Beschluss über die Verrechnung der Hospitalisierung von hilflosen Personen im Kantonalen Psychiatrischen Spital
1 Beschluss vom 26. Mai 1999 über die Verrechnung der Hospitalisierung von hilflosen Personen im Kantonalen Psychiatrischen Spital Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversic herung (AHVG), namen tlich auf den Artikel
46 bis ; gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), na mentlich auf den Artikel 42; in Erwägung: Personen, die nach dem AHVG und dem IVG als hilflos gelten, bedürfen im Fall der Hospitalisierung im Ps ychiatrischen Spital Marsens einer komplexeren Betreuung. Die Kosten di eser Betreuung müssen teilweise durch die Erhebung eines Zuschlags gedeckt werden, der bis zum Höchstbetrag der Hilflosenentschädi gung der betroffenen Person reichen kann. Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:
Art. 1
Das Kantonale Psychiatrische Sp ital wird ermächtigt, für den Spitalaufenthalt von Personen, di e nach dem AHVG und dem IVG als hilflos gelten, einen Zuschlag bis zum Höchstbetrag ihrer Hilflosenentschädigung in Rechnung zu stellen.
Art. 2
1 Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt.
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2 Er wird im Amtsblatt verö ffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
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