Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
                            Vorläufige Verordnung  über die Einführung des Bundesgesetzes  über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und  Zubereitungen  vom 27. September 2005 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art.  87  Abs.  4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  April 1995  1  )   sowie Art.  32 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000  über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen  2  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständigkeiten
                            1  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht, das Departement Bau und  Volks  -  wirtschaft die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den  Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen  3  )   aus. Das Departement  kann Weisungen erteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Umwelt ist die Fachstelle und vollzieht die gemäss Bundesge  -  setzgebung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen  den kantonalen Vollzugsbehörden obliegenden Befugnisse und Aufgaben,  soweit keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind  4  )  . Es kann andere  Fachstellen beiziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung  oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  KV (bGS  111.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Chemikaliengesetz (ChemG; (SR  813.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ChemG und die darauf gestützten bundesrätlichen V, insbesondere  die Chemikalien  -  verordnung   (ChemV;   SR  813.11  ),   die  Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung  (ChemRRV; SR  814.81  ) und die Biozidprodukteverordnung (VBPB; SR  813.12  ) so  -  wie die Departementsverordnungen des EDI und des UVEK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Der Vollzug von Art. 20 ChemRRV obliegt dem Departement  Bau und Volkswirt  -  schaft  (vgl. Art.  54 und 62 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG; bGS  814.0  ).  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Rechtsschutz
                            1  Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Be  -  stimmungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 13. November 1972 zum Bundesgesetz vom 21. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969 über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz)  4  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  VRPG (bGS  143.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  bGS 813.22 (aGS IV/606)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.