Vorläufige Verordnung zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe
                            Vorläufige Verordnung  zum Gesetz über die Spielautomaten und  Spielbetriebe  vom 9. Dezember 2003 (Stand 1. November 2005)  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung  1  )    und das Gesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  September 2000 über die Spielautomaten und Spielbetriebe  2  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anzahl
                            1  In einem Spielbetrieb dürfen maximal 20 und in einem ständig betriebenen  Gastgewerbebetrieb maximal 2 Geschicklichkeitsspielautomaten aufgestellt  und betrieben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Maximaleinsatz- und -gewinn
                            1  Der Einsatz bei Geschicklichkeitsspielautomaten beträgt maximal 5 Fran  -  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gewinn pro Geschicklichkeitsspiel darf 500 Franken nicht überstei  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Vernetzung, Jackpotsysteme, Sonderspiele
                            1  Die Vernetzung von Jackpotsystemen und Sonderspielen an mehreren Ge  -  schicklichkeitsspielautomaten ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Betreiben von Jackpotsystemen am gleichen Geschicklichkeitsspielau  -  tomaten kann bewilligt werden, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der einzelne Jackpot darf maximal 2  500 Franken nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  KV (bGS  111.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  955.34  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sonderspiele am gleichen Geschicklichkeitsspielautomaten können bewil  -  ligt werden, sofern sie den Maximalgewinn von insgesamt 500 Franken nicht  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a * Geldwechseleinrichtungen
                            1  Geldwechseleinrichtungen dürfen in Geschicklichkeitsspielautomaten inte  -  griert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3b * Gewinn- oder Kreditspeichereinrichtungen
                            1  Gewinn- oder Kreditspeichereinrichtungen an Geschicklichkeitsspielauto  -  maten sind gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abgaben
                            1  Erfolgt die Inbetriebnahme eines Geschicklichkeitsspielautomaten während  des Jahres, wird pro rata Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Zahlungsausständen verwirkt eine Bewilligung für Geschicklichkeitss  -  pielautomaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Übergangsbestimmung
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Gewährleistung einer einwandfreien Betriebsführung gelten die üb  -  rigen Vorschriften des kantonalen Spiel- und Lotterierechts für Spielsäle und  Geldspielautomaten,   namentlich   das   Bewilligungsverfahren,   der   Jugend  -  schutz, die baulichen und technischen Voraussetzungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Die Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.10.2005  01.11.2005  Art. 1 Abs. 1  geändert  925 / 2005, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            18.10.2005  01.11.2005  Art. 3  totalrevidiert  925 / 2005, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            18.10.2005  01.11.2005  Art. 3a  eingefügt  925 / 2005, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            18.10.2005  01.11.2005  Art. 3b  eingefügt  925 / 2005, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            18.10.2005  01.11.2005  Art. 5 Abs. 1  aufgehoben  925 / 2005, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            18.10.2005  01.11.2005  Art. 5 Abs. 2  aufgehoben  925 / 2005, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            18.10.2005  01.11.2005  Art. 5 Abs. 3  geändert  925 / 2005, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 18.10.2005 01.11.2005 geändert 925 / 2005, S.
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                Art. 3 18.10.2005 01.11.2005 totalrevidiert 925 / 2005, S.
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                Art. 3a 18.10.2005 01.11.2005 eingefügt 925 / 2005, S.
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                Art. 3b 18.10.2005 01.11.2005 eingefügt 925 / 2005, S.
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                Art. 5 Abs. 1 18.10.2005 01.11.2005 aufgehoben 925 / 2005, S.
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                Art. 5 Abs. 2 18.10.2005 01.11.2005 aufgehoben 925 / 2005, S.
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                Art. 5 Abs. 3 18.10.2005 01.11.2005 geändert 925 / 2005, S.
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