Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz (511.11)
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Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz

Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz vom 21. Dezember 2004 (Stand 1. Januar 2005) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 31 des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 13. September
2004 1 ) , verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der dem Kanton und den Gemeinden übertragenen Aufgaben im Bevölkerungsschutz.

Art. 2 Zuständige Stelle

1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (nachfolgend Amt genannt) ist die für den Bevölkerungsschutz zuständige Stelle im Kanton. II. Führung bei besonderen und ausserordentlichen Lagen (2.)

Art. 3 Kantonale Führung

1 Der kantonale Führungsstab (KFS) gliedert sich in einen Kernstab, einen erweiterten Stab (Dienste) und in die Führungsunterstützung.
2 Der KFS untersteht der Sicherheitsdirektorin oder dem Sicherheitsdirektor.
3 Der Regierungsrat legt die Einzelheiten der Organisation fest.
1) bGS 511.1
4 Im Einverständnis mit der Stabschefin oder dem Stabschef können weitere Personen zur Mitarbeit beigezogen werden.

Art. 4 Kommunale Führung

1 Die Führungsstäbe der Gemeinden (GFS) bestehen aus mindestens drei Personen.
2 Der Gemeinderat legt die Organisation des Führungsstabes fest und wählt die Mitglieder.

Art. 5 Einsatzkoordinatoren

1 Die Sicherheitsdirektorin oder der Sicherheitsdirektor wählt die Einsatzko - ordinatorinnen und -koordinatoren.

Art. 6 Führung im Einsatz

1 Bei Alltags- und Grossereignissen ist eine Einsatzleitung der im Einsatz stehenden Organisationen für die Gesamtführung zuständig.
2 Bei Einsätzen, die über eine längere Zeit dauern, übernehmen, wenn meh - rere Partnerorganisationen zusammenarbeiten, Gemeindeführungsstäbe die Koordination oder Führung. Die Einsatzleitung ist diesen unterstellt.
3 Sind mehrere Gemeinden betroffen, übernimmt der kantonale Führungs - stab die Koordination oder Führung.
4 Einsatzkoordinatorinnen und -koordinatoren unterstützen die Führungsstä - be. III. Kontrollführung, Dienstpflicht und Aufgebot (3.)

Art. 7 Personaldatenverwaltung

1 Die für die Kontrollführung erforderlichen Personal- und Rekrutierungsda - ten werden vom Amt von einer durch die Gemeinde bezeichneten Melde- und Kontaktstelle und aus dem Personal-Informations-System der Armee zur Weiterbearbeitung übernommen.

Art. 8 Einteilung

1 - ten eine Zuweisung im Status einer oder eines Schutzdienstpflichtigen.

Art. 9 Funktionen und Grade

1 Die Einteilung erfolgt gemäss der Funktionstabelle für Schutzdienstpflichti - ge. 1 )

Art. 10 Beförderungen, Enthebung aus Funktionen

1 Beförderungen und Enthebungen aus der Funktion erfolgen durch das je - weilige Wahlorgan.

Art. 11 Dienstanzeigen

1 Die Orientierung der Dienstleistenden erfolgt durch die aufbietende Stelle in der Regel mindestens drei Monate vor der Dienstleistung.

Art. 12 Aufgebot zu Ausbildungsdiensten

1 Die jeweils zuständige Stelle erlässt schriftliche Aufgebote.

Art. 13 Aufgebot zu Einsätzen

1 Die Einsatzleitung oder der zuständige Führungsstab erlässt Aufgebote für Mitglieder der Führungsstäbe.
2 Aufgebote für Einsätze der Angehörigen des Bevölkerungsschutzes kön - nen kurzfristig erfolgen.

Art. 14 Besoldung

1 Die Besoldung erfolgt analog den Graden der Schutzdienstpflichtigen. 2 )
1) Vgl. Art. 1 V über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz (FGSV; SR
520.112 )
2) Art. 1 V über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz (FGSV; SR
520.112 )
2 Bei Ausbildungsanlässen gelten die effektiven Arbeitstage als Teilnehmer - tage. 3 )

Art. 15 Dispensation

1 Von der Dienstleistung dispensierte Schutzdienstpflichtige haben keinen Anspruch auf Nachholung des Dienstes im selben Jahr. IV. Ausbildung (4.)

Art. 16 Ausbildung von Führungsstäben

1 Das Amt ist zuständig für die Grund-, Kader und Stabsausbildung der Füh - rungsorgane des KFS, der GFS und des Personals für die Führungsunter - stützung.
2 Die jeweils zuständige Stelle kann Fachpersonal für Kurse und Übungen aufbieten sowie Führungspersonal anfordern.

Art. 17 Ausbildungszusammenarbeit mit Partnerorganisationen

1 Die jeweils zuständige Stelle koordiniert gemeinsame Übungen der Füh - rungsstäbe mit den Partnerorganisationen. V. Warnung, Alarmierung und Information (5.)

Art. 18 Alarmierung der Einsatzdienste, Führungsstäbe und Spezialis -

ten
1 Die Alarmierung wird durch die kantonale Notrufzentrale der Kantonspolizei sichergestellt.

Art. 19 Alarmierung und Information der Bevölkerung

1 Das Amt sorgt zusammen mit den Gemeinden für ein flächendeckendes Sirenennetz und dessen ständige Betriebsbereitschaft. Es ist verantwortlich für die jährlich durchzuführenden Sirenenprobealarme.
3) Art. 4 Zivilschutzverordnung (ZSV; SR 520.11 )
2 Die Notrufzentrale der Kantonspolizei löst den Sirenenalarm auf Anwei - sung der Führungsorgane aus.
3 Der Gemeinderat ist für die Information verantwortlich, wenn die Führung zur Bewältigung von besonderen oder ausserordentlichen Lagen bei ihm liegt. Er kann diese Aufgabe dem GFS delegieren. In allen andern Fällen ist der Regierungsrat für die Informationsführung zuständig. Er kann diese Auf - gabe delegieren. 1 ) VI. Finanzierung (6.)
Art. 20
1 Das Amt regelt mit dem Bund, den Gemeinden, den Partnern und Dritten die Verrechnung der Kosten und Entschädigungen.
2 )
2 Sind mehrere Gemeinden betroffen, koordiniert der Kanton bei besonderen und ausserordentlichen Lagen die Aufteilung der anfallenden Kosten. VII. Inkraftsetzung (7.)
Art. 21
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
1) Vgl. Informations- und Kommunikationskonzept AR 2004
2) Vgl. G über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2 ), V über die Requisiti - on (SR 519.7; wurde am 27. November 2009 aufgehoben; AS 2009, S. 6507)
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