Beschluss über die Errichtung und die Organisation der öffentlich-rechtlichen Stiftung «Bellevue» für psychisch und geistig behinderte Personen
Beschluss vom 1. Mai 1990 über die Errichtung und die Organisation der öffentlich- rechtlichen Stiftung «Bellevue» für psychisch und geistig behinderte Personen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 8. Februar 1990 über die Errichtung der öffentlich-rechtlichen Stiftung «Bellevue» für psychisch und geistig behinderte Personen; auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Es wird eine Stiftung des kantona len öffentlichen Rechts mit dem Namen Stiftung Bellevue errichtet.
2 Die Stiftung bezweckt, im Rahmen der vorhandenen freien Plätze psychisch und geistig behinderte Personen zu beherbergen und ihnen anregende und ihrem Zustand entsprechende Tätigkeiten anzuvertrauen.
3 Der Sitz der Stiftung ist Marsens.
Art. 2
Der Staat überlässt der Stiftung die im Gesetz vom 8. Februar 1990 bezeichneten und der Erfüllung ihres Zweckes dienenden Liegenschaften.
Art. 3
Die Einkünfte der Stiftung stammen aus: a) der Beteiligung der psychisch und geistig behinderten Personen und des Personals an ihren Pensionskosten; b) den Beiträgen der öffentlichen Hand; c) dem Verkauf der Erzeugnisse, die in den Werkstätten hergestellt werden; d) Spenden, Legaten und verschiedenen Einnahmen.
Art. 4
Die Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsrat; b) das Kontrollorgan.
Art. 5
Der Stiftungsrat bezeichnet seinen Pr äsidenten und einen Sekretär, der Mitglied des Stiftungsrates sein kann.
Art. 6
1 Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben: a) er bestimmt den allgemeinen Betrieb der Stiftung, vor allem die Betreuungsart der Pensionäre und das Arbeitsprogramm der Werkstätten; b) er verabschiedet den Jahresvoranschlag und genehmigt die Jahresrechnung; c) er stellt den Direktor an und bestimmt seine Aufgaben; Stiftung gegenüber Dritten vertreten; er entscheidet über die Art der Unterschrift; e) er unterbreitet der Aufsichtsbehör de jährlich einen Bericht über die Tätigkeit und die finanzielle Lage der Stiftung.
2 Der Stiftungsrat führt diejenigen Aufgaben aus, die nicht in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde fallen. Er kann im besonderen alle Rechtsgeschäfte ausführen, die für die Zweckerfüllung der Stiftung notwendig sind. Ohne Zustimmung des Grossen Rates kann er aber nicht über die vom Staat übertragenen Liegenschaften verfügen.
Art. 7
1 Der Stiftungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, sooft es die Geschäfte der Stiftung erfordern, mindestens jedoch zweimal jährlich. Zudem ist er einzuberufen, wenn drei Mitglieder dies verlangen.
2 Er kann gültig beraten, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind.
3 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
4 Über die Beratungen des Stiftungsrates wird ein Protokoll geführt.
Art. 8
Der Ausstand der Mitglieder und des Sekretärs des Stiftungsrates bestimmt sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 9
1 Das Kontrollorgan ist beauftragt, jedes Jahr die Jahresrechnung und die Bilanz der Stiftung zu prüfen und dem Stiftungsrat einen schriftlichen Bericht zu unterbreiten.
2 Das Mandat wird dem Finanzinspektorat des Staates Freiburg übertragen.
Art. 10
Bei Auflösung der Stiftung fallen die Liegenschaften wieder an den Staat zurück. Sie werden, zusammen mit dem eventuellen Aktivsaldo der Mobilien, einer Zweckbestimmung nach Artikel 1 zugeführt.
Art. 11
1 Dieser Beschluss tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 8. Februar 1990 in Kraft.
1)
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
1) Datum des Inkrafttretens des Gesetzes: 1. Juli 1990.
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