Verordnung zum Zivilschutzgesetz
                            Verordnung  zum Zivilschutzgesetz  vom 21. Dezember 2004 (Stand 30. September 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 20 des Zivilschutzgesetzes vom 13. September 2004  1  )  ,  verordnet:  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug der dem Kanton und den Gemeinden  übertragenen Aufgaben im Zivilschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständige Stelle
                            1  Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (nachfolgend Amt genannt) ist  die für den Zivilschutz zuständige Stelle im Kanton.  II. Organisation und Aufgaben  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeiten
                            1  Der   Regierungsrat   erlässt   den   Leistungsauftrag   und   ist   zuständig   für   die  Festlegung der Ausbildungsdauer, für die Grundausbildung im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes  2  )   und für die Behandlung von  Schadenersatzansprüchen im Sinne von Art. 60 BZG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  511.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BZG (SR  520.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Departement   Inneres   und   Sicherheit   erlässt   Weisungen   für   Zivil  -  schutzeinsätze bei Instandstellungsarbeiten und für Einsätze zu Gunsten der  Gemeinschaft,   legt   Fachbereiche   in   der   Zivilschutzorganisation   (ZSO)   fest  und   bewilligt   Ausnahmen;   es   bezeichnet   Zivilschutzmassnahmen,   für   die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt ist zuständig  für alle übrigen Aufgaben  und Entscheide im Zivil  -  schutz, die dem Kanton übertragen sind und für die nicht ausdrücklich eine  andere Behörde, Organisation oder Einzelpersonen zuständig ist. Es erlässt  die erforderlichen Weisungen für den Vollzug, insbesondere zu den Organi  -  sationsstrukturen und Beständen, zu den Funktionen und Graden, zur Ent  -  hebung aus Funktionen, für die Zuweisung sowie die vorzeitige Entlassung,  zur  Art   und   Zeitdauer   der  Ausbildungsdienste   sowie   für   die   gemeinsame  Ausbildung mit Partnerorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden bezeichnen eine Melde- und Kontaktstelle für die kantona  -  le Zivilschutzstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Alarmierung und Aufgebot zu Einsätzen
                            1  Das   Amt   schafft   in   Zusammenarbeit   mit   den   Partnerorganisationen  Kantonspolizei   und   Feuerwehr   die   nötigen   technischen   und   organisatori  -  schen   Voraussetzungen   für   die   Alarmierung   und   das   Aufgebot   der   Zivil  -  schutzorganisation und erlässt die erforderlichen Weisungen.  III. Kontrollführung, Schutzdienstpflicht und Aufgebot  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Personaldatenverwaltung
                            1  Die für die Kontrollführung im Zivilschutz erforderlichen Personal- und Re  -  krutierungsdaten   werden   von   der   kantonalen   Zivilschutzstelle   von   einer  durch   die  Gemeinde  bezeichneten   Melde-   und   Kontaktstelle   und   aus  dem  Personal-Informations-System   der  Armee   zur   Weiterbearbeitung   übernom  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt verwaltet die für den Vollzug des Zivilschutzes erforderlichen Per  -  sonaldaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Art. 47 BZG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Einteilung der Schutzdienstpflichten
                            1  Die   Einteilung   der   Schutzdienstpflichtigen   nach   Grundfunktionen   erfolgt  aufgrund des kantonalen Zahlenbuches für die Rekrutierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schutzdiensttaugliche,   für   die   momentan   keine   Einteilungsmöglichkeiten  bestehen, können für maximal drei Jahre zurückgestellt oder der Personalre  -  serve zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es   besteht   kein   Anspruch   auf   Einteilung   in   den   Aktivbestand   der   Zivil  -  schutzorganisation.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beförderungen
                            1  Beförderungen von Schutzdienstpflichtigen sind erst nach erfolgreicher Ab  -  solvierung der funktionsbezogenen Ausbildung möglich. Das Amt kann aus  -  nahmsweise   die   Übernahme   bestimmter   Funktionen   durch   Schutzdienst  -  pflichtige bewilligen, welche die entsprechende Ausbildung noch nicht absol  -  viert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Dienstanzeigen
                            1  Die Orientierung der Dienstleistenden über die bevorstehenden Zivilschutz  -  kurse erfolgt durch die aufbietende Stelle in der Regel mindestens drei Mo  -  nate vor der Dienstleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art. 18 BZG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufgebot zu Ausbildungsdiensten
                            1  Für   die   Grund-,   Zusatz-,   Kader-   und   Weiterausbildung   erstellt   das   Amt  Dienstanzeigen und erlässt formelle Aufgebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schutzdienstpflichtige, die vier Wochen vor Dienstbeginn nicht im Besitz ei  -  nes formellen Aufgebots sind, haben sich auf der kantonalen Zivilschutzstel  -  le zu melden.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufgebot zu Einsätzen
                            1  Für Wiederholungskurse von Formationen der kantonalen Zivilschutzorga  -  nisation erstellt das Amt Dienstanzeigen und erlässt schriftliche Aufgebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgebote für Einsätze können kurzfristig erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Dispensation
                            1  Von   der   Dienstleistung   dispensierte   Schutzdienstpflichtige   haben   keinen  Anspruch auf Nachholung des Dienstes im selben Jahr.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Besoldung
                            1  Die Besoldung erfolgt nach der Tabelle «Funktionen/Sold» des Amtes.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Ausbildungsanlässen des Zivilschutzes gelten die effektiven Arbeitsta  -  ge als Teilnehmertage.  4  )  IV. Ausbildung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausbildung des Lehrpersonals
                            1  Das Amt kann Ausbildungskurse vorschreiben.  5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art. 38 Abs. 3 BZG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 36 BZG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  V über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz (FGSV; SR  520.112  )  ergänzt durch die kantonalen Spezialfunktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Art. 4 Zivilschutzverordnung (ZSV; SR  520.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Art. 40 BZG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ausbildungssteuerung
                            1  Das  Amt   überprüft   jährlich   das   Erreichen   der   vereinbarten  Ausbildungs-  und Leistungsziele. Es inspiziert periodisch die Einsatzbereitschaft der Zivil  -  schutzkompanien   und   stellt   dem   Departement   Inneres   und   Sicherheit   die  Resultate zur Überprüfung zu.  *  V. Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinden   haben  dem  Amt  Gesuche   für  Einsätze  spätestens   sechs  Monate vor Beginn einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt bewilligt Einsätze in der Regel nur, wenn sie mit dem Zweck und  den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmen. Solche Einsätze dürfen die  Privatwirtschaft nicht konkurrenzieren.  VI. Schutzbauten  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Steuerung und Ersatzbeiträge
                            1  Das Amt legt im Einverständnis mit den Gemeinden die Grenzen der Beur  -  teilungsgebiete fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind   im   Beurteilungsgebiet   für   100   %   der   ständigen   Wohnbevölkerung  Schutzplätze vorhanden, so können Ersatzbeiträge geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Festlegung der Höhe der Ersatzbeiträge erfolgt durch das Amt für Im  -  mobilien.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verwendung der Ersatzbeiträge
                            1  Für die Verwendung der Ersatzbeiträge gilt in der Regel die folgende Priori  -  tätenordnung:  a)  Erstellung, Ausrüstung, Betrieb, Unterhalt und Werterhaltung von öf  -  fentlichen Schutzräumen;  b)  Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten der Schutzanlagen, so  -  weit sie den jährlichen Pauschalbeitrag des Bundes übersteigen;  c)  Alarmierungs- und Telematikeinrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Zivilschutzmaterial.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Anlagen- und Schutzbautenkontrolle
                            1  Das Amt kontrolliert die Anlagen und Schutzräume mindestens alle sieben  Jahre.  1  )  VII. Material und Fahrzeuge  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Amt   bestimmt   die  Ausrüstung   der   Zivilschutzorganisation   und   regelt  die Beschaffung und Verteilung.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Evaluation und Beschaffung sind nach Möglichkeit mit den Partnerorgani  -  sationen zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt kann mit anderen Kantonen, dem Bundesamt für Bevölkerungs  -  schutz und mit Partnerorganisationen Vereinbarungen über die gemeinsame  Beschaffung abschliessen.  VIII. Finanzen  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt regelt mit dem Bund, den Gemeinden, den Partnern und Dritten  die Verrechnung der Kosten und Entschädigungen.  3  )  IX. Inkraftsetzung  (9.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 28 und 35 Zivilschutzverordnung (ZSV; SR  520.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl.   die   Gesetzgebung   über   das   öffentliche   Beschaffungswesen   (SR  172.056.1  ff.  und bGS 712.1  ff.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vgl. G über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS  233.3  ), V über die Requisition  (SR  519.7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 14 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 16 Abs. 3  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.