Spitalabkommen zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen (832.153)
Spitalabkommen zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen (832.153)
Spitalabkommen zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen
nwohner der Schaffhauser Gemeinden allgemeinen Abteilung des Spi- Winterthur und des Psychiatrie- den Institutionen der Integrier- immt die radio-onkologische en und Patienten des Kantons Schaff- Vereinbarung zwischen den Spi- Geltungsbereich a) regionale beschränkte Freizügigkeit b) Radio- Onkologie c) Drogen- entzug
sen weist alle entsprechenden Pati entinnen und Patienten der Dro- genstation der Psychiatrischen Klinik Hard zu.
Art. 4
1 Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im anderen Vertrags- kanton werden bei der Aufnahme den eigenen gleichgestellt.
2 Es wird keine Kostengutspr ache eingeholt. Auf die Einforderung eines Eintrittsdepots wird verzichtet.
Art. 5 Die Vergütung richtet sich nach den Tarifen und den administrati-
ven Regelungen der Ostschweizer Krankenhausverei nbarung in der jeweils gültigen Fassung. Bei radioonkologischen Behandlun- gen von stationären Patientinnen u nd Patienten mit Wohnsitz im Kanton Schaffhausen entspricht der Kantonsanteil dem in der Ost- schweizer Krankenhausvereinbar ung für das Universitätsspital Zü- rich festgelegten Ansatz, so lange für radioonkologische Patientin- nen und Patienten im Kantonsspital Winterthur kein gesonderter Tarif zur Verfügung steht.
Art. 6 Dieser Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten
jeweils auf Ende eines Kalend erhalbjahrs gekündigt werden.
Art. 7 Die Vereinbarung tritt rückwirkend per 1. Januar 2002 in Kraft. Sie
ersetzt das Spitalabkommen vom 23. Dezember 1997 / 5. März
1998 samt Änderungen vom 25. Mai / 1. Juni 1999. Aufnahme Vergütung Vertragsdaue r Inkrafttreten