Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen
1 Konkordat vom 10. März 1977 über die Vollstreckung von Zivilurteilen
1. KAPITEL Voraussetzungen der Vollstreckung
Art. 1 Geltungsbereich
1 Das Konkordat regelt die Vollstreckung von Zivilurteilen, die in einem Konkordatskanton ergangen und in einem anderen zu vollziehen sind.
2 Den Urteilen sind namentlich gleichzu stellen: der Abstand von der Klage, die Klageanerkennung und der gerichtliche Vergleich sowie Schiedsgerichtsurteile, vorsorgliche Verfügungen und Entscheide von Strafbehörden über ziv ilrechtliche Begehren.
Art. 2 Vorbehalt
Das Konkordat gilt nicht für die Zwa ngsvollstreckung von Urteilen, die eine Partei zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten.
Art. 3 Vollstreckbarkeitsklausel
1 Die Urteile, um deren Vollzug ersu cht wird, sind mit der Bescheinigung zu versehen, dass sie seit dem Datum, das beigefügt wird, vollstreckbar sind.
2 Die Bescheinigung ist von der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde auszustellen. II. KAPITEL Bestimmungen über die Vollstreckung
Art. 4 Zuständigkeit und anwendbares Recht
1 Für die Zwangsvollstreckung eines Urteils ist die Behörde des Ortes zuständig, wo si e erfolgen soll.
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2 Diese Behörde wird fü r jeden Kanton in eine m Anhang zum Konkordat angegeben.
3 Sie wendet unter Vorbehalt der nach Prozessrecht an.
Art. 5 Vollstreckungsgesuch
1 Die Vollstreckung kann von jedem Be rechtigten verlangt werden. Der urteilende Richter kann die Vollstr eckung vorsorglicher Verfügungen ebenfalls beantragen.
2 Der Gesuchsteller ha t ein schriftliches Begehren sowie das zu vollstreckende Urteil einzureichen.
3 In Dringlichkeitsfällen kann die Vollstreckungsbehörde schon vor Einreichung dieser Urkunden Sicherungsmassnahmen treffen.
Art. 6 Einreden
Die Partei, gegen die das Vollstreckungsbegehren gerichtet ist, kann sich diesem durch Einrede widersetzen: a) wenn sie nicht ordnungsgemäss vorgeladen oder gesetzlich vertreten worden ist; b) wenn der Entscheid von einem ör tlich unzuständigen Richter gefällt worden ist; c) wenn sie durch Urkunden beweist, dass seit dem Urteil oder dem Tag, von dem an die urteilende Behörde keine neuen Tatsachen berücksichtigen durfte, Umstände eingetreten sind, welche die Durchsetzung des Anspruches ganz oder teilweise ausschliessen oder aufschieben; d) wenn sie auf ein Säumnisurt eil hin die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt hat und ihre m Gesuch aufschiebende Wirkung erteilt worden ist.
Art. 7 Einsprache Dritter
Dritte können wegen Verletzung in ih ren Rechten gegen die Vollstreckung Einsprache erheben.
Art. 8 Verfahren
Die Vollstreckungsbehörde entscheidet im summarischen Verfahren. Sie kann Sicherungsmassnahmen anordnen. Wenn angemessene Sicherheit geleistet wird, kann sie die Vollstreckung aufschieben.
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Art. 9 Protokoll
Die Vollstreckungsbehörde hat über die Vollstreckung des Urteils ein Protokoll aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen.
Art. 10 Kosten
Die Vollzugsbehörde entscheidet über die Kosten. Sie kann vom Gesuchsteller einen Vorschuss verlangen. III. KAPITEL Schlussbestimmungen
Art. 11 Beitritt und Rücktritt
1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis sind dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
2 Will ein Kanton vom Konkordat zurü cktreten, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird m it dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjah res rechtswirksam.
Art. 12 Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt für die absc hliessenden Kantone mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kant one mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in di eser Sammlung.
2 Das gleiche gilt für das Verzeic hnis der zuständigen kantonalen Behörden sowie für dessen Ergänzungen und Änderungen. ——————— Genehmigung Das Konkordat ist vom Bundesrat am 20. 6. 1977 genehmigt worden. ——————— Beitritt durch Dekret vom 9.2.1978
4 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 4.7.1978 Anhang Verzeichnis der Vollstreckungsbehörden im Sinne von Artikel 4 Ab s. 2 des Konkordates : Freiburg Präsident des Bezirksgerichts
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