Verordnung zum Polizeigesetz (550.010)
CH - AI

Verordnung zum Polizeigesetz

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung zum Polizeigesetz (PolV) vom 1. Oktober 2001 (Stand 23. Oktober 2006) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 26 des Polizeigesetzes vom 29. April 2001 (PolG), * beschliesst:

I. Organisation und Führungsgrundsätze

Art. 1 Organisation, Führungsgrund-sätze

1 Die Standeskommission legt die Organisation der Kantonspolizei und die Führungsgrundsätze fest.

II. Dienstrecht

Art. 2 Anwendbares Personalrecht *

1 Die personalrechtlichen Bestimmungen für das Staatspersonal sind an - wendbar, soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen ent - hält.

Art. 3 Ausbildung

1 Polizeiaspiranten 1 ) werden auf Kosten des Kantons in einer Polizeischule ausgebildet, die vom Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachfolgend Departement genannt) bestimmt wird. *
2 Wird das Anstellungsverhältnis während der Polizeischule oder der ersten drei Dienstjahre aufgelöst, so sind die Ausbildungskosten während der Poli - zeischule vollständig oder bis zum vollendeten dritten Dienstjahr im Verhält - nis der noch zu leistenden Dienstzeit zurückzuerstatten.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
3 Als Ausbildungskosten gelten zwei Drittel der während der Polizeischule ausgerichteten Besoldung sowie die effektiven Kosten für Ausbildungsmate - rial und Lehrkräfte.
4 In Härtefällen kann das Departement auf die Rückerstattung verzichten.

Art. 4 * Weiterbildung

1 Für die weitere Ausbildung ist der Polizeikommandant verantwortlich. Die Mitarbeiter können zum Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen ver - pflichtet werden.

Art. 5 Bewaffnung

1 Den Polizeibeamten werden für die Ausbildung und den Einsatz die not - wendigen Waffen abgegeben. *
2 Bei Austritt oder Entlassung aus dem Polizeidienst ist die persönliche Waf - fe zurückzugeben.
3 Beim Ausscheiden aus dem Polizeidienst nach 30 Dienstjahren infolge Al - ters oder Krankheit wird die Waffe kostenlos dem ausscheidenden Polizei - beamten überlassen. *
4 Das Departement kann weitere Ausnahmen bestimmen.

Art. 6 Uniform

1 Polizeibeamte leisten ihren Dienst in der Regel in Uniform. Auf der Uniform sind der Name des Polizisten und das Kantonswappen gut ersichtlich anzu - bringen. *
2 Für besondere Dienstverrichtungen werden Spezialausrüstungen zur Ver - fügung gestellt.
3 Uniform und Ausrüstungsgegenstände dürfen nur im Polizeidienst getragen werden. Diese sind beim Ausscheiden aus dem Polizeikorps vollständig zu - rückzugeben.

Art. 7 Diensthunde

1 Die Anschaffung eines Diensthundes bedarf der Zustimmung des Departe - mentes.

Art. 8 Beförderungen

1 Als Beförderung gilt der Aufstieg in einen höheren Dienstgrad.
2 Offiziere und höhere Unteroffiziere werden durch die Standeskommission befördert, Unteroffiziere und Gefreite werden durch das Departement er - nannt.
3 Beförderungen setzen Bewährung im Polizeidienst, Zuverlässigkeit und ge - regelte Lebensführung voraus. Sie erfolgen aufgrund fachlicher und persön - licher Qualifikationen.
4 Zu höheren Unteroffizieren können ernannt werden: a) Abteilungsleiter und deren Stellvertreter; b) qualifizierte Sachbearbeiter mit besonderer Verantwortung und Funk - tion.

Art. 9 Wohnsitz

1 Polizeibeamte haben ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie ihren Arbeits - platz mit einem Motorfahrzeug unter Einhaltung der Verkehrsvorschriften in - nert 30 Minuten erreichen können. *
2 In begründeten Fällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. Über Ausnahmebewilligungen entscheidet das Departement abschliessend.

Art. 10 * Pflichten ausser Dienst

1 Polizeibeamte unterlassen auch ausser Dienst alles, was ihrem Ansehen und dem Ruf der Polizei schaden könnte.

III. Schlussbestimmung

Art. 11 * ...

Art. 12 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

01.10.2001 01.10.2001 Erlass Erstfassung -

23.10.2006 23.10.2006 Ingress geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 2 Titel geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 3 Abs. 1 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 4 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 5 Abs. 1 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 5 Abs. 3 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 6 Abs. 1 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 9 Abs. 1 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 10 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 11 aufgehoben -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 01.10.2001 01.10.2001 Erstfassung - Ingress 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 2 23.10.2006 23.10.2006 Titel geändert - Art. 3 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 4 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 5 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 5 Abs. 3 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 6 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 9 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 10 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 11 23.10.2006 23.10.2006 aufgehoben -
Markierungen
Leseansicht