Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen
                            Wahl- und Abstimmungsordnung  Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen  Vom 17. April 1997 (Stand 1. Januar 2011)  Die Versammlung der Bürgergemeinde Bettingen,  gestützt auf § 9 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , auf Antrag des Bürgerrates,  beschliesst folgende Ordnung über Wahlen und Abstimmungen:  I. Geltungsbereich der Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Diese Ordnung gilt für alle an der Urne durchzuführenden Wahlen und Abstimmungen der Bürgerge  -  meinde.  II. Das Stimmrecht  A. Stimmberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inhalt des Stimmrechts
                            1  Das Stimmrecht gemäss dieser Ordnung ist das Recht, an der Wahl des Bürgerratspräsidenten oder  der   Bürgerratspräsidentin,   der   weiteren   Mitglieder   des   Bürgerrates,   gegebenenfalls   der   weiteren  Wahlen und Abstimmungen gemäss den Bestimmungen der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde  Bettingen teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Voraussetzungen
                            1  Stimmberechtigt sind die über 18 Jahre alten Bürgerinnen und Bürger von Bettingen, die in der  Gemeinde wohnen und angemeldet und nicht nach Art. 369 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  entmündigt sind.  B. Stimmregister
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Führung
                            1  Der Bürgerrat sorgt für die Führung des Stimmregisters.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Eintragung
                            1  Eintragungen sind bis am Dienstag vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten während 14 Tagen vor Wahlen und Abstimmungen  zur Einsicht offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer im Stimmregister nicht eingetragen ist, kann das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, dass die
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Stimmrechtsausweise
                            1  Aufgrund des Stimmregisters werden die Stimmrechtsausweise ausgefertigt und den Stimmberech  -  tigten zusammen mit den Wahl- und Stimmzetteln mindestens drei und frühestens vier Wochen vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  170.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl- und Abstimmungsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den zu einem späteren Zeitpunkt im Stimmregister Eingetragenen sind die vorstehenden Unterlagen  so rasch als möglich auf dem Versandwege oder durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung zu  -  kommen zu lassen.  C. Ausübung des Stimmrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Grundsatz
                            1  Die Stimmabgabe erfolgt persönlich an der Urne oder brieflich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es müssen die amtlichen Wahl- und Stimmzettel verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Persönliche Stimmabgabe
                            1  Die persönliche Stimmabgabe an der Urne erfolgt im Wahllokal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmberechtigten geben ihren Stimmrechtsausweis ab und legen die abgestempelten Wahl- und  Stimmzettel in die Urne.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a
                            3  )  Briefliche Stimmabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- und Abstimmungsunterlagen zulässig. Die Wahl-  und Stimmzettel müssen bis 12.00 Uhr des Tages vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag bei der  Gemeindeverwaltung eingetroffen sein. Später eintreffende Wahl- und Stimmzettel bleiben unberück  -  sichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Stimmabgabe durch Dritte
                            1  Stimmberechtigte, die infolge einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die für die  Stimmabgabe erforderlichen Handlungen (Ausfüllen der Wahl- und Stimmzettel usw.) selbst vorzu  -  nehmen, können diese durch andere Stimmberechtigte ausführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In allen Fällen der Stimmabgabe durch Dritte hat der politische Wille des Vertretenen unzweifelhaft  zum Ausdruck zu kommen.  D. Fehlerhafte Stimmabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ungültige Wahl- und Stimmzettel
                            1  Wahl- und Stimmzettel sind ungültig, wenn sie:  nicht amtlich sind;  im Vervielfältigungsverfahren ausgefüllt sind;  bei Stimmabgabe an der Urne vom Wahlbüro nicht abgestempelt sind;  ehrverletzende Bemerkungen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Ungültige Stimmen
                            1  für eine nicht wählbare Person abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Leere Wahl- und Stimmzettel
                            1  Wahl-   und   Stimmzettel   sind   leer,   wenn   sie   überhaupt   nicht   ausgefüllt   worden   sind.   Gültige  Stimmzettel gelten als leer, wenn eine von mehreren Fragen nicht beantwortet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 in der Fassung des BVersB vom 1. 12. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a eingefügt durch BVersB vom 1. 12. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl- und Abstimmungsordnung  III. Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Anwendbare Bestimmungen
                            1  Für das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen gelten die entsprechenden Bestimmungen der  Einwohnergemeinde. Dabei tritt an die Stelle des Gemeinderates der Bürgerrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestellt der Bürgerrat ein eigenes Wahlbüro, so tritt an die Stelle des Gemeindeverwalters als Vorste  -  her des Wahlbüros der Schreiber oder die Schreiberin der Bürgergemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Ermittlung des Wahl- und/oder Abstimmungsergebnisses übergibt das Wahlbüro die Protokol  -  le, Stimmzettel, Stimmrechtsausweise und alle weiteren Akten dem Schreiber oder der Schreiberin der  Bürgergemeinde.  IV. Validierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Bekanntmachung der Ergebnisse
                            1  Die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen werden durch Anschlag am Gemeindehaus bekannt  -  gemacht und im Kantonsblatt unter Hinweis auf das Beschwerderecht publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Aufbewahrung der Stimm- und Wahlzettel
                            1  Die Stimm- und Wahlzettel werden amtlich verwahrt, bis über die Gültigkeit der Wahl oder Abstim  -  mung und über allfällige Beschwerden endgültig entschieden ist. Nachher werden sie vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Wahlen und Abstimmungen
                            1  Der Bürgerrat beschliesst über die Gültigkeit der Abstimmungen und stellt das Ergebnis fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung der Wahlen wird durch die Wahlprüfungskommission vorgenommen. Der Bürgerrat ent  -  scheidet über die Gültigkeit der Wahlen auf den Bericht dieser Kommission hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Validierung der Bürgerratswahlen nimmt der Regierungsrat nach Erhalt des Berichtes der Wahl  -  prüfungskommission sowie der Genehmigung durch den Bürgerrat vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beschlüsse über die Gültigkeit der Wahlen und Abstimmungen sind im Kantonsblatt zu veröf  -  fentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Anordnung einer Nachzählung
                            1  Der Bürgerrat und bei Wahlen auch die Wahlprüfungskommission können eine Nachzählung anord  -  nen, wenn stichhaltige Gründe vorliegen, welche die Richtigkeit des Ergebnisses der Wahl oder Ab  -  stimmung als zweifelhaft erscheinen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Nachzählung werden die Mitglieder des von der Nachzählung betroffenen Wahlbüros herangezo  -  gen. Ausserdem sind bei der Nachzählung zwei Mitglieder des Bürgerrates anwesend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Ungültigkeit
                            1  Wahlen und Abstimmungen sind ungültig:  wenn durch gerichtliches Urteil festgestellt wird, dass Gesetzesübertretungen gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            279 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgekommen sind und dadurch auf das  -  schlossen betrachtet werden kann,  wenn mehr abgestempelte Wahl- oder Stimmzettel als Stimmrechtsausweise abgegeben  worden sind und dies das Resultat der Wahl oder Abstimmung entscheidend beeinflussen  kann,  wenn sonst die gesetzlichen Vorschriften in einer Weise verletzt worden sind, die die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl- und Abstimmungsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Befugnis, eine Wahl oder Abstimmung richtig zu erklären, steht derjenigen Behörde zu, die über  die Gültigkeit zu entscheiden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Wiederholung der Wahl oder Abstimmung
                            1  Wird durch Ungültigkeitserklärung eine neue Wahl, ein weiterer Wahlgang oder eine neue Abstim  -  mung notwendig, so erlässt der Bürgerrat sofort die erforderlichen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Ausübung des Mandates
                            1  Ein Gewählter darf seine Funktion erst ausüben, wenn seine Wahl rechtskräftig für gültig erklärt  worden ist.  V. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Beschwerden
                            1  Die Stimmberechtigten können Beschwerde erheben:  wegen Verletzung des Stimmrechts gemäss den §§ 2–9 dieser Ordnung  wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und  Abstimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde ist schriftlich und begründet innert fünf Tagen seit Entdeckung des Beschwerde  -  grundes, jedoch spätestens am fünften Tag nach der Veröffentlichung des Wahl- und/oder Abstim  -  mungsergebnisses im Kantonsblatt an den Bürgerrat zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Begründung, Wirkung
                            1  In der Beschwerdebegründung ist glaubhaft zu machen, dass die gerügten Unregelmässigkeiten nach  Art und Umfang dazu geeignet waren, das Resultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beein  -  flussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Erachtet jedoch der Bürgerrat die Beschwerde für  begründet, so kann er ihr ausnahmsweise aufschiebende Wirkung gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Entscheid
                            1  Der Entscheid des Bürgerrates ist dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin unverzüglich  schriftlich zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den Entscheid kann gemäss den Bestimmungen der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde  beim Regierungsrat Rekurs ergriffen werden. Auf das Rekursrecht ist im Entscheid hinzuweisen.  VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Aufhebung des bisherigen Rechts
                            1  -  meinde Bettingen vom 28. November 1985 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Ordnung wird auf den 1. Mai 1997 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung im Amte stehenden Mitglieder  -  wahlen im Frühjahr 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ersten Gesamterneuerungswahlen gemäss dieser Ordnung finden im Frühjahr 1999 statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese Ordnung ist zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Publiziert am 21. 6. 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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