Errichtung der Stiftung «Interkantonale Försterschule Maienfeld» (921.910)
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Errichtung der Stiftung «Interkantonale Försterschule Maienfeld»

Kanton Appenzell Innerrhoden Errichtung der Stiftung «Interkantonale Försterschule Maienfeld» vom 11. Oktober 1972 (Stand 11. Oktober 1972) Stiftungsurkunde vom 11. Oktober 1972

Art. 1 Name und Sitz:

1 Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaffhau - sen, Appenzell I. Rh., Appenzell A. Rh., St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin sowie das Fürstentum Liechtenstein errichten unter dem Namen «Interkantonale Försterschule Maienfeld» mit Sitz in Maienfeld eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB.

Art. 2 Zweck:

1 Zweck der Stiftung ist die Errichtung und der Betrieb einer Fachschule für Förster. An dieser können auch andere Kurse und Veranstaltungen durchge - führt werden.

Art. 3 Vermögen:

1 a) Das Vermögen der Stiftung besteht aus einem Grundkapital von Fr.

2000000.—, das von den der Stiftung angeschlossenen Kantonen

und vom Fürstentum Liechtenstein gemäss Verteilschlüssel der «Ver - einbarung über die Errichtung und den Betrieb der interkantonalen Försterschule Maienfeld» aufgebracht wird. Diese verpflichten sich zur Einzahlung der Treffnisse bis spätestens zum 31. August 1973 auf ein Konto der Graubündner Kantonalbank in Chur. b) Der Standortskanton Graubünden überträgt das vorsorglich erworbe - ne Baugrundstück «Bovel» in Maienfeld ganz oder zum Teil auf die Stiftung unter Verrechnung mit seinem Beitragstreffnis.
c) Das Stiftungsvermögen wird geäufnet: aa) durch Beiträge der Kantone und des Fürstentums Liechten - stein; bb) durch Beiträge des Bundes; cc) durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens; dd) durch andere Zuwendungen.

Art. 4 Organisation:

1 Die Organe der Stiftung sind: a) ein Stiftungsrat von 17 Mitgliedern; b) ein Ausschuss von 5 Mitgliedern; c) eine Kontrollstelle; d) eine Prüfungskommission; e) eine Direktion.

Art. 5 Stiftungsrat:

1 a) Der Stiftungsrat besteht aus 17 Mitgliedern. Ihm gehören an: je ein Vertreter des Bundes, des Fürstentums Liechtenstein und der Kanto - ne Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell I. Rh., Appenzell A. Rh., Thurgau, Tessin sowie je zwei Vertreter der Kantone Graubünden und St. Gallen. b) Die Mitglieder werden vom Eidgenössischen Departement des In - nern, den Kantonsregierungen und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein gewählt. c) Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. d) Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Schule. Er ist für die Er - richtung, die Verwaltung und die Tätigkeit der Schule verantwortlich und gibt sich eine Geschäftsordnung. e) Der Stiftungsrat wird mit Kollektivunterschrift durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten mit dem Aktuar oder Kassier vertreten.

Art. 6 Der Ausschuss:

1 a) Der Ausschuss besteht aus 5 Mitgliedern des Stiftungsrates, welche vom Stiftungsrat gewählt werden. Er konstituiert sich selbst.
b) Die Kompetenzen des Ausschusses werden in der Geschäftsordnung geregelt.

Art. 7 Die Kontrollstelle:

1 a) Als Kontrollstelle amtet die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden. b) Die Aufgaben der Kontrollstelle sind: - Prüfung der Kapital- und Betriebsrechnung sowie der Inter - natsrechnung und des Fonds; – jährliche Berichterstattung an den Stiftungsrat.

Art. 8 Die Prüfungskommission:

1 a) Die Prüfungskommission besteht aus 5 Mitgliedern, welche nicht dem Stiftungsrat angehören müssen. Sie werden durch den Stiftungsrat gewählt. b) Der Prüfungskommission obliegt die Durchführung der Prüfungen ge - mäss einem durch den Stiftungsrat zu erlassenden Reglement.

Art. 9 Die Direktion:

1 a) Die Schule wird von einem Direktor (Forstingenieur mit eidg. Wähl - barkeitszeugnis) geleitet, dem das erforderliche Lehr- und Verwal - tungspersonal beigegeben wird. b) Der Direktor wird durch den Stiftungsrat gewählt.

Art. 10 Auflösung:

1 a) Die Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsrates aufgelöst wer - den, sofern mindestens ⅔ aller Mitglieder des Stiftungsrates zustim - men. Für die Auflösung bedarf es ferner der Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates. b) Über die Verwendung des Stiftungsvermögens entscheidet der Stif - tungsrat unter möglichster Wahrung des Stiftungszweckes und der Interessen der Stifter.

Art. 11 Vereinbarung:

1 Die auf Grund von Einzelbeschlüssen der der Stiftung angeschlossenen Kantone und des Fürstentums Liechtenstein genehmigte «Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der interkantonalen Försterschule Mai - enfeld» einschliesslich Verteilschlüssel für die Finanzierung der Baukosten bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Urkunde. Vorbehalten bleiben allfällige neue Vereinbarungen über den Betrieb der Schule.

Art. 12 Inkrafttreten:

1 Diese Stiftung tritt sofort in Kraft und ist im Handelsregister des Kantons Graubünden einzutragen.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

11.10.1972 11.10.1972 Erlass Erstfassung --

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 11.10.1972 11.10.1972 Erstfassung --
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