Gebührentarif zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz... (814.116)
CH - AR

Gebührentarif zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer

Gebührentarif zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. August 2005 (Stand 1. Oktober 2005) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2004 über die Ein - führung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer
1 ) , verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Tarif regelt die Erhebung von Gebühren des Amts für Umwelt beim Vollzug der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung.

Art. 2 Gebührenpflichtige Tätigkeiten

1 Das Amt für Umwelt erhebt Gebühren insbesondere für folgende Tätigkei - ten: a) Durchführung von Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren; b) Anordnung von Sanierungen; c) Anordnung von Ersatzvornahmen; d) Kontrollen bestehender Anlagen; e) Beurteilung von Umweltverträglichkeitsberichten, Kurzberichten und Risikoermittlungen; f) Einsatz des Pikettdienstes; g) besondere Dienstleistungen im Rahmen des Vollzugs des Umwelt- und Gewässerschutzrechts;
1) Umwelt- und Gewässerschutzgesetz (UGsG; bGS 814.0 )
h) Ermächtigung zur privaten Kontrolle.

Art. 3 Nicht gebührenpflichtige Tätigkeiten

1 Nicht gebührenpflichtig sind: a) Auskünfte und Beratungen, die unter den allgemeinen Informations- und Beratungsauftrag gemäss Art. 6 und 44 des Umweltschutzgeset - zes
1 ) und Art. 50 und 58 des Gewässerschutzgesetzes
2 ) fallen, sofern sie nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden sind; b) Stichproben und aufgrund von Hinweisen vorgenommene Kontrollen, bei denen es sich nicht um die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen handelt, sofern keine Verletzung von materiellen Umweltschutzvor - schriften festgestellt wird; c) allgemeine Abklärungen zur Vorbereitung des Vollzugs wie das Be - schaffen von Grundlagen oder Erhebungen zum Stand der Technik.

Art. 4 Bemessung der Gebühren

1 Die Gebühren werden bemessen: a) nach festen Gebührenansätzen gemäss Art. 5 ff.; b) nach Aufwand innerhalb des Gebührenrahmens gemäss Art. 7; c) in den übrigen Fällen nach Aufwand. Dabei gilt ein Stundenansatz von Fr. 105.–.
2 In den Gebühren ist die Abnahme inbegriffen. Abnahmen, die Leistungen von Dritten erforderlich machen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Werden bei Abnahmen Mängel festgestellt, die eine Nachkontrolle erforder - lich machen, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
3 Für ablehnende Verfügungen, verweigerte Genehmigungen, Wiedererwä - gungen und Bauermittlungsgesuche können reduzierte Gebühren erhoben werden.
4 Die Kosten für Untersuchungen, Gutachten, Messungen und Expertisen, die von Amtes wegen angeordnet werden, sind von der Inhaberin oder vom Inhaber der Anlage zu tragen.
1) USG (SR 814.01 )
2) GSchG (SR 814.20 )

Art. 5 Pikettdienst

1 Der Stundenansatz beträgt Fr. 105.–.
2 An Wochentagen zwischen 19.00 und 07.00 Uhr wird ein Zuschlag von
25%, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 50% erhoben.
3 Für den Einsatz des Pikettfahrzeugs und kleinere Auslagen werden pau - schal Fr. 50.– in Rechnung gestellt.
4 Laboruntersuchungen werden nach Aufwand verrechnet.
5 Für die Rapporterstellung wird eine pauschale Grundgebühr erhoben; a) geringer Aufwand (normaler Rapport mit geringem Aufwand ohne wei - tere Abklärungen): Fr. 50.– b) mittlerer Aufwand (einige Abklärungen): Fr. 100.– c) grosser Aufwand (komplexer Fall, erhebliche Abklärungen): bis Fr. 500.–

Art. 6 Auslagen

1 Kleinere Auslagen sind in den Gebühren inbegriffen.
2 Erhebliche Auslagen wie Kosten für Gutachten, Messungen, von mehrfa - chen oder besonders aufwendigen Kontrollen und Abnahmen usw. werden gesondert und nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.

Art. 7 Gebührenrahmen

1 a) Landwirtschaft
1. Bewilligung landwirtschaftlicher Wohnbauten sowie Betriebs- und Ökonomieanlagen: Fr. 100.– bis Fr. 500.–
2. Bewilligung Dünger- und Siloanlagen: Fr. 100.– bis Fr. 500.–
3. Bewilligung bodenunabhängiger Zucht- und Mastbetriebe: Fr. 200.– bis Fr. 2 000.–
4. Genehmigung Hofdüngerabnahmeverträge; pro Vertrag: Fr. 50.– b) Gewerbe und Industrie
1. Gewerbe- und Industriebauten: Fr. 100.– bis Fr. 1 000.–
2. Gewerbe- und Industriebauten mit besonderen Aufwendungen: Fr. 200.– bis Fr. 3 000.– c) Grundwasser
1. Bauvorhaben und Zweckänderungen in den besonders gefährde - ten Bereichen: Fr. 100.– bis Fr. 1 000.–
2. Bauvorhaben und Zweckänderungen in Grundwasserschutzzo - nen und -arealen: Fr. 100.– bis Fr. 1 000.–
3. Ausnahmebewilligungen gemäss Schutzzonenreglement (Düngeverbot u.Ä.): Fr. 100.– bis Fr. 500.– d) Lagerung und Umschlag umweltgefährdender Stoffe
1. Gebinde- und Fasslager: Fr. 100.– bis Fr. 500.–
2. Tankanlagen: Fr. 100.– bis Fr. 1 000.–
3. Tankstellen, Umschlagplätze mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sowie Rohrleitungen: Fr. 100.– bis Fr. 1 000.– e) Abfallanlagen
1. Zwischenlager, Sammelplätze, Sortier- und Kompostieranlagen: Fr. 100.– bis Fr. 1 000.–
2. Inertstoffdeponien: Fr. 200.– bis Fr. 2 000.–
3. Abfallbehandlungsanlagen: Fr. 200.- bis Fr. 2 000.– f) Nichtionisierende Strahlung
1. Bewilligung Mobilfunkanlage: Fr. 500.– bis Fr. 5 000.–
2. Sendeanlagen für Rundfunk und übrige Funkanwendungen: Fr. 200.– bis Fr. 2 000.– g) Private Kontrolle
1. Erteilung der Kontrollbefugnis für Feuerungsanlagen: Fr. 100.– h) Umweltverträglichkeitsprüfungen
1. Erteilung der Kontrollbefugnis für Feuerungsanlagen (Gebühr wird über die Prüfbehörde in Rechnung gestellt): Fr. 300.– bis Fr. 3 000.– i) Übrige Vorhaben
1. Einleitung und Versickerung von Abwässern: Fr. 100.– bis Fr. 500.–
2. Gewinnung von Kies, Sand und anderem Material: Fr. 200.– bis Fr. 2 000.–
3. Erdsonden, Erdkollektoren, Bohrungen und Ähnliches: Fr. 100.– bis Fr. 500.–
4. Fachbewilligungen: Fr. 100.– bis Fr. 500.– j) Verfügungen
1. Feststellungs- und Sanierungsverfügungen, Ersatzvornahmen: Fr. 100.– bis Fr. 1 000.–

Art. 8 Inkrafttreten

1 Dieser Tarif tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
2 Der Gebührentarif vom 26. März 1996 1 ) zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Ge - wässer wird aufgehoben.
1) bGS 814.116 (lf. Nr. 585)
Markierungen
Leseansicht