Gesetz betreffend die Schaffung eines Psychosozialen Dienstes
1 Gesetz vom 11. Februar 1969 betreffend die Schaffung eines Psychosozialen Dienstes Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 1 des Sanitätsgesetzes vom 6. Mai 1943; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 14. Januar 1969; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
Art. 1
1 Es wird ein Psychosozialer Dien st (der Dienst) geschaffen, der verantwortlich ist für die Tätigkeit des medizinisch-sozial en Dienstes für die Alkoholiker und eines psychosozialen Dienstes mit der Aufgabe der ambulanten Behandlung der Geisteskranken, deren Gesundheitszustand keinen Spitalaufenthalt benötigt.
2 Der Dienst befasst sich auch mit der Vorbeugung.
Art. 2
Die psychiatrische Konsultation im Kantonsspital ist ihm anvertraut.
Art. 3
Der Dienst wird durch einen Spezialarzt FMH in Psychiatrie und Psychotherapie hauptamtlich geleitet. Er umfasst das nötige medizinische sowie das Hilfs- und Verwaltungspersonal.
Art. 4
Der Chefarzt und das Personal werden vom Staatsrat ernannt.
Art. 5
Der Dienst übt seine Tätigkeit in en ger Mitarbeit mit dem Kantonalen Psychiatrischen Spital aus.
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Art. 6
Der Psychosoziale Dienst ist der fü r Gesundheitsförderung und Prävention zuständigen Direktion
1) unterstellt.
1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
Art. 7
Der Staatsrat ist mit der Ausführung di eses Gesetzes beauftragt, das am
1. Januar 1970 in Kraft tritt.
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