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Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichtersta... (320.511)

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Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichtersta... (320.511)

Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern

1
6)
1) ,
7) Voraus- setzungen und Bedeutung der Zulassung Zuständigkeit Anmeldung
1/2011
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 4
7) Den zugelassenen Berichterstattern sind die Termine der für die Medien zugänglichen Gerichtssitzungen mit Parteibezeichnungen rechtzeitig bekanntzugeben.
§ 5
1 In den Verfahren, an deren Verhandlung oder Beratung die Ge- richtsberichterstatter teilnehmen können, ist ihnen ab letztem Ar- beitstag vor dem Verhandlungsbegi nn Einsicht in die Anklage- schrift oder den angefochtenen Entscheid zu gewähren. In kom- plexen Verfahren kann ihnen die zuständige Verfahrensleitung die Einsicht schon früher gewähren.
7)
2 Soweit ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit besteht, das die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen überwiegt, ist den Gerichtsberichterstattern auch in weiteren Verfahren Einsicht in er- gangene Entscheide zu gewähren.
7)
2 bis Das Gerichtspräsidium oder die zuständige Verfahrensleitung kann den Gerichtsberichterstattern zum besseren Verständnis Ein- sicht in weitere Akten wie Rechtsschriften gewähren, soweit da- durch keine Rechte oder überwiegenden Interessen der Parteien oder Dritter verletzt werden.
8)
3 Anstelle der Einsicht in di ese Aktenstücke können den Gerichts- berichterstattern Kopien abgegeben werden.
4 Für umfangreiche Kopien ist eine angemessene Gebühr zu ent- richten.
§ 6
1 Wird die Öffentlichkeit durch richterliche Anordnung von der Ver- handlung ausgeschlossen, so kann den zugelassenen Gerichtsbe- richterstattern der Zutritt gewährt werden, sofern keine überwie- genden Geheimhaltungsinteressen Dritter oder des Staats entge- genstehen.
2 Die zugelassenen Berichterstatter sind in diesen Fällen durch den Vorsitzenden zu besonderer Zurückhal tung in der Berichterstattung zu ermahnen.
§ 7
7) In Fällen von erheblichem Interesse der Öffentlichkeit können die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden die zugelassenen Gerichts- berichterstatter durch kurze Medienmitteilungen orientieren. Mitteilung von Gerichts- terminen Akteneinsicht
7 ) Teilnahme an geschlossenen Verhandlungen Medien- mitteilungen
7)
3 rstattung verwendet werden; vor-
7) zerischen Strafgesetzbuchs
4) ) sowie
9) ; Art. 128 Abs.
10) ) bleiben vorbehal-
1. September 1988 in Kraft.
5) und in die kantonale Ge- Bericht- erstattung Dokumente Folgen bei Pflicht- verletzungen Inkrafttreten
1/2011
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Fussnoten:
1) 173.200.
4) 311.0.
5) Amtsblatt 1988, S. 929.
6) SHR 320.511.
7) Fassung gemäss V des Obergerichtes vom 10. Dezember 2010, in Kraft getreten am 1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1941).
8) Eingefügt durch V des Obergerichtes vom 10. Dezember 2010, in Kraft getreten am 1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1941).
9) SR 312.0.
10) SR 272.
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