Verordnung des Erziehungsrates über die freiwillige hauswirtschaftliche Weiterbildung (412.401)
CH - SH

Verordnung des Erziehungsrates über die freiwillige hauswirtschaftliche Weiterbildung

1) und
2) ,
g) Handarbeiten/Werken
2 Das Erziehungsdepartement entscheidet über die Anerkennung der einzelnen Kurse.
§ 3
1 Die unmittelbare Aufsicht über die hauswirtschaftlichen Kurse ob- liegt der Schulbehörde. Sie kann die Organisation der Kurse einer besonderen Kommission übertragen.
2 Die Aufsichtsfunktion des Erziehungsrates wird durch das Schu- linspektorat ausgeübt.
4)
§ 4
1 Die Kursteilnehmer haben einen Beitrag von mindestens einem Drittel zu entrichten (§ 36 Abs. 3 Schuldekret).
2 Der Kanton richtet nach Abzug der Bundes- und Kursteilnehmer- beiträge Staatsbeiträge gemäss Art. 92 des Schulgesetzes an die Lehrerbesoldung aus (§ 63 Schuldekret).

§ 5 Diese Verordnung tritt am 21. April 1987 in Kraft. Sie ist im Amts-

blatt zu veröffentlichen
3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 410.100.
2) SHR 410.110.
3) Amtsblatt 1987, S. 213.
4) Fassung gemäss ERB vom 27. Februar 2002, in Kraft getreten am 1. August 2002 (Amtsblatt 2002, S. 343).
Markierungen
Leseansicht