Spitalabkommen zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen (832.153)
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Spitalabkommen zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen

nwohner der Schaffhauser Gemeinden allgemeinen Abteilung des Spi- Winterthur und des Psychiatrie- den Institutionen der Integrier- immt die radio-onkologische en und Patienten des Kantons Schaff- Vereinbarung zwischen den Spi- Geltungsbereich a) regionale beschränkte Freizügigkeit b) Radio- Onkologie c) Drogen- entzug
sen weist alle entsprechenden Pati entinnen und Patienten der Dro- genstation der Psychiatrischen Klinik Hard zu.
Art. 4
1 Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im anderen Vertrags- kanton werden bei der Aufnahme den eigenen gleichgestellt.
2 Es wird keine Kostengutspr ache eingeholt. Auf die Einforderung eines Eintrittsdepots wird verzichtet.

Art. 5 Die Vergütung richtet sich nach den Tarifen und den administrati-

ven Regelungen der Ostschweizer Krankenhausverei nbarung in der jeweils gültigen Fassung. Bei radioonkologischen Behandlun- gen von stationären Patientinnen u nd Patienten mit Wohnsitz im Kanton Schaffhausen entspricht der Kantonsanteil dem in der Ost- schweizer Krankenhausvereinbar ung für das Universitätsspital Zü- rich festgelegten Ansatz, so lange für radioonkologische Patientin- nen und Patienten im Kantonsspital Winterthur kein gesonderter Tarif zur Verfügung steht.

Art. 6 Dieser Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten

jeweils auf Ende eines Kalend erhalbjahrs gekündigt werden.

Art. 7 Die Vereinbarung tritt rückwirkend per 1. Januar 2002 in Kraft. Sie

ersetzt das Spitalabkommen vom 23. Dezember 1997 / 5. März
1998 samt Änderungen vom 25. Mai / 1. Juni 1999. Aufnahme Vergütung Vertragsdaue r Inkrafttreten
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