Verfügung über die Festlegung der Schulferien (410.114)
    CH - SH

    Verfügung über die Festlegung der Schulferien

    1
    40. bis und mit 42. Kalenderwoche
    25. Dezember bis 2. Januar
    5. und 6. Kalenderwoche
    16. und 17. Kalenderwoche
    28. bis und mit 32. Kalenderwoche
    1/2013
    2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
    4. Zusätzlich zu den in Ziff. 2 erwähnten Schulferien stehen pro Schuljahr 2 weitere schulfreie Tage zur Verfügung. Diese werden durch das Erziehungsdepartement festgelegt.
    5. Das Erziehungsdepartement ist über allfällige weitere Schuleinstel- lungen sowie über die Art und den Zeitpunkt des Kompensierens schriftlich zu orientieren.
    6.
    1 Diese Verfügung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
    2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
    1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen.
    3 Sie ersetzt die gleichnamige Verfügung vom 21. Dezember 1998. Fussnoten:
    1) Amtsblatt 2012, S. 1040.
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