Vorläufige Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz; PartG) im Steuerrecht
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                            967  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            621.113  Vorläufige Verordnung  zur Einführung des Bundesgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Juni 2004 über die eingetragene Partner-  schaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partner-  schaftsgesetz; PartG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   im Steuerrecht  vom 7. November 2006  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung  2)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            Die Stellung der eingetragenen Partnerinnen und Partner im Sinne des Part-  nerschaftsgesetzes entspricht im Steuerrecht derjenigen von Ehegatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Steuernachfolge
                            Die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene  Partner haftet solidarisch für die von der verstorbenen Person geschuldeten  Steuern bis zur Höhe ihres oder seines Erbteils, einschliesslich der Voremp-  fänge, und des Betrags, den sie oder er aufgrund einer vermögensrechtlichen  Regelung nach Art. 25 Abs. 1 PartG erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird ab der Steuerperiode 2007 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SR 211.231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   bGS 111.1