Verordnung über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten
                            Verordnung  über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten  vom 8. Juni 2004 (Stand 1. Juli 2004)  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 44 des Polizeigesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Bewilligung
                            1  Einer Bewilligung des Polizeikommandos bedarf, wer gewerbsmässig Be  -  wachungsaufträge erfüllt oder andere Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben  ausübt, namentlich:  a)  die persönlichen Angelegenheiten Dritter auskundschaftet, deren Ver  -  halten beobachtet und darüber Auskunft erteilt;  b)  Personen oder fremdes Eigentum bewacht;  c)  bei Veranstaltungen oder Betrieben polizeiähnliche Aufgaben über  -  nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungspflicht gilt auch für Angestellte und Beauftragte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausnahmen
                            1  Keiner Bewilligung bedürfen:  a)  Personen, die nach dem Recht ihres Wohnsitzkantons zur Ausübung  einer privaten polizeiähnlichen Tätigkeit berechtigt sind und diese  höchstens bis zu einem Monat auf den Kanton Appenzell A.Rh. aus  -  dehnen müssen;  b)  Personen, die bei einem Bewilligungsinhaber ausgebildet werden; die  Ausbilderin oder der Ausbilder hat sie ab Stellenantritt halbjährlich dem  Polizeikommando zu melden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  521.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  private Personen- und Werkschutzorganisationen, sofern sich die Tä  -  tigkeit auf Bewachung innerhalb privater Grundstücke beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Unübertragbarkeit
                            1  Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gesuch
                            1  Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist dem Polizeikommando einzu  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sind beizulegen:  a)  ein Lebenslauf;  b)  ein Auszug aus dem Strafregister;  c)  ein Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister;  d)  ein Nachweis einer Haftpflichtversicherung;  e)  ein Handelsregisterauszug;  f)  Angaben über Art, Zweck und Umfang der künftigen Geschäftstätig  -  keit;  g)  Angaben über die bisherige berufliche Tätigkeit;  h)  Wohnsitzangaben der letzten 5 Jahre;  i)  Bescheinigung einer allenfalls ausserkantonal abgelegten Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Erteilung
                            1  Die Bewilligung wird unter Vorbehalt von Art. 6 erteilt, wenn:  a)  Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber, Geschäftsleitung und Perso  -  nal hinreichend Gewähr für eine einwandfreie Erfüllung der übernom  -  menen Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben bieten;  b)  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den Abschluss einer für die  Art und Umfang des Geschäftes ausreichenden Haftpflichtversiche  -  rung nachweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer die persönlichen Angelegenheiten Dritter auskundschaftet, deren Ver  -  halten beobachtet und darüber Auskunft erteilt, bedarf überdies ausreichen  -  der Rechtskenntnisse, insbesondere im Straf-, Prozess-, Polizei- und Waf  -  fenrecht. Das Polizeikommando kann eine Prüfung durchführen oder eine  ausserkantonale gleichwertige Prüfung anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verweigerung
                            1  -  suchsteller wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens zu einer Frei  -  heitsstrafe verurteilt und der Eintrag im Strafregister nicht gelöscht worden  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann verweigert werden, wenn auf mangelnde Vertrauenswürdigkeit  der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zu schliessen ist, insbesondere  weil sie oder er in den letzten zehn Jahren:  a)  wegen einer Straftat verurteilt worden ist;  b)  wiederholt die Einleitung eines Strafverfahrens schuldhaft verursacht  hat;  c)  sich einer schwer wiegenden Erziehungsmassnahme unterziehen  musste;  d)  fruchtlos gepfändet worden oder in Konkurs gefallen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wegen eines Verbrechens  oder Vergehens in einem Strafverfahren, ist auf das Gesuch nicht einzutre  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Erneuerung
                            1  Die Bewilligung bedarf jährlich der Erneuerung. Das Gesuch mit den Beila  -  gen gemäss Art. 4 Abs. 2 ist spätestens einen Monat vor Ablauf der Bewilli  -  gung dem Polizeikommando einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Entzug der Bewilligung
                            1  Das Polizeikommando entzieht die Bewilligung, wenn:  a)  die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind;  b)  die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend gegen  Vorschriften dieser Verordnung oder eine mit der Bewilligung auferleg  -  te Pflicht oder Auflage verstösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Dauer
                            1  Der Entzug dauert wenigstens sechs Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wiedererteilung der Bewilligung setzt ein neues Bewilligungsverfahren  voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gebühren
                            1  Es werden Gebühren nach Massgabe der Verordnung über die Gebühren  der Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verzeichnis
                            1  Das Polizeikommando führt ein Verzeichnis der Bewilligungsinhaberinnen  und -inhaber, Angestellten und Beauftragten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erteilt Dritten auf Verlangen Auskunft über das Vorliegen einer Bewilli  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Berufsbezeichnung
                            1  Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben insbesondere auf Geschäfts  -  papier, Ausweisen und Firmenschildern sowie in Inseraten und Verzeichnis  -  sen zu unterlassen:  a)  Hinweise, die hoheitliche Befugnisse vortäuschen;  b)  Beifügungen wie «staatlich diplomiert» oder «staatlich anerkannt»;  c)  Bezeichnungen, die Verwechslungen mit öffentlich-rechtlichen Institu  -  tionen hervorrufen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Tätigkeit mit polizeilicher Be  -  willigung ausgeübt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausweis
                            1  Personen, welche eine polizeiähnliche Tätigkeit im Sinne von Art. 1 aus  -  üben, gibt das Polizeikommando einen Ausweis ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Aufgabe der Tätigkeit ist der Ausweis zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  521.13  , Art. 16  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Uniform
                            1  -  formen verschiedener Organisationen müssen sich deutlich voneinander  und von öffentlichen Uniformen unterscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Anständen entscheidet das Polizeikommando abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Bewaffnung
                            1  Ohne besondere Bewilligung dürfen bei der Aufgabenerfüllung keine Waf  -  fen oder bewilligungspflichtigen Gegenstände getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    Die Be  -  stimmungen des Bundesgesetzes über Waffen  2  )    betreffend Bewilligungen  zum Erwerb oder Tragen von Waffen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Strafbestimmungen
                            1  Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig ohne Bewilligung gewerbsmässig als  Privatdetektivin oder Privatdetektiv betätigt oder Bewachungsaufträge und  andere Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben ausübt oder in anderer Weise  gegen Vorschriften dieser Verordnung verstösst, wird mit Busse bis zu  Fr.  40  000.– bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung über die Gebühren der Kantonspolizei  3  )   wird wie folgt ge  -  ändert:  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkrafttreten
                            1  Die Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Waffengesetz (WG; SR  514.54  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Waffengesetz (WG; SR  514.54  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS  521.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Die Änderungen wurden im betroffenen Erlass eingefügt.