Verordnung über die Fachmittelschule des Kantons Solothurn (414.132)
    CH - SO

    Verordnung über die Fachmittelschule des Kantons Solothurn

    GS 99, 151
    1 Verordnung über die Fachmittelschule des Kantons Solothurn (Fachmittelschulverordnung) Vom 18. Mai 2004 (Stand 1. August 2009) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 9 des Gesetzes über die Fachmittelschul e vom 26. November
    1989
    1) beschliesst:

    1. Ausbildungsangebot

    § 1 Ausrichtung auf die Berufsfelder

    1 Die Fachmittelschule (FMS) bietet, im Rahmen der im G esetz
    2) definierten Ausbildungsziele und gemäss dem Reglement der Schweize rischen Konfe- renz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über di e Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25. Oktober 2 018
    3) , Ausbil- dungsgänge mit Ausrichtungen auf folgende Berufsfel der an, sofern eine genügend grosse Nachfrage besteht:* a) Gesundheit; b)* Pädagogik; c)* Soziale Arbeit.
    2 Die Ausbildung schliesst mit dem Erhalt des Fachmit telschulausweises ab.
    3 Wer die Fachmittelschule erfolgreich abgeschlossen hat, kann nach Ab- solvieren der geforderten Zusatzleistungen die Prüfun g zur Erlangung der Fachmaturität ablegen.

    § 2 Zulassung zu den Ausbildungsgängen

    1 Die Zulassung zu den Ausbildungsgängen erfolgt über ein Aufnahmever- fahren. Das Departement für Bildung und Kultur regel t die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens.
    1 ) BGS 414.131 .
    2 ) BGS 414.131 .
    3 ) Rechtssammlung EDK 4.2.1.2 (www.edk.ch).
    2

    2. Organisation

    § 3 Organisation

    1 Die Organisation richtet sich nach der Verordnung über die Leitungs- strukturen der Mittelschulen (Mittelschulverordnung) vom 10. Dezember
    2001 .
    2 Die für die Fachmittelschulen verantwortlichen Leitu ngen FMS stellen sicher, dass die Ausbildungsgänge der Fachmittelschu len aufeinander ab- gestimmt sind.

    § 4 Qualitätssicherung

    1 Die Fachmittelschule überprüft und fördert systemati sch und regelmässig die Qualität ihres Ausbildungsangebots, insbesonder e die optimale Vorbe- reitung auf die abnehmenden Ausbildungsinstitutione n.

    3. Aufsicht

    § 5 Fachmittelschulkommission

    1 Der Regierungsrat wählt sieben bis höchstens neun stimmberechtigte Mitglieder.
    2 Die Fachexperten und -expertinnen, die abnehmenden Au sbildungsinsti- tutionen und der Kanton sollen angemessen vertreten s ein. Die Leitungen der Fachmittelschulen sind mit je einer Person mit b eratender Stimme ver- treten und verfügen über Antragsrecht.
    3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist mö glich.
    4 Die Kommission konstituiert sich selber.

    § 6 Aufgaben und Befugnisse der Fachmittelschulkomm ission

    1 Die Fachmittelschulkommission hat insbesondere folg ende Aufgaben und Befugnisse: a) Sie beaufsichtigt die Abschlussprüfungen der Fach mittelschulen, setzt die Ergebnisse der Abschlussprüfungen der Fachm ittelschule fest und entscheidet über die Erteilung des Fachmitt elschulauswei- ses. b) Sie beaufsichtigt die Fachmaturitätsprüfungen, set zt die Ergebnisse der Fachmaturitätsprüfungen fest und entscheidet übe r die Ertei- lung der Fachmaturität. c) Sie beurteilt die Ausbildungsgänge der Fachmittel schule unter Be- rücksichtigung der geeigneten Vorbereitung auf die a bnehmenden Ausbildungsinstitutionen.
    1 ) BGS 414.113 .
    3

    4. Besondere Kosten

    § 7 Kosten

    1 Für den Besuch der Fachmittelschule wird eine jährli che Einschreibege- bühr erhoben. Der Betrag wird in der Verordnung über die Erhebung von Schulgeldern und Einschreibegebühren an den Kantonssc hulen vom

    20. Juni 1994

    1) festgelegt.
    2 Kosten, die aus besonderen Anlässen, Praktika und Sp rachaufenthalten während der Ausbildung in der Fachmittelschule entst ehen, sind von den Schülern und Schülerinnen zu übernehmen.
    3 Entstehen Kosten für Zusatzleistungen, die für die P rüfungszulassung zur Fachmaturität gefordert werden, so sind diese von de n Kandidaten und Kandidatinnen selber zu tragen.

    5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

    § 8 Änderung bisherigen Rechts

    1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nac hgeführt.
    1 Alle dieser Verordnung widersprechenden Bestimmunge n sind aufgeho- ben. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
    2 Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Diplommittel schule vom

    13. Mai 1991

    2) ist aufgehoben.
    3 Die Stundentafel Diplommittelschule Olten/Solothurn, Sparstundentafel gültig ab Schuljahr 2000/2001
    3) ist aufgehoben.
    4 Für die zweijährige Diplommittelschule gelten bis En de des Schuljahres
    2004/05 die bisherigen Rechtsgrundlagen.

    § 10* ...

    § 11 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Vo rbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 15. Juli 2004 unbenutzt a bgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 30. Juli 2004.
    1 ) BGS 414.151.2 .
    2 ) GS 92, 107 (BGS 414.132).
    3 ) GS 95, 69 (BGS 414.619.4).
    4 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

    12.05.2009 01.08.2009 § 1 Abs. 1 geändert GS 99, 151

    12.05.2009 01.08.2009 § 1 Abs. 1, b) geändert -

    12.05.2009 01.08.2009 § 1 Abs. 1, c) geändert -

    1 2.05.2009 01.08.2009 § 10 aufgehoben -
    5 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

    § 1 Abs. 1 12.05.2009 01.08.2009 geändert GS 99, 151

    § 1 Abs. 1, b) 12.05.2009 01.08.2009 geändert -

    § 1 Abs. 1, c) 12.05.20 09 01.08.2009 geändert -

    § 10 12.05.2009 01.08.2009 aufgehoben -

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