Beschluss über die Entschädigungen der Bieneninspektoren sowie die Gebühren und Taxen für die Verkehrsscheine für Bienen
Beschluss vom 10. März 1998 über die Entschädigungen der Bieneninspektoren sowie die Gebühren und Taxen für die V erkehrsscheine für Bienen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Tierseuchengesetz des Bundes vom 1. Juli 1966 und die Ausführungsverordnung vom 27. Juni 1995; gestützt auf das Gesetz vom 22. November 1985 über die Viehversicherung und den Ausführungsbeschluss vom 1. Dezember 1987; gestützt auf den Beschluss vom 9. Februar 1971 betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen; gestützt auf die Stellungnahme der Verwaltungskommission der Kantonalen Viehversicherungsanstalt (KVVA) vom 16. Januar 1998; in Erwägung: Es ist angezeigt, den Entsch ädigungs- und Gebührentarif der Bieneninspektoren den neuen Erfordernissen ihrer Arbeit anzupassen. Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft, beschliesst:
Art. 1
1 Die Bieneninspektoren und ihre Stellvertreter erhalten eine Entschädigung von 25 Franken pro Stunde, jedoch höchstens 140 Franken pro Tag, inklusive Spesen für Mahlzeiten.
2 Die Gehilfen erhalten eine Entschädigung von 20 Franken pro Stunde, jedoch höchstens 120 Franken pro Tag, inklusive Spesen für die Mahlzeiten.
Art. 2
Die Bieneninspektoren und ihre Gehilfen haben Anspruch auf eine Reiseentschädigung von 60 Rappen je gefahrenen Kilometer.
Art. 3
Für die Ausstellung eines Verkehrsscheins erhebt der Bieneninspektor vom Besitzer folgende Beträge: Art des Verkehrsscheins Formular D Gebühren (Bieneninspektor) Fr. Taxe (KVVA) Fr. – für das erste Volk, Begattungsvölkchen, Schwarm oder Königin
2.– – – für jede Zusatzeinheit – 0.60 – Höchstgrenze 2. – 12. –
Art. 4
Der Beschluss vom 3. September 1991 über die Entschädigungen und Gebühren der Bieneninspektoren sowie die Taxen der kantonalen Viehversicherungsanstalt für die Verk ehrsscheine (SGF 914.14.26) wird aufgehoben.
Art. 5
1 Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht , in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
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