Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen
Fahrten von Behinderten: Vereinbarung mit BL Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen
1 ) Vom 22. September 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Kanton Basel-Landschaft und der Kanton Basel-Stadt, beide vertreten durch den Regierungsrat, vereinbaren:
§ 1 Zweck
1 Mit dieser Vereinbarung wird die Beitragsleistung der Vertragsparteien an Fahrten von mobilitätsein - geschränkten Personen im Gebiet des Tarifverbundes Nordwestschweiz TNW geregelt.
§ 2 Berechtigte
1 Beiträge an Fahrten bei anerkannten Transportunternehmungen können von mobilitätseingeschränk - ten Personen beansprucht werden, wenn sie Wohnsitz in Basel-Landschaft oder Basel-Stadt haben und wenn sie aufgrund einer dauerhaften Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht selbstständig be - nutzen können.
2 Jede Vertragspartei kann die Anspruchsberechtigung ihrer Kantonsbewohnerinnen und Kantonsbe - wohner mittels Verordnung des Regierungsrates von Einkommen und Vermögen abhängig machen.
3 Der Regierungsrat legt die Grenzen für Einkommen und Vermögen unter angemessener Berücksich - tigung vergleichbarer Angebote in anderen Kantonen sowie der bedarfsabhängigen Sozialleistungen fest.
4 Die Anspruchsberechtigung ist durch ein Arztzeugnis auszuweisen.
5 Beiträge werden nur für Fahrten ausgerichtet, für die kein anderer Kostenträger aufkommt.
6 Mobilitätseingeschränkte Personen, welche ein eigenes Auto besitzen, an welches Beiträge einer Sozialversicherung geleistet wurden und das sie selbstständig lenken können, sind nicht beitragsbe - rechtigt.
7 Vorbehalten bleiben Fahrten, die aus gesundheitlichen Gründen in Anspruch genommen werden.
§ 3 Beiträge an Fahrten
1 Jede Vertragspartei kann für sich nach vorgängiger Konsultation der Koordinationsstelle gemäss § 4 dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzierungsbeiträge mittels Verordnung des Regierungsrates (Basel-Landschaft) beziehungsweise mittels Verordnung des zuständigen Amtes (Basel-Stadt) festlegen: die Anzahl der beitragsberechtigten Fahrten pro Person (Fahrtenkontingent); einen maximalen Jahresbeitrag pro Person (persönliches Kostendach);
2 Zusätzliche Verwaltungskosten aufgrund von sich unterscheidenden Steuerungsmassnahmen werden
3 und/oder einen zusätzlichen Subventionsbeitrag (Erhöhung des persönlichen Kostendachs) bewilligen.
4 In Härtefällen wird die Gesamtsituation der beziehungsweise des Gesuchstellenden, insbesondere die Einkommens- und Vermögenssituation, berücksichtigt.
1) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum und zwar 25. 8. / 22. 9. 2015. Systembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden.
1
Fahrten von Behinderten: Vereinbarung mit BL
§ 4 Koordinationsstelle
1 Zur Organisation und Durchführung der beitragsberechtigten Fahrten besteht eine Koodinationsstelle Fahrten für mobilitätseingeschränkte Personen beider Basel (Im Folgenden: Koordinationsstelle).
2 Der Koordinationsstelle gehören je drei, vom Regierungsrat gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsparteien an.
3 Die Koordinationsstelle konstituiert sich selbst.
4 Der Vorsitz liegt alternierend alle zwei Jahre bei einer Vertragspartei.
§ 5 Aufgaben der Koordinationsstelle
1 Der Koordinationsstelle werden folgende Kompetenzen und Aufgaben übertragen: Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Transportunternehmungen mit dem Ziel, das Bedürfnis an Fahrten bestmöglich zu befriedigen; Überprüfung der Qualität; Überprüfung der Arztzeugnisse und gegebenenfalls Prüfung der Einkommens- und Ver - mögensverhältnisse gemäss § 2 Abs. 2 dieser Vereinbarung und Ausstellung eines Aus - weises über die Anspruchsberechtigung; Budgetierung der Kantonsbeiträge; Erlass von Verfügungen im Kanton Basel-Landschaft beziehungsweise Vorbereitung von Verfügungen zuhanden des für den Verfügungserlass zuständigen Amtes im Kanton Ba - sel-Stadt bei Ablehnung einer beantragten Anspruchsberechtigung; Festlegen des Kostenteilers der Vertragsparteien für die gemeinsame Geschäftsstelle ge - mäss § 7 dieser Vereinbarung; Erlass eines Kundenreglements, in welchem die Modalitäten und Voraussetzungen der In - anspruchnahme von Fahrten sowie das Verfahren bei Missbräuchen geregelt werden.
2 Die Koordinationsstelle wird in der operativen Umsetzung durch eine Geschäftsstelle unterstützt.
3 Die Aufsicht über die Geschäftsstelle obliegt der Koordinationsstelle.
§ 6 Finanzierung
1 Jede Vertragspartei legt die Höhe ihrer finanziellen Beteiligung nach Bedarf und unter Berücksichti - gung ihrer finanziellen Möglichkeiten separat fest.
2 Die Koordinationsstelle erstattet der zuständigen Direktion / dem zuständigen Departement jährlich Bericht über die Menge und Qualität der durchgeführten Fahrten und die Jahresrechnung.
§ 7 Kostenverteilung
1 Jede Vertragspartei subventioniert die Fahrten jener anspruchsberechtigten Personen, die Wohnsitz in ihrem Kantonsgebiet haben.
2 Die Kosten der Geschäftsstelle werden gemeinsam von den beiden Vertragsparteien getragen.
3 Die Koordinationsstelle legt den Verteilschlüssel fest. Sie orientiert sich dabei an den nachstehenden Grundsätzen: Hälftige Aufteilung der Kosten für Buchhaltung und operative Geschäftsführung; Verteilung der Kosten für die Kundenadministration nach Anzahl anspruchsberechtigter Personen, die im Vorjahr mindestens eine Fahrt durchgeführt haben, je Vertragspartei.
4 Bei einseitigen Anpassungen der Ausrichtung der Beiträge gemäss § 2 dieser Vereinbarung durch eine Vertragspartei, wird der Verteilschlüssel unterjährig geprüft.
5 Der Verteilschlüssel wird jährlich auf der Basis der Zahlen des Vorjahres festgelegt.
§ 8 Aufsicht
1 Die Koordinationsstelle untersteht dem Weisungsrecht der zuständigen Direktion / des zuständigen Departements. Diese üben die Aufsicht gemeinsam aus.
2
Fahrten von Behinderten: Vereinbarung mit BL
§ 9 Geltendmachung der notwendigen Mittel
1 Die notwendigen Mittel werden auf dem Budgetweg geltend gemacht.
§ 10 Geltungsdauer, Anpassung
1 Die Vertragsparteien können die Vereinbarung auf Ende des dem Kündigungsjahr folgenden Jahres kündigen.
2 Die Kündigungsmitteilung muss spätestens bis zum 31. Oktober des Kündigungsjahres in schriftli - cher Form vorliegen.
3 Einvernehmliche Anpassungen sind jederzeit möglich.
§ 11 Rechtspflege
1 Verfügungen der Koordinationsstelle
2 ) können nach Massgabe des Rechts des Vertragskantons, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Verfügungsadressaten beziehungsweise der Verfügungs - adressatin befindet, angefochten werden.
§ 12 Schlussbestimmung
1 Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung von Fahrten von Behinderten und mobilitätseinge - schränkten Betagten (Basel-Landschaft) beziehungsweise die Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von Behinderten und mobilitätseingeschränkten Betagten (Basel-Stadt) vom 13. Oktober
1998
3 )
.
§ 13 Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch den Landrat
4 ) und nach Annahme in einer allfälli - gen Volksabstimmung im Kanton Basel-Landschaft am 1. Januar 2016 in Kraft.
2) Für Basel-Stadt werden Verfügungen durch die Koordinationsstelle gemäss § 5 Abs. 1 lit. e dieser Vereinbarung vorbereitet und formell durch das zuständige Amt erlassen.
3) BL: SGS 480.11; GS 33.0620 / BS: SG 953.930.
4) Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 19. November 2015.
3
Feedback