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Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten

Rheinschiffahrt und Häfen: Vereinbarung zwischen BS, BL und AG Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel- Landschaft und Aargau in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten
1 Vom 24. Juni 1997 (Stand 1. Januar 1997) In Vollziehung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschiffahrt (BSG)
2 ) , insbe - sondere des Artikels 58, treffen die Regierungen der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aar - gau folgende Vereinbarung:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Zweck
1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten zwi - schen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau und den gemeinsamen Vollzug der vom Bund erlassenen schiffahrtsrechtlichen Vorschriften für die Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden. Art. 2 Zuständigkeiten
1 Die zuständigen kantonalen Verwaltungsorgane und Rheinschiffahrtsbehörden sind: für den Kanton Basel-Stadt die Rheinschiffahrtsdirektion Basel, für den Kanton Basel-Landschaft die Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft sowie für den Kanton Aargau das Baudepartement.

2. Abschnitt: Zusammenarbeit in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten

Art. 3 Oberleitung und Aufsicht
1 Den Regierungen mit ihren zuständigen Departementen/Direktionen stehen für ihr Hoheitsgebiet Oberleitung und Aufsicht über die operative Führung der kantonalen Rheinhäfen zu. Hiervon nicht betroffen sind die privaten Umschlagsanlagen im Kanton Aargau. Art. 4 Operative Führung
1 Die operative Führung der kantonalen Rheinhäfen erfolgt nach Massgabe der kantonalen Gesetze und Verordnungen. Art. 5 Zusammenarbeit
1 Investitionen in gemeinsam genutzte Anlagen (Mobilien wie Immobilien) und die damit verbundenen Kapital- und Betriebskosten werden gemeinsam geplant und finanziert.
2 Die Hafenanlagen der Kantone (St. Johann und Kleinhüningen auf baselstädtischem Gebiet, Au und Birsfelden auf basellandschaftlichem Gebiet) sind nach dem Grundsatz grösstmöglicher Parität zu ver - walten und zu betreiben.
3 Zur Erreichung der Parität sind die kantonalen Hafenordnungen und Gebührenordnungen soweit wie - rechtsverträge und der Höhe der Baurechtszinsen anzustreben. Es ist eine gemeinsame Tarifpolitik zu betreiben. Marketing und Kommunikation haben – soweit möglich – gemeinsam zu erfolgen.
4 Die Kantone konsultieren sich in allen wichtigen, die gemeinsamen Interessen berührenden Fragen der Rheinschiffahrt und Hafenwirtschaft, um gegenüber in- und ausländischen Behörden und Wirtschaftsverbänden nach Möglichkeit eine gleiche Stellungnahme zu erreichen.
1) Dieser Erlass trägt ein Mehrfachdatum und zwar 24. 6. / 6. 10. und 21. 11. 1997. Systembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden.
2) SR .
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Rheinschiffahrt und Häfen: Vereinbarung zwischen BS, BL und AG
5 Es ist von Massnahmen abzusehen, die direkt oder indirekt eine Konkurrenzierung der Häfen eines andern Kantons bewirken, wobei Bestrebungen zur Ansiedlung von Unternehmen in den Häfen nicht als Konkurrenzierung gelten. Art. 6 Statistiken
1 Für die Häfen wird eine gemeinsame Statistik über den Schiffs-, Bahn- und Strassenverkehr nach den Richtlinien der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt geführt, für die Umschlagsanlagen im Kanton Aargau eine Statistik über den Schiffsverkehr. Art. 7 Vertretung gemeinsamer Interessen
1 Die Hafenanlagen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft werden bei der Vertretung gemein - samer Interessen als «Rheinhäfen beider Basel» bezeichnet. Art. 8 Bilgenentöler-/Ölwehrboot BIBO REGIO
1 Im Auftrage und zu Lasten der drei Rheinuferkantone betreibt die Rheinschiffahrtsdirektion Basel das Bilgenentöler-/Ölwehrboot BIBO REGIO.

3. Abschnitt: Gemeinsamer Vollzug der vom Bund erlassenen schifffahrtsrechtlichen

Vorschriften für die Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden Art. 9 Aufsicht und Vollzug
1 Die Aufsicht über die Schiffahrt und der Vollzug schiffahrtsrechtlicher Vorschriften innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes jedes der vertragsschliessenden Kantone obliegen, vorbehältlich bundesrecht - licher Bestimmungen, den Regierungen der Kantone oder den nach Massgabe des kantonalen Rechts bezeichneten Rheinschiffahrtsbehörden.
2 Der Vollzug kann einem der vertragsschliessenden Kantone übertragen werden. Art. 10 Delegation
1 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau übertragen für die Dauer dieser Vereinbarung ihre Zu - ständigkeiten im Vollzug bundesrechtlicher Rheinschiffahrtsvorschriften im Sinne des vorstehenden

Artikels die Zuständigkeiten der landseitig verantwortlichen Hafenpolizei, soweit sie auf kantonalem Recht

beruhen.
2 Die Rheinschiffahrtsdirektion Basel ist insbesondere: Schiffahrtspolizeibehörde auf Strom und Hafengewässern, auf den Gebieten der Kantone Basel-Landschaft und Aargau unter Beizug der zuständigen Behörden; zuständige Behörde für die Tauglichkeits- und Eignungsprüfung und das Ausstellen und Entziehen von Ausweisen für Rheinschiffe und deren Besatzungen (Patentprüfungs- und Schiffsuntersuchungskommission); Schiffseichamt für Rheinschiffe; verzeigende Behörde für Übertretungen schiffahrts- und hafenpolizeilicher Vorschriften Rheinschiffahrtsbehörde nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Schiffsregister; Meldestelle im Sinne von Artikel 12 der Verordnung vom 27. 1991
3 ) über den Schutz vor Störfällen bei Störfällen auf dem Rhein.
3 Die Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft und das Baudepartement des Kantons Aargau unter - stützen die Rheinschiffahrtsdirektion Basel soweit erforderlich und in gegenseitiger Absprache beim Vollzug kantonalbehördlicher Aufgaben.
3) SR 814.012.
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Rheinschiffahrt und Häfen: Vereinbarung zwischen BS, BL und AG
4 Handelt die Rheinschiffahrtsdirektion Basel als Rheinschiffahrtsbehörde des Kantons Basel-Land - schaft oder des Kantons Aargau, so beurteilen sich ihre Dienstobliegenheiten und die Verantwortlich - keit ihrer Beamten und Angestellten nach dem Recht des Kantons, für den gehandelt wurde.
5 Bevor die Rheinschiffahrtsdirektion Basel eine Entscheidung von grösserer Tragweite trifft, die sich auf die anderen Kantone auswirkt, konsultiert sie deren zuständige Behörden. Alle Entscheidungen werden den zuständigen Behörden der anderen Kantone mitgeteilt.

4. Abschnitt: Entschädigung der durch den Kanton Basel-Stadt

(Rheinschiffahrtsdirektion Basel) für die Kantone Basel-Landschaft und Aargau erbrachten Leistungen Art. 11 Bilgenentöler-/Ölwehrboot BIBO REGIO
1 Die Kapital-, Erneuerungs-, Erweiterungs-, Unterhalts- und Personalkosten für den Betrieb des Bil - genentöler-/Ölwehrbootes BIBO REGIO sowie der dazugehörigen Annexanlagen werden auf die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft im Verhältnis der zu- und abgeführten Schiffsgütermengen aufgeteilt. Der Kanton Aargau leistet einen festen Beitrag von 4'000 Franken, der im Pauschalbetrag gemäss Artikel 12 enthalten ist.
2 Die Rheinschiffahrtsdirektion Basel als geschäftsführende Dienststelle legt den zuständigen Behör - den der Kantone Basel-Landschaft und Aargau das jährliche Budget und die Rechnung vor. Beide sind zu begründen. Art. 12 Personal- und Sachkosten
1 Der Kanton Basel-Landschaft entschädigt den Kanton Basel-Stadt mit einem jährlichen Pauschalbe - trag von 300'000 Franken und der Kanton Aargau mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 75'000 Franken für die der Rheinschiffahrtsdirektion Basel im Rahmen dieser Vereinbarung entstehenden Personal- und Sachauslagen für allgemeine Dienstleistungen und für den delegierten Vollzug schif - fahrtsrechtlicher Vorschriften des Bundes auf der Basis der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bestehenden Verhältnisse. Diese Beträge sind jährlich dem schweizerischen Landesin - dex der Konsumentenpreise anzupassen, erstmals am 1. Januar 1998.
2 Die Kosten für gemeinsame Marketing- und Kommunikationsmassnahmen der Rheinhäfen beider Basel sind hierin nicht abgegolten und müssen von der Rheinschiffahrtsdirektion Basel und den Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft separat und in gegenseitiger Absprache finanziert und auf die Partner aufgeteilt werden. Für keinen Partner besteht die Pflicht, sich an solchen Massnahmen zu beteiligen. Art. 13 Investitionen und neue wiederkehrende Sachaufwendungen
1 Die Kosten für Investitionen und daraus wiederkehrende Sachaufwendungen in gemeinsam genutzte Anlagen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen werden verursachergerecht un - ter den vertragsschliessenden Kantonen aufgeteilt.
2 Grössere Investitionen, die sowohl vom Kapitaldienst als auch vom Unterhaltsaufwand her Auswir - kungen auf die Rheinuferkantone haben, sind einem gemeinsamen Planungs- und Entscheidungspro - zedere unter Berücksichtigung der diesbezüglichen kantonalen finanzrechtlichen Verfahren zu unter - werfen. Art. 14 Gebühren- oder Abgabenerhebung zugunsten des Kantons Aargau
1 Der Kanton Basel-Stadt ist bereit, im Auftrag des Kantons Aargau Gebühren, Hafenabgaben, Ufer - geld sowie ähnliches für den Kanton Aargau zu erheben, sobald dieser die entsprechenden Rechts - grundlagen geschaffen hat.
2 Der damit verbundene Aufwand wird separat vergütet.
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Rheinschiffahrt und Häfen: Vereinbarung zwischen BS, BL und AG

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden aufgehoben: Die Vereinbarung vom 18./21. Juni 1946 zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit in Rheinschiffahrts- und Hafenange - legenheiten; die Vereinbarung vom 18./21. Juni 1946 zwischen der Regierung des Kantons Basel- Stadt und der Regierung des Kantons Basel- Landschaft über die vom Kanton Basel- Landschaft auf Grund von Artikel 6 der Vereinbarung vom 18./21. Juni 1946 über die Zu - sammenarbeit in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten an den Kanton Basel-Stadt zu leistende Entschädigung; die interkantonale Vereinbarung vom 4. Januar 1957 zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über den gemeinsamen Vollzug der vom Bund erlassenen schiffahrtsrechtlichen Vorschriften für die Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden. Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch die zuständigen Behörden aller vertragssch - liessenden Kantone rückwirkend am 1. Januar 1997 in Kraft.
4 ) Sie wird auf unbestimmte Zeit abge - schlossen und kann von jeder der beteiligten Kantonsregierungen auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer zweijährigen Frist gekündet werden. Basel, den 24. Juni 1997 Für den Regierungsrrat des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Vischer Der Staatsschreiber: Heuss Liestal, den 6. Oktober 1997 Für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Schmid Der Landschreiber: Mundschin Aarau, den 21. November 1997 Für den Regierungsrat des Kantons Aargau Der Landammann: Mörikofer-Zwez Der Staatsschreiber: Pfirter

21. Januar 1998.

4) Publiziert am 16 . 5. 1998.
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