerin oder Schuldner oder sonst an der Änderung oder Aufhebung der Rechnung ein schutzwürdiges Interesse hat.
3 Gegen Einspracheentscheide sowie Veranlagungen der Gemeindeverwaltung kann nach den Bestim - mungen der Gemeindeordnung an den Gemeinderat rekurriert werden. VIII. Schlussbestimmungen
4 )

§ 22a

5 ) Erschliessungsprogramm für Allmendwege
1 Die Gemeinde führt ein Verzeichnis der Allmendwege, welche altrechtlich zur Bebauung freigege - ben, jedoch noch nicht gesetzmässig angelegt worden sind.
2 Der Gemeinderat legt für die Erstellung der Erschliessungsanlagen dieser Allmendwege ein Erschliessungsprogramm fest.
3 Das Verzeichnis mit Erschliessungsprogramm kann bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

§ 23 Wirksamkeit

6 )
1 Dieses Reglement wird publiziert; es wird rückwirkend auf den 1. Januar 2009 wirksam.
7 )
4) Titel VIII eingefügt durch GB vom 16. 3. 2010 (wirksam seit 25. 3. 2010).
5)

§ 22a eingefügt durch GB vom 16. 3. 2010 (wirksam seit 25. 3. 2010).

6)

§ 23: Titel eingefügt durch GB vom 16. 3. 2010 (wirksam seit 25. 3. 2010).

7) Publiziert am 25. 2. 2009.
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