Verordnung über die Wirtschaftsförderung (911.11)
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Verordnung über die Wirtschaftsförderung

Verordnung über die Wirtschaftsförderung vom 13. Dezember 2005 (Stand 30. September 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2005 über die Wirtschaftsför - derung 1 ) , beschliesst:

Art. 1 Wirtschaftsförderungsstelle

1 Die Aufgaben der Wirtschaftsförderungsstelle werden dem Amt für Wirtschaft und Arbeit übertragen. *

Art. 2 Leistungsauftrag

1 Ein allfälliger Leistungsauftrag mit Dritten umfasst: * a) Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit; b) * Zielsetzungen und Leistungen; c) Form und Höhe der Vergütungen; d) Budget und Mittelverwendung; e) Berichterstattung und Controlling; f) Dauer und Kündigung des Leistungsauftrages.
2 Jede Änderung des Leistungsauftrags bedarf der Schriftform.

Art. 3 Kostenbeteiligung

1 Nehmen Gemeinden oder Dritte die Wirtschaftsförderungsstelle für Leis - tungen in Anspruch, welche über Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes hinausgehen, übernehmen sie ganz oder teilweise die damit verbundenen Kosten.
1) bGS 911.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 4 Innovative Vorhaben

1 Als innovativ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes gelten insbesondere Vorhaben, die es den Unternehmen ermöglichen, a) ihre Produkte oder Dienstleistungen weiterzuentwickeln, neue Produk - te herzustellen sowie neue Verfahren oder Dienstleistungen einzufüh - ren, um damit den Anforderungen des Marktes zu entsprechen, oder b) Produktions- und Dienstleistungszweige zu errichten, die im Kanton nicht oder nur schwach vertreten sind.
2 Daneben verdienen Vorhaben eine besondere Berücksichtigung, welche: a) innerhalb der Branche Vorbildcharakter haben; b) einem Betrieb oder einer Branche den Zugang zu den internationalen Märkten öffnen; c) das Angebot an wirtschaftsnahen Dienstleistungen in einem wichtigen Bereich ergänzen; d) überbetrieblichen oder überregionalen Charakter haben; e) die Schaffung von tragfähigen Weiterbildungsstrukturen zum Ziel ha - ben; f) im Hinblick auf die Ökologisierung der Wirtschaft Vorbildcharakter ha - ben.

Art. 5 Formen und Gegenstand der einzelbetrieblichen Förderungs -

beiträge
1 Die einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge können in folgenden Formen ausgerichtet werden: a) Zinslose Darlehen für höchstens 10 Jahre; b) Zinskostenbeiträge für höchstens 10 Jahre; c) à-fonds-perdu-Beiträge; d) jährlicher Förderpreis.
2 Gegenstand der einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge sind namentlich Massnahmen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Ex - portförderung.

Art. 6 Leistungsvereinbarung

1 Einzelbetriebliche Förderungsbeiträge können insbesondere von folgenden Auflagen abhängig gemacht werden: a) Vornahme der vereinbarten Investitionen; b) Erhaltung oder Schaffung einer bestimmten Anzahl an Arbeitsplätzen; c) Einräumung von Vorkaufs- und Rückkaufsrechten an mit öffentlichen Mitteln mitfinanzierten Liegenschaften.
2 Sind einzelbetriebliche Förderungsbeiträge aufgrund von irreführenden An - gaben bezogen worden, fordert die Wirtschaftsförderungsstelle diese Mittel ganz oder teilweise zurück.
3 Werden die mit der Leistungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig eingehalten, wird die Vereinbarung gekündigt. Die ausbezahlten Förderungsbeiträge sind von der Wirtschaftsförderungs - stelle ganz oder teilweise zurückzufordern.

Art. 7 Pflichten

1 Wer um die Ausrichtung von einzelbetrieblichen Förderungsbeiträgen er - sucht, hat der Wirtschaftsförderungsstelle alle für die Beurteilung des Vorha - bens notwendigen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen einzureichen sowie Ein - blick in die Geschäftsbücher zu gewähren.
2 Es sind mindestens die folgenden Unterlagen beizubringen: a) Businessplan; b) Nachweis, wonach das Vorhaben die sachlichen Voraussetzungen von

Art. 5 des Gesetzes erfüllt;

c) Verträge über eine allfällige Kreditgewährung.

Art. 8 Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes

1 In Einzelfällen kann die Wirtschaftsförderungsstelle Massnahmen im Sinne von Art. 6 des Gesetzes treffen, die über die vom Bund geforderten kantona - len Leistungen hinausgehen.

Art. 8a * Regionalpolitik

1 Finanzhilfen werden als à-fonds-perdu-Beiträge, Darlehen als zinsgünstige oder zinslose Darlehen für höchstens 25 Jahre ausgerichtet.
2 Finanzhilfen oder Darlehen können mit Auflagen gemäss Art. 6 verknüpft werden.
3 Gesuche für Finanzhilfen und Darlehen sind entsprechend den Bestim - mungen von Art. 7 bei der Wirtschaftsförderungsstelle einzureichen.
4 Das zuständige Departement entscheidet über die Förderung von Vorha - ben bis Fr. 150'000.

Art. 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz in Kraft
1 )
.
1) 1. Januar 2006 (RRB vom 13. Dezember 2005)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
02.12.2008 02.12.2008 Art. 1 Abs. 1 geändert 1094 / 2008, S. 1232
02.12.2008 02.12.2008 Art. 2 Abs. 1 geändert 1094 / 2008, S. 1232
02.12.2008 02.12.2008 Art. 2 Abs. 1, b) geändert 1094 / 2008, S. 1232
11.12.2012 01.01.2013 Art. 8a eingefügt 1237 / 2012, S. 1501
27.09.2016 30.09.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 1 Abs. 1 02.12.2008 02.12.2008 geändert 1094 / 2008, S. 1232

Art. 1 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 2 Abs. 1 02.12.2008 02.12.2008 geändert 1094 / 2008, S. 1232

Art. 2 Abs. 1, b) 02.12.2008 02.12.2008 geändert 1094 / 2008, S. 1232

Art. 8a 11.12.2012 01.01.2013 eingefügt 1237 / 2012, S. 1501

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