Verordnung über die Wirtschaftsförderung (911.11)
Verordnung über die Wirtschaftsförderung (911.11)
Verordnung über die Wirtschaftsförderung
Verordnung über die Wirtschaftsförderung vom 13. Dezember 2005 (Stand 30. September 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2005 über die Wirtschaftsför - derung 1 ) , beschliesst:
Art. 1 Wirtschaftsförderungsstelle
1 Die Aufgaben der Wirtschaftsförderungsstelle werden dem Amt für Wirtschaft und Arbeit übertragen. *
Art. 2 Leistungsauftrag
1 Ein allfälliger Leistungsauftrag mit Dritten umfasst: * a) Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit; b) * Zielsetzungen und Leistungen; c) Form und Höhe der Vergütungen; d) Budget und Mittelverwendung; e) Berichterstattung und Controlling; f) Dauer und Kündigung des Leistungsauftrages.
2 Jede Änderung des Leistungsauftrags bedarf der Schriftform.
Art. 3 Kostenbeteiligung
1 Nehmen Gemeinden oder Dritte die Wirtschaftsförderungsstelle für Leis - tungen in Anspruch, welche über Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes hinausgehen, übernehmen sie ganz oder teilweise die damit verbundenen Kosten.
1) bGS 911.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 4 Innovative Vorhaben
1 Als innovativ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes gelten insbesondere Vorhaben, die es den Unternehmen ermöglichen, a) ihre Produkte oder Dienstleistungen weiterzuentwickeln, neue Produk - te herzustellen sowie neue Verfahren oder Dienstleistungen einzufüh - ren, um damit den Anforderungen des Marktes zu entsprechen, oder b) Produktions- und Dienstleistungszweige zu errichten, die im Kanton nicht oder nur schwach vertreten sind.
2 Daneben verdienen Vorhaben eine besondere Berücksichtigung, welche: a) innerhalb der Branche Vorbildcharakter haben; b) einem Betrieb oder einer Branche den Zugang zu den internationalen Märkten öffnen; c) das Angebot an wirtschaftsnahen Dienstleistungen in einem wichtigen Bereich ergänzen; d) überbetrieblichen oder überregionalen Charakter haben; e) die Schaffung von tragfähigen Weiterbildungsstrukturen zum Ziel ha - ben; f) im Hinblick auf die Ökologisierung der Wirtschaft Vorbildcharakter ha - ben.
Art. 5 Formen und Gegenstand der einzelbetrieblichen Förderungs -
beiträge
1 Die einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge können in folgenden Formen ausgerichtet werden: a) Zinslose Darlehen für höchstens 10 Jahre; b) Zinskostenbeiträge für höchstens 10 Jahre; c) à-fonds-perdu-Beiträge; d) jährlicher Förderpreis.
2 Gegenstand der einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge sind namentlich Massnahmen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Ex - portförderung.
Art. 6 Leistungsvereinbarung
1 Einzelbetriebliche Förderungsbeiträge können insbesondere von folgenden Auflagen abhängig gemacht werden: a) Vornahme der vereinbarten Investitionen; b) Erhaltung oder Schaffung einer bestimmten Anzahl an Arbeitsplätzen; c) Einräumung von Vorkaufs- und Rückkaufsrechten an mit öffentlichen Mitteln mitfinanzierten Liegenschaften.
2 Sind einzelbetriebliche Förderungsbeiträge aufgrund von irreführenden An - gaben bezogen worden, fordert die Wirtschaftsförderungsstelle diese Mittel ganz oder teilweise zurück.
3 Werden die mit der Leistungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig eingehalten, wird die Vereinbarung gekündigt. Die ausbezahlten Förderungsbeiträge sind von der Wirtschaftsförderungs - stelle ganz oder teilweise zurückzufordern.
Art. 7 Pflichten
1 Wer um die Ausrichtung von einzelbetrieblichen Förderungsbeiträgen er - sucht, hat der Wirtschaftsförderungsstelle alle für die Beurteilung des Vorha - bens notwendigen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen einzureichen sowie Ein - blick in die Geschäftsbücher zu gewähren.
2 Es sind mindestens die folgenden Unterlagen beizubringen: a) Businessplan; b) Nachweis, wonach das Vorhaben die sachlichen Voraussetzungen von
Art. 5 des Gesetzes erfüllt;
c) Verträge über eine allfällige Kreditgewährung.
Art. 8 Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes
1 In Einzelfällen kann die Wirtschaftsförderungsstelle Massnahmen im Sinne von Art. 6 des Gesetzes treffen, die über die vom Bund geforderten kantona - len Leistungen hinausgehen.
Art. 8a * Regionalpolitik
1 Finanzhilfen werden als à-fonds-perdu-Beiträge, Darlehen als zinsgünstige oder zinslose Darlehen für höchstens 25 Jahre ausgerichtet.
2 Finanzhilfen oder Darlehen können mit Auflagen gemäss Art. 6 verknüpft werden.
3 Gesuche für Finanzhilfen und Darlehen sind entsprechend den Bestim - mungen von Art. 7 bei der Wirtschaftsförderungsstelle einzureichen.
4 Das zuständige Departement entscheidet über die Förderung von Vorha - ben bis Fr. 150'000.
Art. 9 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz in Kraft
1 )
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1) 1. Januar 2006 (RRB vom 13. Dezember 2005)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
02.12.2008 02.12.2008 Art. 1 Abs. 1 geändert 1094 / 2008, S. 1232
02.12.2008 02.12.2008 Art. 2 Abs. 1 geändert 1094 / 2008, S. 1232
02.12.2008 02.12.2008 Art. 2 Abs. 1, b) geändert 1094 / 2008, S. 1232
11.12.2012 01.01.2013 Art. 8a eingefügt 1237 / 2012, S. 1501
27.09.2016 30.09.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.