Verordnung zu den Disziplinarmassnahmen
                            Verordnung  zu den Disziplinarmassnahmen  (Disziplinarverordnung)  vom 25. März 2003 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 22 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Septem  -  ber 2000 über Schule und Bildung  1  )   sowie Art. 26 und Art. 21 Abs. 2 und 3  der Verordnung vom 26. März 2001 zum Gesetz über Schule und Bildung  2  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Disziplinartatbestand
                            1  Disziplinarmassnahmen können gegen Lernende ergriffen werden, welche  den Schulbetrieb stören, mutwillig Sacheigentum der Schule beschädigen  oder zerstören, gegen die Schul- oder Hausordnung oder ähnliche Bestim  -  mungen oder gegen Anordnungen der zuständigen Organe, namentlich der  Lehrenden oder Schulleitungen, verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Disziplinarmassnahmen setzen ein Verschulden voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anordnung von Massnahmen
                            1  Massnahmen sind unter Vermeidung von Willkür und unter Berücksichti  -  gung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kollektiv- und Körperstrafen sind nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Disziplinarmassnahmen durch Lehrende und Schulleitungen
                            1  Lehrende können insbesondere folgende Massnahmen anordnen:  a)  mündliche oder schriftliche Ermahnung;  b)  zusätzliche Hausarbeit oder zusätzliche Arbeit in der schulfreien Zeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  411.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  411.1  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  kurzzeitige Wegweisung vom Unterricht mit Verbleib im Schulhaus und  unter Aufsicht.  Lehrende können zudem der Schulleitung die Anordnung von Massnahmen  nach Abs.  2 beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitungen können überdies folgende Massnahmen anordnen:  a)  schriftliche Verwarnung;  b)  Wegweisung vom Unterricht für mehrere Tage oder Wochen, höchs  -  tens aber für einen Monat.  Die Wegweisung vom Unterricht ist in Form einer Verfügung anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Weitergehende Massnahmen durch Schulleitungen und Schul -
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei   schweren   Verstössen,   oder   wenn   Disziplinarmassnahmen   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 wirkungslos geblieben sind, können weitergehende Massnahmen an -
                            geordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung kann die Versetzung in eine andere Klasse verfügen oder  der Schulkommission die Anordnung von Massnahmen nach Abs.  3 beantra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulkommission kann erzieherische oder therapeutische schulbeglei  -  tende Massnahmen nach vorgängiger schriftlicher Verwarnung anordnen.  Sind die Erziehungsberechtigten mit den Massnahmen nicht einverstanden,  wird   die   Kindes-   und   Erwachsenenschutzbehörde   informiert.   Die   Erzie  -  hungsberechtigten können an den Kosten beteiligt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schulkommission kann überdies:  a)  *  der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder Jugendanwaltschaft  entsprechende Massnahmen beantragen, oder  b)  dem Gemeinderat die Verfügung des Schulaustrittes nach dem Be  -  such des achten Schuljahres oder die Ablehnung des Übertrittes in ein  freiwilliges Schuljahr beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schulpsychologischer Dienst
                            1  Vor der Wegweisung vom Unterricht für mehrere Tage oder Wochen oder  vor der Versetzung in eine andere Klasse, ist der zuständige Schulpsycholo  -  gische Dienst einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Weitergehende Massnahmen durch den Gemeinderat
                            1  Der Gemeinderat kann aus wichtigen Gründen den Übertritt in ein freiwilli  -  ges Schuljahr ablehnen oder den Schulaustritt nach dem Besuch des achten  Schuljahres verfügen. Diesen Massnahmen muss eine schriftliche Verwar  -  nung vorausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als wichtige Gründe gelten insbesondere die fehlende Bereitschaft zur er  -  folgreichen Absolvierung, wiederholte disziplinarische Verstösse oder stark  negative Auswirkungen auf die Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der Austritt nach dem achten Schuljahr verfügt oder der Übertritt in ein  freiwilliges Schuljahr abgelehnt, unterbreiten die Schulleitungen den Lernen  -  den soweit zumutbar alternative Vorschläge zur schulischen oder beruflichen  Laufbahn.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verfahren und Rechtsmittel
                            1  Es gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor dem Erlass einer Verfügung ist der oder dem betroffenen Lernenden  und den Erziehungsberechtigten das rechtliche Gehör zu gewähren. Verfü  -  gungen haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ordnen Schulkommission oder Gemeinderat Massnahmen an, ist das De  -  partement Bildung und Kultur zu informieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkraftsetzung
                            1  Die Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  VRPG (bGS  143.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  01.01.2013  Art. 4 Abs. 3  geändert  1241 / 2012, S. 1504
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  01.01.2013  Art. 4 Abs. 4, a)  geändert  1241 / 2012, S. 1504
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 7 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.