Verordnung über den Vollzug der Halbgefangenschaft
                            Verordnung  über den Vollzug der Halbgefangenschaft  vom 23. Januar 2007 (Stand 1. Februar 2007)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  sowie die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  April 2006 für den Vollzug von Halbgefangenschaft,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsätze
                            1  Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr werden in der Form  der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die ver  -  urteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten und nach Anrechnung der  Untersuchungshaft   verbleibende  Reststrafen   von  weniger   als   sechs   Mona  -  ten werden in der Regel in Form der Halbgefangenschaft vollzogen.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  verurteilte Person setzt   dabei  ihre Arbeit  oder  Ausbildung  ausserhalb  der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt.  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Der  Vollzug  der   Bestimmungen  über   die  Halbgefangenschaft   obliegt  dem  Justizsekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  StGB (SR  311.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  vgl. Art. 77b StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  vgl. Art. 79 Abs. 1 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Art. 77b StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Voraussetzungen
                            1  Freiheitsstrafen bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr werden in Form  der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn  )  :  a)  keine Fluchtgefahr besteht;  b)  keine Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten  begeht;  c)  die verurteilte Person ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat;  d)  die verurteilte Person während der Strafverbüssung ihrer bisherigen  Arbeit oder einer anerkannten Ausbildung nachgehen kann. Haus- und  Erziehungsarbeit sowie Arbeitsloseneinsatzprogramme und Eingliede  -  rungsmassnahmen sind gleichgestellt;  e)  die verurteilte Person Gewähr bietet, dass sie die Rahmenbedingun  -  gen der Halbgefangenschaft und die Hausordnung der Vollzugsein  -  richtung einhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   Zulassung   ist   die   Dauer   der   vom   Gericht   ausgesprochenen   Ge  -  samtstrafe bzw. bei teilbedingten Strafen der zu vollziehende Teil massge  -  bend. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die im vorzeitigen Strafvoll  -  zug oder wegen Anrechnung von Massnahmenvollzug erstandene Strafzeit  werden   nicht   abgezogen;   vorbehalten   bleiben  Reststrafen   von   weniger   als  sechs Monaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Verschiedene Freiheitsstrafen werden gemeinsam  vollzo  -  gen und deren Dauer zusammengerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gesuch
                            1  Die   verurteilte   Person   hat   innert   der   von   der   Vollzugsbehörde   gesetzten  Frist   ein   Gesuch   um   Bewilligung   des   Vollzugs   in  Form   der   Halbgefangen  -  schaft   sowie   eine   Bestätigung   der   Arbeitgeberin   oder   des   Arbeitgebers,  einen Ausweis für die selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Ausbildungs  -  bescheinigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die eingereichten Unterlagen müssen von der zuständigen Person der Ar  -  beitgeberin   oder   des   Arbeitgebers   bzw.   der   Ausbildungsstätte   unterschrie  -  ben sein und Angaben über die Arbeits- bzw. Unterrichtszeiten enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl.  Art.  77b  StGB   sowie   Ziff.  1   der  Richtlinien  für  den   Vollzug   von   Halbgefangen  -  schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  vgl. Art. 79 Abs. 1 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verurteilte Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit oder eigener Firma  haben eine Bestätigung der Registrierung ihrer Firma in der kantonalen Aus  -  gleichskasse,   eine   Bestätigung   der   Zugehörigkeit   zu   einer   Pensionskasse  nach Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) oder einen amtlich  beglaubigten Handelsregisterauszug einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bewilligung
                            1  Die  Vollzugsbehörde   entscheidet   über   das   Gesuch  und  erlässt   eine  Voll  -  zugsbewilligung.   Die  Bewilligung  kann   mit   Bedingungen  und  Auflagen  ver  -  bunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung enthält die massgebenden Vollzugsdaten und die Adresse  der Arbeitgeberfirma bzw. der Ausbildungsstätte oder  bei selbständiger Er  -  werbstätigkeit Angaben zur Erwerbstätigkeit. Die Vollzugsbehörde nimmt auf  den Wohn- und Arbeits- oder Ausbildungsort angemessen Rücksicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kostgeld
                            1  Die verurteilte Person entrichtet während der Dauer des Vollzugs in Form  der   Halbgefangenschaft   ein   Kostgeld   und   stellt   dieses   mit   regelmässigen  Barvorschüssen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Höhe  des   Kostgeldes   wird  durch  die  Ostschweizer   Strafvollzugskom  -  mission  festgelegt,  die  Höhe  der  Bargeldvorschüsse  durch  die Vollzugsbe  -  hörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Vollzugsbehörde   kann   das   Kostgeld   ganz   oder   teilweise   erlassen,  wenn die verurteilte Person darum ersucht und ihre Notlage nachweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vollzugseinrichtung
                            1  Die   Halbgefangenschaft   wird   in   der   Regel   in   der   Strafanstalt   Gmünden,  Niederteufen,   oder   in  einer   von  der   Ostschweizer   Strafvollzugskommission  anerkannten Einrichtung vollzogen  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Vollzugseinrichtung   bietet   Gewähr,   dass   die   verurteilte   Person   wäh  -  rend der Vollzugsdauer die notwendige Betreuung erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der verurteilten Person den  Vollzugsplan  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. Art.  76  und  379  StGB  sowie   Ziff.  4  Abs. 1  der  Richtlinien  für  den  Vollzug  von  Halbgefangenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  vgl. Art. 75 Abs. 3 StGB sowie Ziff. 4 Abs. 2 der Richtlinien für den Vollzug von Halb  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen richtet sich der  Vollzug in Form der Halbgefangenschaft  nach  der Hausordnung der Vollzugseinrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abbruch
                            1  Der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft wird abgebrochen, wenn die  verurteilte Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  :  a)  die Voraussetzungen von Art. 3 dieser Verordnung bei Strafantritt oder  während des Strafvollzuges nicht oder nicht mehr erfüllt;  b)  die Zeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu anderen als den in der  Bewilligung festgehaltenen Zwecken missbraucht;  c)  unentschuldigt nicht oder trotz Ermahnung verspätet erscheint;  d)  unter Alkohol- oder Drogeneinfluss einrückt oder Alkohol oder Drogen  besitzt, konsumiert oder weitergibt;  e)  Drogen, Alkohol oder andere unerlaubte Gegenstände für sich oder  Dritte in die Vollzugseinrichtung einschmuggelt, kauft, verkauft oder  umsetzt;  f)  Medikamente einnimmt, deren Einnahme nicht ausdrücklich ärztlich  verordnet worden ist;  g)  freiwillig auf die Weiterführung des Vollzugs in Form der Halbgefan  -  genschaft verzichtet;  h)  die Arbeitsstelle bzw. den Ausbildungsplatz verliert oder die selbstän  -  dige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausführen kann;  i)  die Leistung des Barvorschusses oder die Bezahlung des Kostgeldes  verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   leichtem   Verschulden   kann   von   einem   Widerruf   der   Bewilligung   Um  -  gang genommen  und  durch die Vollzugseinrichtung  nach Rücksprache  mit  der zuständigen Vollzugsbehörde eine Ermahnung oder allenfalls eine Diszi  -  plinierung vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, kann  der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft unterbrochen und im Falle einer  Verurteilung abgebrochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach   einem   Abbruch   ist   die   verbliebene   Reststrafe   im   Normalvollzug   zu  verbüssen.  gefangenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. Ziff. 5 der Richtlinien für den Vollzug von Halbgefangenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts/Inkraftsetzung
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                            2  Die Verordnung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.