Standeskommissionsbeschluss über die Verhütung und Vergütung von Wildschaden (922.301)
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Standeskommissionsbeschluss über die Verhütung und Vergütung von Wildschaden

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Verhütung und Vergütung von Wildschaden * (Wildschadenreglement) vom 19. Juni 1990 (Stand 18. Oktober 2011) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 4 des Jagdgesetzes vom 30. April 1989 (JaG) sowie Art. 43 der Verordnung zum Jagdgesetz vom 13. Juni 1989 (JaV), * beschliesst:

I. Wildschadenverhütung

Art. 1 Grundsatz

1 Zur Verhütung von Wildschäden sind von den Grundeigentümern 1 ) die zu - mutbaren Abwehrmassnahmen zu treffen.
2 ... *

Art. 2 * Beiträge

1 Wildschadenverhütungsbeiträge werden insbesondere an Massnahmen der Waldwirtschaft geleistet.
2 Beitragswürdig sind: a) Vorkehren zum Schutze der natürlichen und künstlichen Verjüngung im Waldbau; b) Massnahmen zum Schutze der landwirtschaftlichen Kulturen; c) Massnahmen zur Förderung der standortgerechten Pflanzenvielfalt; d) lebensraumverbessernde Massnahmen, sofern diese zur Reduzie - rung von Wildschäden beitragen;
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
e) Konzepte zur Verhütung von Wildschäden gemäss Art. 31 der Ver - ordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV).
3 Vorkehren zum Schutze oder zur Förderung von künstlichen Monokulturen werden nicht unterstützt.
4 Gesuche um Beiträge sind bei der kantonalen Jagdverwaltung einzurei - chen. Art. 2a * Massnahmen der Wildschadenkommission
1 Die Wildschadenkommission kann Massnahmen zur Reduzierung, Verhü - tung und Behebung von Wildschäden, zur Festlegung einer angemessenen Schadenvergütung und zur Verbesserung der Lebensräume ergreifen und Konzepte nach Art. 2 Abs. 2 lit. e dieses Reglements bei der zuständigen Stelle beantragen und Beiträge daran leisten.

II. Wildschadenvergütung

Art. 3 * Grundsatz

1 Der Kanton vergütet insbesondere den durch jagdbares Wild verursachten Schaden an Wald und Nutztieren angemessen. Ausgenommen sind Schä - den durch Tiere, gegen welche gemäss Art. 33 der JaV Selbsthilfemassnah - men ergriffen werden dürfen.
2 Der durch geschützte Wildarten verursachte Schaden wird durch den Bund und den Kanton gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (JSG) vergü - tet.

Art. 4 Beiträge

1 Beiträge werden insbesondere an Verbiss-, Fege-, Schäl-, Klein- und Fe - derviehschäden sowie an die Instandstellung von Schwarzwildschäden und an durch Schwarzwild verursachte Ertragsausfälle auf Wiesland ausgerich - tet. *
2 Im Falle von Waldschäden wird in der Schadensbemessung die Funktion des Waldes berücksichtigt. *

Art. 5 Ausnahmen

1 Keine Schadensbeiträge werden geleistet: a) * wenn der Schaden an Nutztieren Fr. 100.-- nicht übersteigt; b) wenn der land- oder forstwirtschaftliche Schaden unter Fr. 200.-- liegt; c) wenn der Schaden zu spät gemeldet wurde; d) bei Äsungsschäden auf Wiesen und Weiden; e) wenn das Gesuch irreführende und falsche Angaben enthält; f) * wenn die jährlichen Instandstellungen der Schwarzwildschäden unter Fr. 100 .-- liegen; g) * wenn die jährlichen Ertragsausfälle (nur Wiesland) bei Schwarzwild - schäden unter Fr. 100 .-- liegen; h) * wenn der Schaden an künstlichen Monokulturen auftritt.

III. Verfahren

Art. 6 * Wildschadenkommission

1 Die Wildschadenkommission steht unter dem Vorsitz des Jagdverwalters. Ihr gehören je ein Vertreter der Waldeigentümer, des Forstdienstes, der Landwirtschaft und der Jägerschaft sowie der Wildhüter an.

Art. 7 Eingabe

1 Schadenverhütungsmassnahmen können jederzeit beantragt werden.
2 Schäden an Nutztieren hat der Geschädigte sofort, solche der Land- und Forstwirtschaft spätestens zehn Tage nachdem er vom Schaden Kenntnis erhalten hat, der Jagdverwaltung schriftlich zu melden. *
3 Wer Beiträge beansprucht, hat der Kommission alle Unterlagen zur Verfü - gung zu stellen, die zur Abklärung des Schadens von Bedeutung sind.

Art. 8 Schadenaufnahme

1 Der Schaden wird von zwei Vertretern der Wildschadenkommission aufge - nommen. Bei grösseren Schäden können diese einen Sachverständigen beiziehen oder die Schätzung durch die Wildschadenkommission veranlas - sen.
2 Der Geschädigte hat seine Entschädigungsforderung kurz zu begründen und am Schätzungstermin persönlich teilzunehmen. Er kann sich durch eine bevollmächtigte und handlungsfähige Person vertreten lassen.

Art. 9 Entscheid

1 Über Wildschadenverhütungs- und Vergütungsmassnahmen bis Fr. 500.-- entscheiden zwei Vertreter der Wildschadenkommission selbständig.
2 In allen übrigen Fällen entscheidet die Wildschadenkommission.

Art. 10 * ...

Art. 11 * Verfahrenskosten

1 Muss eine Schadenforderung als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden, können die angefallenen Kosten dem Gesuchsteller überbunden werden.
2 Im übrigen gehen die Schätzungskosten zu Lasten des Kantons.

IV. Finanzielles

Art. 12 Wildschadenkasse

1 Beiträge gestützt auf diesen Erlass, ausgenommen Art. 3 Abs. 2 dieses Beschlusses werden aus der Wildschadenkasse beglichen. *
2 Der anerkannte Schaden wird zu 80% vergütet.
3 Die Wildschadenkasse wird je hälftig durch den Kanton und die Jäger - schaft geäufnet.

V. Schlussbestimmungen *

Art. 12a * Übergangsbestimmungen

1 Beitragsforderungen für Wildschäden, welche vor dem 18. Oktober 2011 gemeldet wurden, werden nach bisherigem Recht erledigt.
2 Schäden an künstlichen Monokulturen, deren Pflanzung vor dem 18. Okto - ber 2011 erfolgte, werden nach bisherigem Recht vergütet.

Art. 13 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

19.06.1990 19.06.1990 Erlass Erstfassung -

04.03.1997 04.03.1997 Art. 6 geändert -

15.05.2001 01.04.2001 Art. 3 geändert -

17.02.2004 17.02.2004 Art. 4 Abs. 1 geändert -

17.02.2004 17.02.2004 Art. 5 Abs. 1, f) eingefügt -

17.02.2004 17.02.2004 Art. 5 Abs. 1, g) eingefügt -

16.08.2004 16.08.2004 Erlasstitel geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Ingress geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Art. 3 geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Art. 5 Abs. 1, a) geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Art. 7 Abs. 2 geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Art. 10 aufgehoben -

16.08.2004 16.08.2004 Art. 11 geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Art. 12 Abs. 1 geändert -

18.10.2011 18.10.2011 Art. 1 Abs. 2 aufgehoben -

18.10.2011 18.10.2011 Art. 2 geändert -

18.10.2011 18.10.2011 Art. 2a eingefügt -

18.10.2011 18.10.2011 Art. 4 Abs. 2 eingefügt -

18.10.2011 18.10.2011 Art. 5 Abs. 1, h) eingefügt -

18.10.2011 18.10.2011 Titel V. geändert -

18.10.2011 18.10.2011 Art. 12a eingefügt -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 19.06.1990 19.06.1990 Erstfassung - Erlasstitel 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Ingress 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 1 Abs. 2 18.10.2011 18.10.2011 aufgehoben - Art. 2 18.10.2011 18.10.2011 geändert - Art. 2a 18.10.2011 18.10.2011 eingefügt - Art. 3 15.05.2001 01.04.2001 geändert - Art. 3 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 4 Abs. 1 17.02.2004 17.02.2004 geändert - Art. 4 Abs. 2 18.10.2011 18.10.2011 eingefügt - Art. 5 Abs. 1, a) 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 5 Abs. 1, f) 17.02.2004 17.02.2004 eingefügt - Art. 5 Abs. 1, g) 17.02.2004 17.02.2004 eingefügt - Art. 5 Abs. 1, h) 18.10.2011 18.10.2011 eingefügt - Art. 6 04.03.1997 04.03.1997 geändert - Art. 7 Abs. 2 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 10 16.08.2004 16.08.2004 aufgehoben - Art. 11 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 12 Abs. 1 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Titel V. 18.10.2011 18.10.2011 geändert - Art. 12a 18.10.2011 18.10.2011 eingefügt -
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