Interkantonale Fachschulvereinbarung
1
1075 Ausserrhodische Gesetzessammlung
414.25 Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) vom 27. August 1998 I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck, Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiären Fachschulen (exkl. Uni- versitäten und Fachhochschulen) a) den interkantonalen Zugang, b) die Stellung der Studierenden und c) die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern der Fachschulen leisten.
2 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzie- rung von Fachschulen oder höhere als die in dieser Vereinbarung vorgese- henen Abgeltungen für den Fachschulbesuch regeln, gehen dieser Vereinba- rung vor.
Art. 2 Liste der Schulen und der zahlenden Kantone
1 Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fest, a) welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den interkan- tonalen Zugang anbieten, b) welche Beiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzkanton der ausser- kantonalen Studierenden zu entrichten sind und c) von welchen Angeboten sie als Wohnsitzkanton von Studierenden Ge- brauch machen.
2 Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt.
Art. 3 Wohnsitzkanton
Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
2
414.25 FSV
1075 a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Aus- land wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimat- kantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d, und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d, und d) der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre unun- terbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst, e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivil- rechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der zuletzt zustän- digen Vormundschaftsbehörde. II. Beiträge
Art. 4 Festsetzung der Beiträge
1 Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Studierende und pro Semester festgelegt. Sie beziehen sich auf Vollzeitausbildungen (mindestens 18 Jahres- wochenstunden) oder auf Teilzeitausbildungen.
2 Die Standortkantone legen die Beiträge für die von ihnen angebotenen Schu- len und Studiengänge fest.
3 Dabei gelten folgende Grundsätze: a) Für die Ermittlung der Beitragshöhe ist von den durchschnittlichen Ausbil- dungskosten auszugehen. Massgeblich sind dabei die Betriebskosten, abzüglich der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge; b) die Beitragshöhe soll höchstens drei Viertel der durchschnittlichen Ausbil- dungskosten abdecken; c) die Beitragshöhe für ausserkantonale Studierende darf nicht höher sein als für Studierende mit Wohnsitz im Kanton.
3
1075 FSV
414.25
4 Eine vom Vorstand der EDK eingesetzte Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern überprüft auf Verlangen eines Vereinbarungspartners die Beitragshöhe und gibt eine Empfehlung ab. Die Standortkantone sind gehalten, auf Verlangen der Arbeitsgruppe die Beitragshöhe zu belegen und zu begründen. Die Kos- ten dieser Abklärungen werden auf die Parteien aufgeteilt.
1 Die Beiträge werden in die Liste nach Artikel 2 eingetragen.
2 Sie gelten jeweils für eine Periode von zwei Jahren bzw. für den Rest der Beitragsperiode (Artikel 16 Absatz 2). III. Studierende
Art. 6 Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Studierenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.
Art. 7 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen, wel- che dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Studiengang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindes- tens der Abgeltung nach Artikel 4 entspricht.
Art. 8 Studiengebühren
1 Die Schulen können von den Studierenden angemessene Studiengebühren erheben.
4
414.25 FSV
1075
2 Die Studiengebühren pro Studiengang müssen für alle Studierenden, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein. IV. Vollzug
Art. 9 Beitragsverfahren
Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.
Art. 10 Geschäftsstelle und Arbeitsgruppe
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er- ziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung. Ihr oblie- gen insbesondere folgende Aufgaben: a) Information der Vereinbarungskantone, b) Koordination und c) Regelung von Verfahrensfragen
2 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung von Empfeh- lungen gemäss Artikel 4 Absatz 4 setzt der Vorstand der EDK eine Arbeits- gruppe von fünf Mitgliedern ein. Diese setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der vier EDK-Regionen sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der Finanzdirektorenkonferenz (FDK).
Art. 11 Ermittlung der Studierendenzahl
Jede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine Namensliste der Studie- renden je Studiengang zuhanden des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den Wohnsitzkanton gemäss Artikel 3 und führt die Studierenden des Vollzeit- bzw. berufsbegleitenden Studiums getrennt auf.
Art. 12 Vollzugskosten
Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen.
5
1075 FSV
414.25 Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden. V. Rechtspflege
Art. 13 Schiedsinstanz
1 Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 14 Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzu- teilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
Art. 15 In-Kraft-Treten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens fünfzehn Kantone den Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres
1999/2000 1 .
1) Die Vereinbarung ist am 1.8.2000 in Kraft getreten.
6
414.25 FSV
1075
2 Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens wird die Interregionale Vereinbarung über Beiträge an Fachschulen im tertiären Bereich vom 17. September 1992 durch Beschluss der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone aufgeho- ben.
Art. 16 Revision
1 Die Vereinbarung kann mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der betei- ligten Kantone revidiert werden.
2 Eine Änderung der Anhänge ist alle zwei Jahre auf Beginn des Studienjahres möglich, erstmals frühestens per 1. August 2001. Änderungen des Anhanges werden aufgenommen, soweit sie vor Ende des dem Änderungstermin voran- gehenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle eintreffen. Alle Änderungen treten auf einen gleichen Zeitpunkt in Kraft.
Art. 17 Kündigung
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekün- digt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen
Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht er einen Studiengang eines Kantons aus dem Anhang, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Verein- barung für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Studierenden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Artikel 6) erhalten.
Art. 19 Fürstentum Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.
Bern, 27. August 1998 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek- toren Der Präsident: Hans Ulrich Stöckling Der Generalsekretär: Moritz Arnet
1075 FSV
414.25
Feedback