Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zu den Disziplinarmassnahmen (411.11)

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Verordnung zu den Disziplinarmassnahmen (411.11)

Verordnung zu den Disziplinarmassnahmen

Verordnung zu den Disziplinarmassnahmen (Disziplinarverordnung) vom 25. März 2003 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 22 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Septem - ber 2000 über Schule und Bildung 1 ) sowie Art. 26 und Art. 21 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 26. März 2001 zum Gesetz über Schule und Bildung 2 ) , verordnet:

Art. 1 Disziplinartatbestand

1 Disziplinarmassnahmen können gegen Lernende ergriffen werden, welche den Schulbetrieb stören, mutwillig Sacheigentum der Schule beschädigen oder zerstören, gegen die Schul- oder Hausordnung oder ähnliche Bestim - mungen oder gegen Anordnungen der zuständigen Organe, namentlich der Lehrenden oder Schulleitungen, verstossen.
2 Disziplinarmassnahmen setzen ein Verschulden voraus.

Art. 2 Anordnung von Massnahmen

1 Massnahmen sind unter Vermeidung von Willkür und unter Berücksichti - gung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anzuordnen.
2 Kollektiv- und Körperstrafen sind nicht erlaubt.

Art. 3 Disziplinarmassnahmen durch Lehrende und Schulleitungen

1 Lehrende können insbesondere folgende Massnahmen anordnen: a) mündliche oder schriftliche Ermahnung; b) zusätzliche Hausarbeit oder zusätzliche Arbeit in der schulfreien Zeit;
1) bGS 411.0
2) bGS 411.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
c) kurzzeitige Wegweisung vom Unterricht mit Verbleib im Schulhaus und unter Aufsicht. Lehrende können zudem der Schulleitung die Anordnung von Massnahmen nach Abs. 2 beantragen.
2 Die Schulleitungen können überdies folgende Massnahmen anordnen: a) schriftliche Verwarnung; b) Wegweisung vom Unterricht für mehrere Tage oder Wochen, höchs - tens aber für einen Monat. Die Wegweisung vom Unterricht ist in Form einer Verfügung anzuordnen.

Art. 4 Weitergehende Massnahmen durch Schulleitungen und Schul -

kommission
1 Bei schweren Verstössen, oder wenn Disziplinarmassnahmen gemäss

Art. 3 wirkungslos geblieben sind, können weitergehende Massnahmen an -

geordnet werden.
2 Die Schulleitung kann die Versetzung in eine andere Klasse verfügen oder der Schulkommission die Anordnung von Massnahmen nach Abs. 3 beantra - gen.
3 Die Schulkommission kann erzieherische oder therapeutische schulbeglei - tende Massnahmen nach vorgängiger schriftlicher Verwarnung anordnen. Sind die Erziehungsberechtigten mit den Massnahmen nicht einverstanden, wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informiert. Die Erzie - hungsberechtigten können an den Kosten beteiligt werden. *
4 Die Schulkommission kann überdies: a) * der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder Jugendanwaltschaft entsprechende Massnahmen beantragen, oder b) dem Gemeinderat die Verfügung des Schulaustrittes nach dem Be - such des achten Schuljahres oder die Ablehnung des Übertrittes in ein freiwilliges Schuljahr beantragen.

Art. 5 Schulpsychologischer Dienst

1 Vor der Wegweisung vom Unterricht für mehrere Tage oder Wochen oder vor der Versetzung in eine andere Klasse, ist der zuständige Schulpsycholo - gische Dienst einzubeziehen.

Art. 6 Weitergehende Massnahmen durch den Gemeinderat

1 Der Gemeinderat kann aus wichtigen Gründen den Übertritt in ein freiwilli - ges Schuljahr ablehnen oder den Schulaustritt nach dem Besuch des achten Schuljahres verfügen. Diesen Massnahmen muss eine schriftliche Verwar - nung vorausgehen.
2 Als wichtige Gründe gelten insbesondere die fehlende Bereitschaft zur er - folgreichen Absolvierung, wiederholte disziplinarische Verstösse oder stark negative Auswirkungen auf die Klasse.
3 Wird der Austritt nach dem achten Schuljahr verfügt oder der Übertritt in ein freiwilliges Schuljahr abgelehnt, unterbreiten die Schulleitungen den Lernen - den soweit zumutbar alternative Vorschläge zur schulischen oder beruflichen Laufbahn.

Art. 7 Verfahren und Rechtsmittel

1 Es gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 1 ) .
2 Vor dem Erlass einer Verfügung ist der oder dem betroffenen Lernenden und den Erziehungsberechtigten das rechtliche Gehör zu gewähren. Verfü - gungen haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3 Ordnen Schulkommission oder Gemeinderat Massnahmen an, ist das De - partement Bildung und Kultur zu informieren. *

Art. 8 Inkraftsetzung

1 Die Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
1) VRPG (bGS 143.1 )
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.12.2012 01.01.2013 Art. 4 Abs. 3 geändert 1241 / 2012, S. 1504
11.12.2012 01.01.2013 Art. 4 Abs. 4, a) geändert 1241 / 2012, S. 1504
11.05.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 4 Abs. 3 11.12.2012 01.01.2013 geändert 1241 / 2012, S. 1504

Art. 4 Abs. 4, a) 11.12.2012 01.01.2013 geändert 1241 / 2012, S. 1504

Art. 7 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

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