Reglement betreffend die Verwendung des Ertrages aus Mehrwertabgaben (BeE 730.500)
    CH - BS

    Reglement betreffend die Verwendung des Ertrages aus Mehrwertabgaben

    Mehrwertabgabe: Fondreglement Reglement betreffend die Verwendung des Ertrages aus Mehrwertabgaben (Fondsreglement Mehrwertabgabe) Vom 11. April 2006 (Stand 25. April 2006) Der Gemeinderat Bettingen, gestützt auf §§ 120 ff. des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999
    1 ) , §§ 81 ff. der Bau- und Planungsverordnung (BPV) vom 19. Dezember 2000
    2 ) sowie §§ 53 – 55 und § 59 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 12. November 1985
    3 ) , erlässt folgendes Reglement: A. Allgemein

    § 1 Zweck

    1 Die Mittel dieses Fonds werden für folgende Zielsetzungen verwendet: – Öffentliche Bauten im kulturellen Interesse – Gestaltung des öffentlichen Raumes B. Fondsvermögen

    § 2 Äufnung von Fondsvermögen

    1 Dem Fonds können weitere Mehrwertabgaben zugewiesen werden. C. Zuständigkeiten und Verfügungskompetenzen

    § 3 Zuständigkeiten

    1 Die Zuständigkeiten sind wie folgt geregelt: Die Einwohnergemeindeversammlung entscheidet im Rahmen von Budget und Jahres - rechnung über die Entnahmen aus dem Fonds sowie über die Verwendung des Fondsver - mögens. Gemeindeorgane, die mit Zielsetzungen gemäss § 1 befasst sind, können dem Gemeinde - rat Anträge zuhanden des Budgetprozesses stellen. D. Vermögensverwaltung und Rechnungsführung
    1 Die Vermögensverwaltung des Fonds wird im Rahmen des Rechnungswesens der Einwohnergemein - de Bettingen wahrgenommen.
    2 und in der Vermögensrechnung entsprechend ausgewiesen.
    3 Die Guthaben werden von der Einwohnergemeinde Bettingen nicht verzinst.
    1) SG 730.100 .
    2) SG 730.110 .
    3) BeE 111.100
    1
    Mehrwertabgabe: Fondreglement

    § 5 Rechnungsführung

    1 Die Rechnungsführung einschliesslich Zahlungsverkehr erfolgt im Rahmen des Finanzreglementes über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen vom 20. November 2001. E. Schlussbestimmungen

    § 6 Wirksamkeit

    1 Dieses Reglement ist zu publizieren
    4 ) ; es wird mit der Verabschiedung der Rechnung 2005 durch die Gemeindeversammlung am 25. April 2006 wirksam.
    4) Publiziert am 11. 11. 2006.
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