Beschluss über die Vergütungen der Friedensrichter und Friedensgerichtsschreiber für die Errichtung des Steuerinventars bei Todesfall
1 Beschluss vom 17. Dezember 1996 über die Vergütungen der Friedensrichter und Friedensgerichtsschreiber für die Errichtung des Steuerinventars bei Todesfall Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 195 ff. des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG); gestützt auf den Beschluss vom 20. Mä rz 2001 über das Steuerinventar im Todesfall; gestützt auf Artikel 6 des Ausführun gsbeschlusses vom 5. Januar 1995 zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer; gestützt auf Artikel 62 des Gesetzes vom 4. Mai 1934 betreffend die Einregistrierungsgebühren; in Erwägung: Die Vergütungen der Friedensrichter und der Friedensgeri chtsschreiber für die Errichtung des Steuerinventars be i Todesfall sind zurzeit durch den
Artikel 6 Abs. 2 des Ausführungsbeschlusses vom 5. Januar 1995 zum
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer geregelt. Diese Bestimmung verweist auf die Anwendung des Tarifs der Gerichtskosten in Zivilsachen vom 6. September 1966. Die Erfahrun g hat gezeigt, dass der Tarif der Gerichtskosten in Zivilsachen im Zusammenhang mit der Erstellung von Steuerinventaren bei Todesfall von de n zuständigen Friedensrichtern und Friedensgerichtsschreibern ungleich ausgelegt wurde; dies führte zu beträchtlichen Unterschieden in sein er Anwendung. Daraus folgt die Notwendigkeit, einen Tarif zu erstelle n, der eine einheitliche Anwendung für den ganzen Kanton gewährleistet. Auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
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Art. 1 Grundsatz
1 Dieser Beschluss setzt die Vergütungen der Friedensrichter und Friedensgerichtsschreiber fest für die Errichtung eines Nachlassinventars im Zusammenhang mit der direkten B undessteuer und den Kantonssteuern.
2 Die Vergütungen werden nur vom Ka nton geschuldet. Sie werden vom Amt für Erbschafts- und Schenkungssteuern (das Amt) bezahlt.
Art. 2 Gebühren
1 Als Gebühren können folgende Beträge erhoben werden: a) für die Aufnahme des Inventars: 100 Franken; b) für denjenigen Teil des Nettowertes des Nachlasses, der 100 000 Franken übersteigt: zusätzlich ½ ‰, höchstens jedoch 650 Franken; c) für das Feststellen des Nichtvorhandenseins von Vermögen:
50 Franken.
2 Sind bei der Errichtung des Steuerinventars besondere Massnahmen notwendig, wie zum Beispiel Versiegelung aus steuertechnischen Gründen oder das Öffnen eines Safes, so kann das Amt nach der Unterbreitung einer detaillierten Rechnung eine angemessene zusätzliche Vergütung gewähren.
Art. 3 Auslagen
Als Auslagen können berechnet werden: a) für die Friedensgerichtsschrei berei pauschal und je Inventar b) als Reiseentschädigung 60 Rappen je Kilometer der kürzesten n anderes Transportmittel benützt.
Art. 4 Fakturierung
1 Die Rechnung ist dem Amt zusammen mit dem Inventar zuzustellen.
2 Diese umfasst eine detaillierte Aufstellung der gemäss diesem Beschluss in Rechnung gestellten Amtshandlungen.
Art. 5 Weisungen für den Vollzug
Die Finanzdirektion kann für den Vollzug dieses Beschlusses Weisungen erlassen.
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Art. 6 Änderung und Übergangsrecht
1 Der Ausführungsbeschluss vom 5. Januar 1995 zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SGF 634.1.11) wird wie folgt geändert:
...
2 Für die vor dem Inkrafttreten di eses Beschlusses errichteten Steuerinventare bleibt der Tarif der Gerichtskosten in Zivilsachen vom 6. September 1966 anwendbar.
Art. 7 Vollzug und Inkrafttreten
1 Die Finanzdirektion wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
2 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
3 Er wird im Amtsblatt veröffentlich t, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
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