Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Pädagogischen Hochsch... (413.309)
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Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen

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1) , Arbeits- bedingungen
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2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

§ 3 Den Studierenden stehen während der Öffnungszeiten für ihre Ar-

beit die Räume des Didaktischen Zentrums, die speziell bezeichne- ten Aufenthaltsräume und ausserhalb der Unterrichts- und Reini- gungszeit auch die Schulzimmer zur Verfügung.
§ 4
1 Von den Studierenden wird gute Zimmerordnung und schonende Behandlung des Schuleigentums verlangt. Entsprechende Weisun- gen von der Schulleitung und den Dozierenden sind zu befolgen.
2 Für Sachbeschädigungen innerhalb der Schulanlagen haften die Studierenden gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR).
3 Für die Beschädigung, den Verlust oder Diebstahl von persönli- chen Effekten sowie von Motorfahrzeugen oder Fahrrädern der Studierenden haftet die Schule nicht.
§ 5
1 Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder sind auf die dafür be- stimmten Parkplätze zu stellen.
2 Die Autos von Studierenden sowie von Besuchern und Besuche- rinnen müssen ausserhalb des Schulareals parkiert werden.

§ 6 In den Schulgebäuden ist das Rauchen untersagt.

III. Unterricht
§ 7
4)
§ 8
1 Für die Wahlfächer und die Freifachkurse bzw. Module haben sich die Studierenden semester- oder jahresweise bzw. für die ge- samte Kursdauer schriftlich anzumelden und zu verpflichten. Die Wahlentscheide sind grundsätzlich für die gesamte Dauer der Er- teilung des gewählten Fachs verbindlich.
2 Über die ausnahmsweise Änderung von Wahlentscheiden ent- scheidet die Schulleitung auf schriftlich begründetes Gesuch hin.
3 Für die Bearbeitung von Änderungsgesuchen werden administra- tive Gebühren gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die or- dentlichen Gebühren, Gebühren für zusätzliche Angebote und Stu- Arbeitsräume Haftung für Sachbe- schädigungen Parkplätze Rauchen Wahl- und Freifächer
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5) Unterrichts- besprechung Präsenz Präsenz- kontrolle Absenzen
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4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 V. Besondere Rechte und Pflichten
§ 13
1 Alle Studierenden haben das Recht, bei den Dozierenden, den Mentoren bzw. Mentorinnen, den Prorektoren bzw. Prorektorinnen oder beim Rektor bzw. bei der Rektorin und weiteren Personen gemäss den Verantwortlichkeiten Auskunft oder Rat zu holen.
5)
2 Wenn möglich sollen Anliegen unter den Beteiligten direkt be- sprochen und geregelt werden.

§ 14 Die Studierenden haben Anspruch darauf, über Beschlüsse, wel-

che sie unmittelbar betreffen, durch die Schulleitung orientiert zu werden.

§ 15 Die Studierenden haben das Recht, den Dozierenden oder der

Schulleitung Wünsche, Anregungen und Beschwerden zu unter- breiten.
§ 16
1 Studierende, Dozierende und Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen haben das Recht, an dazu bestimmten Anschlagtafeln Mitteilungen zu machen und ihre Meinung zu äussern. Solche Anschläge müs- sen persönlich unterzeichnet und datiert sein, dürfen niemanden verletzen und nichts enthalten, was zur Störung des Schulbetriebs führen kann.
2 Bekanntmachungen anderer Art wie Plakate, Flugblätter, Ankün- digungen mit Megaphon oder Lautsprecher usw. sowie die Durch- führung von Ausstellungen, Sammlungen und Verkaufsaktionen bedürfen der Bewilligung der Schulleitung.
§ 17
1 Die Studierenden haben das Recht, Studentenzeitungen heraus- zugeben und diese auf der Internetseite der Pädagogischen Hoch- schule zu veröffentlichen.
2 Die Redaktion einer Studentenzeitung muss aus Studierenden der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen bestehen. Sie ist für Inhalt und Form der von ihr herausgegebenen Zeitung verantwort- lich.
3 Der Hauptredaktor bzw. die Hauptredaktorin muss sich mit seiner bzw. ihrer Unterschrift gegenüber dem Rektor bzw. der Rektorin Auskunft Information Vorschläge und Beschwerden Bekannt- machungen, Aktionen Studenten- zeitungen
5 Studiengangs- vertretung
5) Aufgaben in der Schulgemein- schaft Studierenden- organisation Vereine Veranstaltungen auf dem Schulareal Massnahmen- arten und –kom- petenzen
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3. Wegweisen vom Unterricht bis auf die Dauer von zwei Wo- chen. Die Studierenden haben jede Folge aus dem Ver- säumnis selber zu tragen;
4. Androhung des Ausschlusses aus der Schule; c) durch die Konferenz der Dozierenden: Ausschluss aus der Schule.
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... 4)

§ 24 Die Studierenden haben das Recht, bei dem bzw. der betreffenden

Dozierenden oder bei der Schulleitung vorstellig zu werden, wenn sie eine Massnahme als ungerecht empfinden.
§ 25
1 Vor der Verhängung einer Massnahme gemäss § 23 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 – 4 und § 23 Abs. 1 lit. c ist der bzw. die Studierende anzu- hören.
2 Wird ein Ausschluss gemäss § 23 Abs. 1 lit. c in Erwägung gezo- gen, ist der bzw. die Studierende berechtigt, eine Person seines bzw. ihres Vertrauens zur Anhörung beizuziehen. Von der Anhö- rung ist ein Protokoll aufzunehmen. VIII. Rekurse
§ 26
1 Gegen schriftlich verfügte Disziplinarmassnahmen gemäss § 23 kann bei der Aufsichtskommission Rekurs erhoben werden.
5)
2 Die Frist für sämtliche Rekurse beträgt 20 Tage, sofern nicht in besonders dringlichen Fällen die anordnende Behörde die Frist ab- kürzt.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
2)
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§ 27 Der Entscheid gemäss § 23 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 und § 23 Abs. 1 lit. c

ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Einspracherecht Rechtliches Gehör Instanzen, Fristen, Verfahren Eröffnung und Rechtsmittel- belehrung
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3) und in die kantonale Ge- In-Kraft-Treten
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