Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete
                            Verordnung  zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz  über Investitionshilfe für Berggebiete  (V EG zum IHG)  vom 13. Dezember 2005 (Stand 1. Januar 2006)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 9 des Einführungsgesetzes vom 25.  Oktober  2004 zum  Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Einreichung der Gesuche
                            1  Gesuche um Investitionshilfe sind mittels Gesuchsformular und unter Beila  -  ge der einschlägigen Unterlagen dem regionalen Entwicklungsträger einzu  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der regionale Entwicklungsträger prüft die Beitragsgesuche formell und  materiell und leitet sie mit seiner Stellungnahme an das Departement Volks-  und Landwirtschaft weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesuchsprüfung umfasst insbesondere die folgenden Gesichtspunkte:  a)  Übereinstimmung mit dem sachlichen Geltungsbereich der Bundesge  -  setzgebung  2  )  ;  b)  Übereinstimmung mit dem genehmigten regionalen Entwicklungskon  -  zept;  c)  Nachweis eines geeigneten Projektträgers;  d)  Ausschöpfung aller möglichen Subventionen und Finanzierungshilfen;  e)  Nachweis der Basisfinanzierung;  f)  Nachweis der Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  EG IHG (bGS  912.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Art. 6 des BG über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG; SR  901.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anforderungen an die Gesuche
                            1  Die Anforderungen an die Gesuche und die Ermittlung der anrechenbaren  Kostenrichten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Höhe der Investitionshilfe
                            1  Die Höhe der kantonalen Beteiligung richtet sich insbesondere nach der  entwicklungspolitischen Bedeutung des Projektes sowie nach der finanziel  -  len Situation des Trägers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gleichwertige kantonale Leistung
                            1  Die kantonale Beteiligung wird in Form von einmaligen Beiträgen à-fonds-  perdu gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Beteiligung muss derjenigen des Bundes mindestens gleich  -  wertig sein. Kantonale Beiträge auf Grund anderer kantonaler Erlasse wer  -  den an die Beteiligung angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ermittlung der Gleichwertigkeit der kantonalen Leistung richtet sich  nach den Richtlinien des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuständige Behörde
                            1  Ist die gleichwertige Leistung des Kantons auf Grund anderer kantonaler  Erlasse sichergestellt, entscheidet das Departement Volks- und Landwirt  -  schaft über das Gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle übrigen Gesuche unterbreitet das Departement Volks- und Landwirt  -  schaft dem Regierungsrat, welcher die Höhe der kantonalen Beteiligung  festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Eröffnung der Zusicherung
                            1  Das Departement Volks- und Landwirtschaft eröffnet der Gesuchstellerin  oder dem Gesuchsteller die Zusicherungen des Bundes und des Kantons  mit den allfälligen Auflagen und Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Teilzahlungen
                            1  Der Kanton kann Teilzahlungen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. insbesondere die Art. 5 und 6 des IHG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Schlussabrechnung
                            1  -  steller dem Departement Volks- und Landwirtschaft die Schlussabrechnung  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Volks- und Landwirtschaft prüft die Schlussabrechnung  und leitet sie zusammen mit seinem Antrag an die zuständige Bundesstelle  weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zahlungsverkehr
                            1  Das Departement Volks- und Landwirtschaft regelt den Zahlungsverkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kontrolle
                            1  Das Departement Volks- und Landwirtschaft überwacht die zweckmässige  Verwendung der Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Auskunftspflicht
                            1  Wer Leistungen auf Grund der Bestimmungen über Investitionshilfe für  Berggebiete beansprucht, hat den zuständigen kantonalen Stellen jegliche  mit dem Gegenstand der Hilfe zusammenhängende Auskunft zu erteilen und  Einsicht in die Geschäftsbücher und Rechnungsgrundlagen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Weisungen
                            1  Das Departement Volks- und Landwirtschaft erlässt, soweit erforderlich,  weitere Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung zum Einführungsgesetz vom 30. April 1978 zum Bundes  -  gesetz vom 28.  Juni  1974 über Investitionshilfe für Berggebiete  1  )   wird aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  aGS V/767
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  1. Januar 2006 (RRB vom 13. Dezember 2005)