Reglement über die Finanzkontrolle von Kanton und Stadt Schaffhausen (611.102)
Reglement über die Finanzkontrolle von Kanton und Stadt Schaffhausen (611.102)
Reglement über die Finanzkontrolle von Kanton und Stadt Schaffhausen
ng betreffend die Zusammenführung ungsrates oder Stadtrates zur Aufgaben Stellung
Schaffhausen II. Organisation
Art. 3
1 Die Finanzkontrolle wird vo n einer in Revisionsfragen befähigten Person geleitet, welcher das notwendige Fachpersonal beigegeben ist.
2 Die Chefin oder der Chef der Finanzkontrolle ist für die erforderli- che fachliche Ausbildung der Mitarbeitenden sowie für die Revisi- onsstrategie und das Revisionskonzept verantwortlich.
Art. 4 Erfordert ein Kontrollauftrag besondere Fachkenntnisse oder nimmt
dieser einen ausserordentlichen Zeitaufwand in Anspruch, kann die Finanzkontrolle im Rahmen des Voranschl ages oder der bewilligten Kredite Sachverständige beiziehen.
Art. 5
1 Der Finanzkontrolle sind alle Beschlüsse des Regierungsrates und des Grossen Rates sowie des Stadtrates und des Grossen Stadtrates, die Einfluss auf den Finanzhaushalt und das Rech- nungswesen haben, zuzustellen.
2 Die Departemente sowie Verwaltungsabteilungen und Betriebe bringen der Finanzkontrolle alle von ihnen erlassenen Verfügun- gen, Weisungen und Verträge zur Kenntnis, die den Finanzhaus- halt und das Rechnungswesen beeinflussen.
3 Zur Erfüllung ihrer Aufga ben hat die Fina nzkontrolle uneinge- schränkte Akteneinsicht. Unabhängig von der Geheimhaltungs- pflicht sind die Behörden und Verwaltungsstellen gehalten, die er- forderlichen Auskünfte zu erteilen, ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder einzureichen und die Finanzkontrolle bei der Aus- übung ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
4 Aussergewöhnliche Vorkommnisse von wesentlicher finanzieller Tragweite oder von grundsätzlicher Bedeutung sind der Finanzkon- trolle unverzüglich zu melden. Die Meldung hat in der Regel auf dem Dienstweg zu erfolgen.
Art. 6
1 Die Finanzkontrolle verkehrt mi t allen kantonalen Dienststellen und städtischen Abteilungen, Betriebe n und Anstalten, die ihrer Aufsicht unterstehen, selbständig und direkt.
2 Die Finanzkontrolle verkehrt mit der Eidgenössisc hen Finanzkon- trolle und den eidgen össischen Finanzinspektoraten direkt. Organisation Beizug von Sachver- ständigen Dokumentation, Akteneinsicht und Information Dienstlicher Verkehr
Kredite und für die bestimmungsge- anvertrauten Mittel liegt unabhängig mit Vollzugsaufgaben beauftragt ates oder des Stadtrates kann s Rechnungswesens von öf- nen der Kanton oder die abe übertragen, eine Fi- sionsgrundsätzen in Anleh- Verantwortung der Dienst- stellen, Abtei- lungen sowie Betrieben und Anstalten Konsultation Vollzugsau f - gaben Aufsichts- bereich Grundsätze der Finanzaufsicht
Schaffhausen
Art. 12 Die Aufgabe der Finanzkontro lle besteht darin, Ordnungsmässig-
keit, Rechtmässigkeit und Wirtschaftlichkeit des öffentlichen Fi- nanzgebarens zu überwachen. Der Finanzkontrolle obliegt namentlich: a) die laufende Prüfung der Buchführung einschliesslich des Rechnungsabschlusses und des Besoldungswesens unter rechtlichen, buchhalterischen und wirtschaftlichen Gesichts- punkten. Dazu bedient sie sich der Vorprüfung, mitschreitenden Prüfung, Teilprüfung und Nachprüfung; b) die Prüfung der veröffentlichten Jahresrechnungen; c) die Prüfung der Bücher, welc he durch die Dienststellen und Ab- teilungen geführt werden; d) die Prüfung der Vermögenswerte und der Inventare; e) die Vornahme von unangemeldeten Kassakontrollen bei sämtli- chen Kassastellen sowie bei Bedarf die Mitwirkung bei Kassa- übergaben; f) die Prüfung der Ausgaben aus Bautätigkeit in allen Stadien der Ausführung einschliesslich der Bauabrechnungen unter rechtli- chen, buchhalterischen und wirtschaftlichen Aspekten; g) die Prüfung von Subventionsabrechnungen, Kautionen und De- positen; h) die Beratung bei der Erarbeitung von allgemeinen oder abtei- lungsinternen Vorschriften über d en Zahlungsdienst, die Inven- tarführung, die Kontrolle, die Rechnungsführung sowie bei Or- ganisationsfragen auf dem Gebi et des Kassen- und Rech- nungswesens; i) die Prüfung der Organisation im Kassen- und Rechnungswesen hinsichtlich der Wirksamkeit vorbeugende r Kontrollmassnah- men; j) die Koordination der Kontrol ltätigkeiten mit anderen Stellen, die Prüfungsaufgaben wahrnehmen; k) die Vornahme von Prüfungen in Absprache mit dem Bund; l) die Beratung im Bereich der Kontrolltätigkeiten innerhalb der Dienststelle oder Abteilung, wie Aufbau- u nd Ablauforganisati- on, Internes Kontrollsystem und der Abstimmberichte; m) die fachliche Betreuung der An weisungs- und Belegkontrollen; n) die Revisionstätigkeit gemäss besonderem Auftrag des Regie- rungsrates oder des Stadtrates; o) die Prüfung von Wirtschaftlichkeits- und Wirkungsrechnungen. Aufgaben
äss WoV-Verordnung und WoV-Re- Beanstandungen vornimmt, stellt sie den Bericht für diese Institution zuständigen welche den Grundsätzen der Ord- ebotenen Massnahmen sorgen. betroffenen Amtsstellen nicht direkt dem Finanzdepartement oder dem WoV-Dienst- stellen und - Abteilungen Berichte r - stattung Beanstan- dungen und Anträge Entscheid
Schaffhausen V. Schlussbestimmungen
Art. 17
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen.
3 Es ersetzt das Reglement vom 16. November 1982 des Regie- rungsrates des Kantons Schaffhausen über die kantonale Finanz- kontrolle und das Reglement vom 3. Oktober 1977 des Stadtrates der Stadt Schaffhausen über die städtische Finanzkontrolle. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2002, S. 971. Inkraftsetzung