Verordnung über die Wirtschaftsförderung
                            Verordnung  über die Wirtschaftsförderung  vom 13. Dezember 2005 (Stand 30. September 2016)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art.  8 des Gesetzes vom 23. Mai 2005 über die Wirtschaftsför  -  derung  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Wirtschaftsförderungsstelle
                            1  Die  Aufgaben   der   Wirtschaftsförderungsstelle   werden   dem   Amt   für  Wirtschaft und Arbeit  übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Leistungsauftrag
                            1  Ein allfälliger Leistungsauftrag mit Dritten umfasst:  *  a)  Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit;  b)  *  Zielsetzungen und Leistungen;  c)  Form und Höhe der Vergütungen;  d)  Budget und Mittelverwendung;  e)  Berichterstattung und Controlling;  f)  Dauer und Kündigung des Leistungsauftrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Änderung des Leistungsauftrags bedarf der Schriftform.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kostenbeteiligung
                            1  Nehmen Gemeinden oder Dritte die Wirtschaftsförderungsstelle für Leis  -  tungen in Anspruch, welche über Art.  4  Abs.  1 des Gesetzes hinausgehen,  übernehmen sie ganz oder teilweise die damit verbundenen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  911.1  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Innovative Vorhaben
                            1  Als innovativ im Sinne von Art.  5  Abs.  1 des Gesetzes gelten insbesondere  Vorhaben, die es den Unternehmen ermöglichen,  a)  ihre Produkte oder Dienstleistungen weiterzuentwickeln, neue Produk  -  te herzustellen sowie neue Verfahren oder Dienstleistungen einzufüh  -  ren, um damit den Anforderungen des Marktes zu entsprechen, oder  b)  Produktions- und Dienstleistungszweige zu errichten, die im Kanton  nicht oder nur schwach vertreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Daneben verdienen Vorhaben eine besondere Berücksichtigung, welche:  a)  innerhalb der Branche Vorbildcharakter haben;  b)  einem Betrieb oder einer Branche den Zugang zu den internationalen  Märkten öffnen;  c)  das Angebot an wirtschaftsnahen Dienstleistungen in einem wichtigen  Bereich ergänzen;  d)  überbetrieblichen oder überregionalen Charakter haben;  e)  die Schaffung von tragfähigen Weiterbildungsstrukturen zum Ziel ha  -  ben;  f)  im Hinblick auf die Ökologisierung der Wirtschaft Vorbildcharakter ha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Formen und Gegenstand der einzelbetrieblichen Förderungs -
                            beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge können in folgenden Formen  ausgerichtet werden:  a)  Zinslose Darlehen für höchstens 10 Jahre;  b)  Zinskostenbeiträge für höchstens 10 Jahre;  c)  à-fonds-perdu-Beiträge;  d)  jährlicher Förderpreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenstand der einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge sind namentlich  Massnahmen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Ex  -  portförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Leistungsvereinbarung
                            1  Einzelbetriebliche Förderungsbeiträge können insbesondere von folgenden  Auflagen abhängig gemacht werden:  a)  Vornahme der vereinbarten Investitionen;  b)  Erhaltung oder Schaffung einer bestimmten Anzahl an Arbeitsplätzen;  c)  Einräumung von Vorkaufs- und Rückkaufsrechten an mit öffentlichen  Mitteln mitfinanzierten Liegenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind einzelbetriebliche Förderungsbeiträge aufgrund von irreführenden An  -  gaben bezogen worden, fordert die Wirtschaftsförderungsstelle diese Mittel  ganz oder teilweise zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden die mit der Leistungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen  nicht oder nicht vollständig eingehalten, wird die Vereinbarung gekündigt.  Die ausbezahlten Förderungsbeiträge sind von der Wirtschaftsförderungs  -  stelle ganz oder teilweise zurückzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Pflichten
                            1  Wer um die Ausrichtung von einzelbetrieblichen Förderungsbeiträgen er  -  sucht, hat der Wirtschaftsförderungsstelle alle für die Beurteilung des Vorha  -  bens notwendigen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen einzureichen sowie Ein  -  blick in die Geschäftsbücher zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sind mindestens die folgenden Unterlagen beizubringen:  a)  Businessplan;  b)  Nachweis, wonach das Vorhaben die sachlichen Voraussetzungen von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 des Gesetzes erfüllt;
                            c)  Verträge über eine allfällige Kreditgewährung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes
                            1  In Einzelfällen kann die Wirtschaftsförderungsstelle Massnahmen im Sinne  von Art.  6 des Gesetzes treffen, die über die vom Bund geforderten kantona  -  len Leistungen hinausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a * Regionalpolitik
                            1  Finanzhilfen werden als à-fonds-perdu-Beiträge, Darlehen als zinsgünstige  oder zinslose Darlehen für höchstens 25 Jahre ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Finanzhilfen oder Darlehen können mit Auflagen gemäss Art.  6 verknüpft  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche für Finanzhilfen und Darlehen sind entsprechend den Bestim  -  mungen von Art.  7 bei der Wirtschaftsförderungsstelle einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zuständige Departement entscheidet über die Förderung von Vorha  -  ben bis Fr. 150'000.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  1. Januar 2006 (RRB vom 13. Dezember 2005)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.2008  02.12.2008  Art. 1 Abs. 1  geändert  1094 / 2008, S. 1232
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.2008  02.12.2008  Art. 2 Abs. 1  geändert  1094 / 2008, S. 1232
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.2008  02.12.2008  Art. 2 Abs. 1, b)  geändert  1094 / 2008, S. 1232
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  01.01.2013  Art. 8a  eingefügt  1237 / 2012, S. 1501
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 1 Abs. 1  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.