Nachtrags-Vertrag zum Vertrag vom 24./31. März 1900 über die Verlegung des Personenb... (954.551)
CH - BS

Nachtrags-Vertrag zum Vertrag vom 24./31. März 1900 über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglichen Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen

Verlegung des Badischen Bahnhofs: Nachtragsvertrag mit Baden Nachtrags-Vertrag zum Vertrag vom 24./31. März 1900 über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglichen Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen Vom 24. Dezember 1910 (Stand 20. Januar 1911) Art. 1
1 Der dem Hauptvertrag zu Grunde liegende generelle Plan wird dahin ergänzt, dass das Einfahrtsgleis für die Waldshuter Güterzüge und die beiden Ausfahrtsgeleise für die Güterzüge der Richtungen Freiburg und Hüningen ei - nerseits und Lörrach andererseits auf besonderem Bahnkörper um den Erlenpark herum - geführt werden.
2 Die Generaldirektion führt diese Anlage in dem Umfang und in der Art aus, wie dies in blauer Farbe in dem einen wesentlichen Bestandteil dieses Nachtragsvertrages bildenden und beidseitig unterschrie - benen Plane dargestellt ist.
3 Ausserdem wird die Generaldirektion zur Erzielung eines tunlichst einheitlichen Landschaftsbildes das an den innern Bahnkörper zwischen den Profilen 2, 7 und 5, 8 anschliessende Gelände nach nähe - rer Vereinbarung mit dem Baudepartement des Kantons Basel-Stadt auffüllen. Zu diesem Zweck hat die Eisenbahnverwaltung vor der Anschüttung den guten Boden auf eine vom Baudepartement be - zeichnete Grenzlinie zurückzulegen; die Wiederbedeckung der angeschütteten Fläche mit dem guten Boden ausserhalb der künftigen strichpunktierten Bahngrenze sowie die Herrichtung des Landes zu gärtnerischen Anlagen ist Sache des Kantons Basel-Stadt.
4 Das zur Anschüttung erforderliche Gelände ausserhalb des strichpunktierten Bahngebiets wird der Kanton Basel-Stadt, soweit es nicht sein Eigentum ist (Abschnitte der Parzellen Nr. 2153, 503, 504,
508 und 510 in Sektion VII zwischen der Bahngrenze und der Parzelle 513² [Lange Erlen] im Ge - samtinhalt von ca. 15'414 m²), auf seine Kosten erwerben und der Eisenbahnverwaltung für die An - schüttungsarbeiten zur Verfügung stellen. Die Eisenbahnverwaltung wird dem Kanton diejenigen Flä - chen dieses Geländes, welche sie anlässlich der Landerwerbung für die in Art. 1 bezeichneten Geleise freihändig oder auf dem Wege der Expropriation miterwirbt, zum Selbstkostenpreise abtreten.
5 Die Eisenbahnverwaltung wird den Bahnkörper gegen den Erlenpark und gegen den Fasanenweg zu auf seiner ganzen Ausdehnung auf ihre Kosten durch eine gefällige Einfriedigung abschliessen. Art. 2
1 Für das nach den Plänen in die neuen Bahnanlagen fallende Gelände der Einwohnergemeinde Basel (Abschnitte der Parzellen Nr. 521 , 513², 511¹, 550¹ und Allmend des Wiesenflusses im Ausmass von ⁷ insgesamt ca. 19'509 m²) sowie als Abfindung für die nach Art. 1 vom Kanton Basel-Stadt auszufüh - renden Anlagen und Landerwerbungen und endlich für die zufolge des Unternehmens sich ergebenden Inkonvenienzen aller Art leistet die Badische Eisenbahnverwaltung eine Gesamt-Entschädigung von Fr. 285'000.– (Zweihundertfünfundachtzigtausend Franken).
2
1900 zu leistenden Teilzahlung von Fr. 500'000.– verrechnet werden. Über die Landabtretung wird nach Feststellung des genauen Flächenmasses ein besonderer Vertrag zum Eintrag ins Grundbuch ab - geschlossen werden. Als Erwerbungsgrenze gilt die in dem beigefügten Lageplane eingetragene strich - punktierte Eisenbahngrenze.
3 Das auf dem abzutretenden Areal befindliche Holz verbleibt Eigentum des Kantons Basel-Stadt, wel - cher für das Abholzen und die Verwertung auf seine Kosten sorgen wird.
1
Verlegung des Badischen Bahnhofs: Nachtragsvertrag mit Baden Art. 3
1 Ausser der in Art. 2 bezeichneten Entschädigung zahlt die Badische Eisenbahnverwaltung als Ersatz der Kosten der Verlegung der Strassenbahnlinie nach Riehen von der alten Strasse in die neue Unter - führung der Riehenstrasse den Betrag von Fr. 10'000.–, der alsbald nach Auswechslung dieses Vertra - ges an die Staatskasse des Kantons Basel-Stadt abzuführen ist. Art. 4
1 In Ergänzung des Art. 3 letzter Absatz des Vertrages vom 24./31. März 1900 wird vereinbart, dass von der für das alte Bahnhofgelände vereinbarten Kaufsumme von Fr. 3'416'706.97 der Kanton Basel- Stadt auf den Tag der Zufertigung des Areals, die nicht vor 1. Juni 1913 erfolgen soll, eine Teilzah - lung von Fr. 1'000'000.– (eine Million Franken) zu leisten hat. Vom Reste ist, ohne Zinsvergütung, die eine Hälfte ein Jahr später, die zweite wiederum ein Jahr später zu entrichten. Falls indessen der Kanton Basel-Stadt in der Zwischenzeit Teile des Areals veräussern oder anders als zum Zweck von Strassenbauten für sich verwerten sollte, so ist er verpflichtet, jeweils die dem Wert oder Erlös ent - sprechende Summe sofort zu bezahlen, soweit die letztere den Betrag der an die Bahnverwaltung be - reits geleisteten Zahlungen übersteigt. Art. 5
1 Der Kanton Basel-Stadt übernimmt auf seine Kosten die Unterhaltung der nach Art. 1 hergestellten Strassen und Wege auch innerhalb des künftigen Bahngebiets. Art. 6
1 Die Genehmigung des vorstehenden Vertrages durch das Grossherzoglich Badische Ministerium des Grossherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten einerseits, durch den Grossen Rat und erforderlichenfalls durch eine Volksabstimmung des Kantons Basel-Stadt sowie durch den Schweizerischen Bundesrat andererseits bleibt vorbehalten. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: A. Stöcklin Der Sekretär: Dr. A. Im Hof Basel, den 24. Dezember 1910 Namens der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen Roth Briegel Karlsruhe, den 20. Januar 1911 Dieser Nachtragsvertrag wurde genehmigt durch Grossratsbeschluss vom 9. Februar 1911.
2
Markierungen
Leseansicht