Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (912.11)
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (V EG zum IHG) vom 13. Dezember 2005 (Stand 1. Januar 2006) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 9 des Einführungsgesetzes vom 25. Oktober 2004 zum Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete 1 ) , verordnet:

Art. 1 Einreichung der Gesuche

1 Gesuche um Investitionshilfe sind mittels Gesuchsformular und unter Beila - ge der einschlägigen Unterlagen dem regionalen Entwicklungsträger einzu - reichen.
2 Der regionale Entwicklungsträger prüft die Beitragsgesuche formell und materiell und leitet sie mit seiner Stellungnahme an das Departement Volks- und Landwirtschaft weiter.
3 Die Gesuchsprüfung umfasst insbesondere die folgenden Gesichtspunkte: a) Übereinstimmung mit dem sachlichen Geltungsbereich der Bundesge - setzgebung 2 ) ; b) Übereinstimmung mit dem genehmigten regionalen Entwicklungskon - zept; c) Nachweis eines geeigneten Projektträgers; d) Ausschöpfung aller möglichen Subventionen und Finanzierungshilfen; e) Nachweis der Basisfinanzierung; f) Nachweis der Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten.
1) EG IHG (bGS 912.1 )
2) Vgl. Art. 6 des BG über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG; SR 901.1 )

Art. 2 Anforderungen an die Gesuche

1 Die Anforderungen an die Gesuche und die Ermittlung der anrechenbaren Kostenrichten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundes
1 )
.

Art. 3 Höhe der Investitionshilfe

1 Die Höhe der kantonalen Beteiligung richtet sich insbesondere nach der entwicklungspolitischen Bedeutung des Projektes sowie nach der finanziel - len Situation des Trägers.

Art. 4 Gleichwertige kantonale Leistung

1 Die kantonale Beteiligung wird in Form von einmaligen Beiträgen à-fonds- perdu gewährt.
2 Die kantonale Beteiligung muss derjenigen des Bundes mindestens gleich - wertig sein. Kantonale Beiträge auf Grund anderer kantonaler Erlasse wer - den an die Beteiligung angerechnet.
3 Die Ermittlung der Gleichwertigkeit der kantonalen Leistung richtet sich nach den Richtlinien des Bundes.

Art. 5 Zuständige Behörde

1 Ist die gleichwertige Leistung des Kantons auf Grund anderer kantonaler Erlasse sichergestellt, entscheidet das Departement Volks- und Landwirt - schaft über das Gesuch.
2 Alle übrigen Gesuche unterbreitet das Departement Volks- und Landwirt - schaft dem Regierungsrat, welcher die Höhe der kantonalen Beteiligung festlegt.

Art. 6 Eröffnung der Zusicherung

1 Das Departement Volks- und Landwirtschaft eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Zusicherungen des Bundes und des Kantons mit den allfälligen Auflagen und Bedingungen.

Art. 7 Teilzahlungen

1 Der Kanton kann Teilzahlungen leisten.
1) Vgl. insbesondere die Art. 5 und 6 des IHG

Art. 8 Schlussabrechnung

1 - steller dem Departement Volks- und Landwirtschaft die Schlussabrechnung ein.
2 Das Departement Volks- und Landwirtschaft prüft die Schlussabrechnung und leitet sie zusammen mit seinem Antrag an die zuständige Bundesstelle weiter.

Art. 9 Zahlungsverkehr

1 Das Departement Volks- und Landwirtschaft regelt den Zahlungsverkehr.

Art. 10 Kontrolle

1 Das Departement Volks- und Landwirtschaft überwacht die zweckmässige Verwendung der Mittel.

Art. 11 Auskunftspflicht

1 Wer Leistungen auf Grund der Bestimmungen über Investitionshilfe für Berggebiete beansprucht, hat den zuständigen kantonalen Stellen jegliche mit dem Gegenstand der Hilfe zusammenhängende Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Rechnungsgrundlagen zu gewähren.

Art. 12 Weisungen

1 Das Departement Volks- und Landwirtschaft erlässt, soweit erforderlich, weitere Weisungen.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung zum Einführungsgesetz vom 30. April 1978 zum Bundes - gesetz vom 28. Juni 1974 über Investitionshilfe für Berggebiete 1 ) wird aufge - hoben.

Art. 14 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten 2 ) .
1) aGS V/767
2) 1. Januar 2006 (RRB vom 13. Dezember 2005)
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